10. März 2017
Wenig überraschend geht Jan Böhmermann gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg in Berufung.
Überraschend ist allerdings die Beschimpfung des Gerichts durch den Berliner Kollegen Prof. Dr. Schertz, der bislang als der Beschützer der Persönlichkeitsrechte wahrgenommen wurde und aus welchen Gründen auch immer unter mehreren Gerichtsständen häufig den in Hamburg wählt:
„offensichtlich fehlerhaft, ja absurd“
Es ist kaum anzunehmen, dass der Kollege Schertz ernsthaft damit rechnete, das Landgericht Hamburg würde Äußerungen durchgehen lassen, die einem Kläger Sex mit Tieren andichten. So war es bislang Linie in der Rechtsprechung, und die Hamburger Gerichte sind nicht als Vorreiter für die Meinungsfreiheit bekannt, bei Satire sind die Hamburger Richter sogar päpstlicher als der Papst.
Die Berufung zum Oberlandesgericht Hamburg dürfte nur ein Zwischenschritt sein, denn der Senat urteilt sogar strenger. Wer Meinungsfreiheit leben will, der muss nach Karlsruhe.

admin •

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9. März 2017
Demnächst beginnt wieder die Saison für Rechtsstreite über Sondernutzungserlaubnisse für Wahlplakate. So erlaubt das Parteienrecht den zu Wahlen zugelassenen politischen Parteien unkonventionelles Plakatieren, während die Behörden versuchen, die Verschandelung der Städte zu begrenzen. So wird von Ort zu Ort sehr unterschiedlich über Satzungen und Verordnungen versucht, Anzahl, Art und Orte für Plakatierung zu kontingentieren. Bisweilen pflegen Beamte exrem unrealistische Vorstellungen davon, wie schnell Plakate nach der Wahl wieder entfernt werden müssen. Kleinere Parteien werden nicht selten benachteiligt.
Letztes Jahr musste ich für so einen Verwaltungsrechtsstreit die bisherige Praxis in Göttingen recherchieren und telefonierte hierzu mit dem dortigen Stadtarchiv. Bei dieser Gelegenheit erkundigte ich mich, inwiefern der in die Literatur eingegangene Skandal mit den illegalen Plakaten des Naturwissenschaftlers Prof. Lichtenberg von 1777 dort dokumentiert sei. Vor einem Jahrzehnt hatte ich über diesen Vorfall vor einer deutsch-amerikanischen Gesellschaft einen historischen Vortrag gehalten und damals alle mir greifbaren Quellen recherchiert.
Lichtenberg hatte es seinerzeit auf den amerikanischen Zauberer Jacob Philadelphia abgesehen, der in Göttingen gastieren wollte. Der Physiker verübelte es dem Magier, dass dieser naturwissenschaftliche Tricks anwendete, neidete ihm aber auch dessen Aufmerksamkeit und wirtschaftlichen Erfolg. Entgegen der staatlichen Zensur ließ er unter konspirativen Umständen ein vermeintlich von Philadelphia stammendes Plakat drucken und nachts in Göttingen verteilen, um den Zauberer durch großspurige Ankündigung von Wundern in Misskredit zu bringen.
Das Plakat hatte auch eine politische Bedeutung, denn es spielte auch mit Philadelphias Namen. Denn in Philadelphia hatte der US-Kongress getagt, der die Unabhängigkeit der britischen Kolonien erklärt hatte. Hessen gehörte damals ebenfalls zur britischen Krone. Der bedrängte Illusionist sah sich gezwungen, sein Gastspiel abzusagen.
Die Pointe an der Geschichte ist, dass die Intrige eine Art Streisand-Effekt auslöste. Während die Zaubereien des damaligen Star-Magiers nahezu vergessen sind, sprach sich Lichtenbergs Streich wie ein Lauffeuer herum und schlug sich nicht nur in den Gazetten, sondern auch in der Literatur nieder und machte Philadelphia noch ein Jahrhundertlang in Deutschland zum Synonym für Zauberer. Es gibt keine schlechte oder gute PR, sondern eben nur PR.
