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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


12. Juli 2016

Kachelmann und der texanische Scharfschütze

Kennen Sie den texanischen Scharfschützen? Er schießt mit einer Schrotflinte auf ein Scheunentor und malt hinterher um die Treffer die Zielscheiben. So ähnlich kommt mir die Präsentation der Ergebnisse am OLG Köln in Sachen Kachelmann vor.

512.785,66 € soll Kachelmann nun von Springer bekommen – genauer: 395.000,- € nebst Zinsen und „Nebenkosten“, meldet der Branchendienst meedia, lässt sich jedoch vom Glanz des selbstbewussten Kachelmann-Anwalts nicht blenden. So zählt man rund 800 Artikel von Bild