Im Göttinger Stadtarchiv war diese Begebenheit, die sich diesen Januar zum 250. Mal jährte, allerdings noch nicht erfasst. Unser Rechtsstreit führte dazu, dass dort nun meine Biographie über Jacob Philadelphia steht. Und weil meine Leser typischerweise Spaß an skurrilen Storys und Kulturgeschichte haben, stelle ich ein PDF ins Netz:
Der Erzmagier (Jacob Philadelphia)
4. März 2017
Die renommierten Parteienrechtler Prof. Ipsen und Prof. Morlock bestätigen meine Rechtsauffassung zu dem aktuellen Manipulationsversuch des Bundesvorstands der AfD, der die eigene Parteiengerichtsbarkeit sabotieren wollte.
Der Reihe nach:
Wie die Jungfrau zum Kind kam ich zu einem Mandat gegen die AfD Schleswig-Holstein. So waren zu einem Parteitag im April aus geheimnisvollen Gründen etwa solche Mitglieder gar nicht erst eingeladen worden, die eher zum alten als zum dann neu gewählten Vorstand tendierten. Auch die Anträge meines Mandanten waren in der Einladung unterschlagen worden. Am Vorabend des Landesparteitags mischte sich dann auch noch Frauke Petry persönlich ein und machte mit einer Botschaft Stimmung gegen meinen Mandanten. Auch Parteitagsleiter Albrecht Glaser hielt dann nicht ganz so viel vom Recht der Gegenrede (verbrieft in der Geschäftsordnung für AfD-Parteitage …).
Ein Versuch meines späteren Mandanten, den manipulierten Parteitag im Vorfeld durch ein Parteischiedsgericht zu verhindern, war durch einen taktischen Rücktritt eines Schiedsrichters sabotiert worden, der die Arbeitsunfähigkeit des Landesschiedsgerichts herbeiführte. Nachdem wir die Wahlen des Landesparteitags angefochten hatten, hielt uns die AfD einen Monat lang zum Narren, so dass wir kein faires Verfahren mehr erwarteten und vor das Landgericht Kiel zogen.
https://youtu.be/2NrUJD5wMhA?t=743
Das Landgericht Kiel beurteilte acht Monate später die Leistung von Bundes- und Landesschiedsgericht als noch zumutbar und hatte insbesondere kein Problem mit der mehrfach willkürlich wechselnden Zuständigkeit der Landesschiedsgerichte. Nach dem Urteil wurde nun endlich das Landesschiedsgericht doch noch aktiv, wenig überraschend tendierte es wohl sogar zu unserer Rechtsauffassung.
Als es für die linientreuen AfDler also eng wurde, gab der AfD-Bundesschatzmeister mal eben bekannt, dass ein Landesschiedsrichter wegen eines angeblichen Formfehlers nicht wirksam Parteimitglied geworden sei, sodass das nach Meinung der AfD Schleswig-Holstein das Landesschiedsgericht wegen Unterbesetzung mal wieder arbeitsunfähig sei.
Zwar steht es nicht ausdrücklich im Parteiengesetz, folgt jedoch aus dessen Systematik, dass über den Status eines Parteimitglieds nicht der Bundesvorstand zu befinden hat, sondern die Parteischiedsgerichte, und auch das eher mit Wirkung für die Zukunft als für die Vergangenheit. Zum Vorgang schreibt der stern:
„Perversion des Rechts“: Harte Kritik an Einmischung von AfD-Bundesvorstand
(…) Der stern legte dem Osnabrücker Parteienrechtler Jörn Ipsen die internen AfD-Unterlagen zu dem Vorgang vor. Ipsen bewertet den „Eingriff“ des Bundesvorstands als „fatal“. Der Bundesvorstand habe sich in Angelegenheiten des Landesschiedsgerichts laut Parteisatzung nicht einzumischen. Zudem nennt Ipsen Formanns Behauptung, Kleins Mitgliedschaft sei nichtig, juristisch unhaltbar. „Offenbar geht es dem Bundesvorstand der Partei hier darum, einen ordnungsgemäß ernannten Richter aus dem Amt zu entfernen und unliebsame Urteile zu verhindern“, sagt der Professor. Dies sei aber „ein klarer Eingriff in die Unabhängigkeit der Gerichte“.
Die Schiedsgerichte würden zum „Kampfinstrument“, sagt ein Parteienrechtler
Sein renommierter Düsseldorfer Kollege Martin Morlock beurteilt die Sache ähnlich. „Der AfD-Bundesvorstand manipuliert hier eindeutig die Parteigerichte“, sagte Morlok dem stern. Die Schiedsgerichte sollten laut Parteiengesetz insbesondere die Machthaber einer Partei kontrollieren. Dass sie in diesem Fall aber von den Mächtigen instrumentalisiert würden, nennt Morlock „eine Perversion des Rechts in der AfD“. Die Schiedsgerichte würden zum „Kampfinstrument“.
So isses.
Oder wie man woanders sagen würde: Jeder hat mal seinen Reichsparteitag … :P
21. Februar 2017

© Thomas Wolf, www.foto-tw.de CC BY-SA 3.0 DE
Derzeit debattiert man in der Wikipedia-Community, wie man mit jenen Fotografen umgehen soll, die aus unverständlichen bzw. missverständlichen Lizenzbedingungen bei Creative Commons Kapital schlagen. Wenn deren Werke aus der Wikipedia geworfen würden, wäre das für mich sehr schade:
Inzwischen schreibt etwa Thomas Wolf pro Jahr ca. 500 „Urheberrechtsverletzer“ an, denen er Ansprüche von bis zu 8.827,50 € vorgaukelt, weil sie die Urheber- und Lizenzbenennung bei seinen Lichtbildern nicht geleistet haben. Das sind für mich 500 potentielle Mandate pro Jahr. Die erste Wolf-Mandantin konnte die „Ansprüche“ vor Gericht auf unter 2% drücken, wir arbeiten gerade an 0%.
Problematik und juristischen Streitstand habe ich heute auf Telepolis dargestellt:
Wikipedia berät über Distanzierung von Fotolizenz-Abzockern
Bereits 2014 gab Mitbewerber Herr Dirk Vorderstraße den Berliner Gerichten Gelegenheit, dieses fragwürdigen Geschäftsmodell zu kommentieren, als er einem Blogger die Beschimpfung als „Abzocker“ verbieten lassen wollte. Die Richter waren jedoch der Ansicht, dass man die Drohung mit Anwaltskosten „getrost als Abzocken“ bezeichnen dürfe. Sie bezeichneten die Urheberrechtsverletzung als „unbedeutend“ und „Bagatelle“ und „nicht selten vom Berechtigten herausgefordert“, das Geschäftsmodell erscheine „hinterhältig“. Das urheberrechtliche Interesse des Urhebers an der Benennung seines Namens bei weiterer Verwendung seines Fotos werde „aus Sicht der Internetnutzer nicht sehr gewichtig sein, wenn schon bei der eigenen Veröffentlichung des Fotos durch den Fotografen oder den Berechtigten eine derartige Namensangabe fehlt“. Die Forderungen seien als „stark überhöht zu bewerten“.
Das Berliner Kammergericht äußerte auch Zweifel an einer „Berechtigung der Drohung mit den hohen Kosten […] durch zusätzliche anwaltliche Abmahnungen“ und verwies auf die BGH-Entscheidung zur missbräuchlichen Mehrfachabmahnung. Das Verhalten des Abzockers sei als „systematisch“ zu würdigen und lasse den Schluss zu, er wolle „sorglosen Internetnutzern eine Kostenfalle stellen“. Bei kostenlosen Inhalten insbesondere in der Wikipedia, wo Inhalte grundsätzlich übernommen werden dürften, werde die Aufmerksamkeit der Internetnutzer häufig gering sein. Die Lizenzforderung sei daher „im Hinblick auf die fehlende Urheberbenennung im Wikipedia-Artikel überraschend und widersprüchlich“.
Insgesamt könne das Verhalten des Abzockers dahin gewertet werden, „dass es ihm – angesichts des Inhalts seiner Forderungsschreiben – weniger oder gar nicht um eine Durchsetzung der Urheberbenennung (und der Lizenzangabe) geht (derartiges wird in den Forderungsschreiben für die Zukunft gar nicht gefordert), als vielmehr um die Durchsetzung einer Zahlungsforderung aus Anlass einer eher geringfügigen Urheberrechtsverletzung geht“ (Beschlüsse Landgericht Berlin, 27 O 452/14, Kammergericht 5 W 356/14). Eine Hauptsacheklage insoweit hat Herr Vorderstraße bislang nicht angestrengt.

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17. Februar 2017
Der gestrige Auftritt der Kanzlerin vor dem NSA-Untersuchungsausschuss erinnerte mich an zwei Stellen aus meinem Politthriller Das Netzwerk:
So gibt es dort einen ehrgezigen Kanzleramtsminister, der seinen Geheimdienstchefs auch bei offensichtlich rechtswidrig gewonnenen Informationen keine Fragen stellt und seine Kanzlerin von kompromittierendem Wissen hierüber konsequent abschirmt. So kann sie alles plausibel abstreiten.
Außerdem macht meine Romanheldin das Buhndeskanzleramt darauf aufmerksam, dass das angebotene No Spy-Abkommem schon deshalb ein Fake sein muss, weil dies die US-Regierung gar nicht ohne Gesetzesänderung anbieten könnte, für welche im Kongress Mehrheiten und politischer Wille fehlen. Der Geheimdienstkoordinator antwortet darauf, dass man das naürlich schon selber wisse, aber darauf spekuliere, dass den politischen Journalisten die juristische Kompetenz fehlt, um diese Scharade vor Ende des Wahlkampfs (2013) zu durchschauen.
In der Tat haben gestern etliche Medien über das angebotene No Spy-Abkommen noch immer so berichtet, als sei dies jemals eine plausible Option gewesen.
15. Februar 2017
In der Post lag heute ein unerwartetes Päckchen eines mir unbekannten Absenders aus Luxemburg. Auf dem Umschlag stand die Botschaft
… für Sie …
weil Sie am 13.04.2016 schönen Artikel auf HEISE publiziert haben.
Da ich über Luxemburg hauptsächlich zur geheimnisvollen Bombenleger-Affäre aus den 1980ern geschrieben hatte, die Kenner dem tiefen Staat des Großherzogtums zuschreiben, überlegte ich kurz, ob ich das Päckchen vor dem Öffnen vielleicht besser mit ins Gericht nehme, um es da am Eingang fachmännisch durchleuchten zu lassen … Mein Beitrag In Luxemourg gehen die Uhren anders betraf den vormaligen Geheimagenten André Kemmer, der die Uhren-Affäre ins Rollen gebracht und damit eine Regierungskrise herbeigeführt hatte.
Die Neugier siegte und ich öffnete vorsichtig das Päckchen. Dieser enthielt einen Roman, der offenbar im November in Luxemburg ein Bestseller ist. Autor: André Kemmer. „Der Geheimdienst-Insider“ ist offenbar inzwischen der zweite Schlüsselroman des einst schillernden Geheimagenten, der am Finanzplatz Luxemburg offenbar sehr delikate Aufgaben hatte. Wie man heute weiß, brauchten sich die Luxemburger Geheimagenten in Sachen Dienstwagen nicht hinter dem Idol aus London zu verstecken, da sie betuchte Zielpersonen schlecht mit schäbigen Mörchen beschatten konten.
Vielleicht revanchiere ich mich ja mal und schicke Kemmer eine Ausgabe meines Geheimdienstromans „Das Netzwerk“ …
14. Februar 2017
Die größte Fake News dieser Tage ist die, Falschmeldungen, Propaganda und Spindoctoring seien ewas Neues. Allerdings scheint die Dreistigkeit, mit der inzwischen gelogen wird, immer primitiver zu werden.
Nun wollen uns im Bundestagswahlkampf diverse Faktchecker vor der Unwahrheit bewahren. So will ewa künftig das ZDF mit Wahrheit anfangen …
Auch die EU hat nun ein quasi militärisches Wahrheitsministerium eingerichtet, meldet die Nachrichtenagentur fefe.
Facebook hat eine Wahrheits-Kooperation mit dem angeblich unabhängigen Recherche-Kollektiv „Correctiv“ begonnen – die allerdings seltsam finanziert und mehrfach mit erstaunlich tendenziösem „Journalismus“ aufgefallen sind (Facebook-„Wahrheitsprüfer“ Correctiv verstrickt sich in Widersprüche). Wenn David Schraven demnächst Journalisten ausbilden will, muss ich an diese eigenartige Schraven-Story erinnern.
Ich bin ja mal gespannt, wer der nächste Wahrheitsanbieter wird. Wirklich gute Infos bekommt man derzeit am ehesten bei Satire-Sendungen.
10. Februar 2017
Das Landgericht Hamburg hat heute meinen Ehrenfelder Mitbürger Herrn B. zur Unterlassung der Rezitation von Teilen des Gedichts „Schmähkritik“ verurteilt.
Die Verurteilung hinsichtlich der sexuellen beleidigenden Stellen war zu erwarten und folgt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Strauß-Karrikaturen: Machtkritik ja, aber nicht unter der Gürtellinie) sowie der Tradition der Hamburger, bei der Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zur Meinungsfreiheit im Zweifel zu verbieten. Da wird auch die Berufung zum OLG Hamburg, dessen Pressesenat aus vormaligen Richtern der Pressekammer des Landgerichts Hamburg besteht, nichts ändern.
Das Gericht hat sein Urteil juristisch und nicht politisch gefällt, was im Sinne eines Rechtsstaats zu begrüßen ist. Die Hamburger Richter scherten sich nicht um die öffentliche Meinung und scheuten auch ein unpopuläres Urteil nicht. Kritik an ihrer Urteilspraxis hat die Hamburger Pressekammer meines Erachtens noch nie irritiert – im Giuten wie im Schlechten.
Eine andere Frage ist es, wie Karlsruhe mit dem Fall umgehen wird. Im Urteil ZEIT-Prozesshanseln ./. Die Anstalt (ZDF) hatte der BGH klargestellt, dass man Äußerungen von Satirikern nicht wörtlich, sondern im Kontext interpretieren und die tatsächliche Intention beurteilen muss. Mit einem ähnlichen Kunstgriff hatte sich die Generalstaatsanwaltschaft Mainz aus der Affäre gezogen, wo man keinen Beleidigungsvorsatz feststellen konnte, der im Strafrecht nun einmal erforderlich ist – anders als beim zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch.
Beim Heranziehen des Kontextes wird es allerdings eine Rolle spielen, dass das Schmähgedicht selbst türkisch untertitelt war, nicht allerdings die satirische Einkleidung. Die dementsprechend in der Türkei angekommene Message, dass in Deutschland rassistisch-sexistische Beleidigungen im TV salonfähig sind, war vermutlich auch kein Beitrag zur Völkerverständigung.

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7. Februar 2017
Zu den erstaunlichsten Lücken der ZPO gehört der fliegende Gerichtsstand im Eilverfahren. Eine konventionelle Klage kann man nur an einem Gericht zur gleichen Zeit führen. Bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügungen beantragen findige Presseanwälte gerne mal ein und dieselbe Unterlassung parallel (oder hintereinander) an verschiedenen Gerichtsorten, in der Hoffnung, eine der Kugeln werde schon treffen. Möglich wird dies durch den fliegenden Gerichtsstand, der beliebig viele Gerichtsorte zulässt (in der Praxis aber hächstens fünf).
Man kann diese Strategie mit guten Gründen insgesamt für rechtsmissbräuchlich halten. Wenn man diese Tricks anwendet, muss man allerdings gewisse Feinheiten beachten. In Berlin lassen sich die Gerichte jedenfalls dann nicht für dumm verkaufen, wenn andere Faktoren hinzutreten, die auf Rechtsmisbrauch schließen lassen. So hatte mir das Landgericht Berlin vor fünf Jahren zu Recht Landeverbot erteilt, als ich gewisse Grenzen austestete. ;)
Berliner Luftrecht wurde neulich einem Kunstflieger zum Verhängnis, weil er den Berlinern verheimlichte, dass er auch in Hamburg hatte landen wollen und dort abgestürzt war. Hinzu kam, dass der Bruchpilot seinen Gegner nicht einmal abgemahnt hatte und auch die Eilverfügung wohl kampflos haben wollte. Das war der Unsportlichkeit den Berlinern dann doch zu viel.
Kammergericht, 11.10.2016 – 5 U 139/15
30. Januar 2017
Als Mitglieder der AfD Schleswig-Holstein letztes Jahr anfragten, ob ich sie in einem parteienrechtlichen Verfahren vertreten würde, glaubte ich erst an einen Irrtum, da ich normalerweise Mandanten aus dem anderen Teil des politischen Sprektrums vertrete. Tatsächlich aber suchte der Gründer des Landesverbands einen mit solchen Verfahren erfahrenen Rechtsanwalt, bei dem keine innerparteilichen Interessenkonflikte zu erwarten waren. Denn mit der Parteigerichtsbarkeit der AfD hatte er Erstaunliches erlebt.
In der AfD Schleswig-Holstein rumorte es schon länger. AfD-Mitglieder aus dem Landesverband Hamburg, die dort bei der Bürgerschaftswahl nichts geworden waren, entdeckten plötzlich, dass sie eigentlich Schleswig-Holsteiner seien – wo man demnächst wohl Landagsmandate zu verteilen hat. Der von der einstigen „Professorenpartei“ stetig weiter nach rechts gerückte Bundesvorstand übte (ähnlich wie übrigens in NRW) in fragwürdiger Weise Einfluss aus. Und so passierte es, dass ausgerechnet Mitglieder aus dem einen Lager keine rechtzeitige Einladung erhielten – ein unheilbarer Anfechtungsgrund.
Einen aussichtsreichen Eilantrag zum Parteischiedsgericht, die Einladung für ungültig zu erklären, sabotierte einer der Richter aus politischen Motivem durch Rücktritt, was die Arbeitsunfähigkeit des satzungsgemäß mit drei Richtern zu besetzenden Schiedsgerichts bewirkte. Hier ein Bericht vom 16.04.2016.
Als der Mandant Anfechtungsklage beim Parteischiedsgericht erhob und Verweisungsantrag stellte, ließ es das Bundesschiedsgericht der AfD erstaunlich lachs angehen. Man informierte uns nebenbei, dass man zwischenzeitlich das Parteischiedsgericht Hamburg für zuständig erklärt hätte, aber man ernenne jetzt einen Ersatzrichter für Schleswig-Holstein. Das in deutscher Rechtskultur immanente Justizgrundrecht des gesetzlichen Richters (der nicht willkürlich entzogen werden kann) hat offenbar bei der AfD keine Gültigkeit.
Auch sonst war man sich bei der AfD für keinen schmutzigen Trick zu schade. Nach einem Monat „Kafkas Schloss“ wurde es dem Mandanten zu bunt und er erhob am 13.06.2016 Klage am Landgericht Kiel. Eine solche Klage vor den Zivilgerichten ist möglich, wenn man den Parteienrechtsweg ausgeschöpft hat oder ein solches unzumutbar ist, BGHZ 106, 67, 69:
(…) Die Unzumutbarkeit folgt daraus, daß bei Wahlanfechtungen ein Verfahren gewährleistet sein muß, das binnen einer dem Wesen von Wahlen angepaßten kurz zu bemessenden Frist zu einer von den ordentlichen Gerichten nachprüfbaren Entscheidung der zuständigen Verbandsorgane über die Gültigkeit der angefochtenen Wahl führt. Wird der danach dem Verband zuzubilligende Zeitraum für eine verbandsinterne Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl überschritten, so kann diese – ungeachtet der den politischen Parteien durch § 14 ParteiG zur Pflicht gemachten Unterhaltung einer eigenen, zunächst zur Streitentscheidung berufenen Schiedsgerichtsbarkeit – vor den ordentlichen Gerichten zur Nachprüfung gestellt werden. Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit einer Wahl sind ihrer Natur nach eilbedürftig. Verzögerungen in der Durchführung des Wahlprüfungsverfahrens können zur Folge haben, daß nicht gültig oder in nichtiger Wahl gewählte Personen (vgl. Sen. Urt. v. 17. Dezember 1973 – II ZR 47/71, NJW 1974, 183, 185) ein ihnen nicht zustehendes Mandat während eines großen Teils – im äußersten Fall sogar während der gesamten Wahlperiode – jedenfalls tatsächlich ausüben, während der wirklich Gewählte oder derjenige, der bei Einhaltung eines ordnungsgemäßen Wahlverfahrens gewählt worden wäre, von der Ausübung seines Mandats ferngehalten wird. Ebensowenig erträglich wäre es, niemand als gewählt anzusehen, weil dadurch das Recht der Mitglieder auf Repräsentanz gewählter Mandatsträger verletzt würde. Mit einstweiligen Maßnahmen ist diesen mit Wahlanfechtungen verbundenen Problemen nicht beizukommen. Unumgänglich ist vielmehr eine alsbaldige und nicht nur vorläufige Entscheidung, durch die der Gewählte endgültig festgestellt oder eine Neuwahl angeordnet wird.
Bislang ist jedoch kein Urteil bekannt, in dem konkrete Kriterien für einen solchen Fall erkannt wurden. Doch der Mandant, ein passionierer Segler, war wagemutig genug, um in unbekannte Gewässer zu fahren. Obwohl sich beim Landesschiedsgericht auch im weiteren halben Jahr nichts bewegte, äußerte das Landgericht Kiel in der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2017 Zweifel daran, dass bereits ein Fall der Unzumutbarkeit des Parteienrechts wegs anzunehmen wäre.
Tage später wollte nun das Landesschiedsgericht den Fall endlich entscheiden – und zwar vermutlich im Sinne des Klägers. Denn überraschend hatte das Landesschiedsgericht in einer anderen Sache gegen den Vorstand Herrn Schnurrbusch entschieden, der seinen Wohnsitz offenbar in Hamburg hatte.
Das nun vom Kläger erwartete Urteil jedoch torpedierte der Bundesvorstand der AfD und erklärte, einer der drei verbliebenen Richter des Landesschiedsgerichts sei „ausgelistet“ worden, weil er einst einen Formfehler in seinem Mitgliedsantrag gemacht hätte. (Für die Feststellung, ob jemand kein Mitglied mehr ist, wären allerdings die Schiedsgerichte zuständig.) Nach Lesart der Gegenseite wurde das Landesschiedsgericht wieder arbeitsunfähig gemacht. Zehn Monate nach seinem ursprünglichen Eilantrag bietet die AfD dem Kläger also noch immer kein Gericht.
Heute nun hat das Landgericht Kiel die Klage „als derzeit unzulässig“ abgewiesen, da das Ausschöpfen des Parteienrechtswegs zumutbar sei. Nun ja … Die jüngste Manipulation der AfD gegen die Besetzung des Schiedsgerichts hat das Landgericht nicht in das Urteil einfließen lassen.
Dieser Fall bot mir einige Déjàs-vues:
In meinem 2015 geschriebenen Politthriller Das Netzwerk hatte ich auch das Parteienrecht der fiktiven rechtspopulistischen „Anti-Euro-Partei“ gestreift, die zur Bundestagswahl antritt. Einen Cameo-Auftritt hatte Prof. Dr. Sophie Schönberger, die 2001 als Jurastudentin versuchte, die nach rechts gedriftete Berliner FDP mit dem AStA zu kapern – eine Inspiration für meine Romanheldin, die ambivalente Präsidentin des Bundesamts für Verfassungsschutz. Außerdem hatte ich mir für die Anti-Euro-Partei eine blonde, vollbusige Gräfin ausgedacht.
Beim echten Parteienrechtsprozess am Landgericht Kiel nun war Prof. Schönberger in Form ihres noch unter ihrem Mädchennamen „Lenski“ verfassten Kommentars zum Parteienrecht im Raum. Und auch meine frei erfundene Gräfin inkarnierte in Form von Rechtsanwältin Doris Fürstin von Sayn-Wittgenstein, welche die Gegenseite vor dem Parteiengericht vertritt. Mit ihrem hochadeligen Namen verbinde ich gewisse Parteispendenaffären der CDU, die ebenfalls in meinem Roman mitschwingen.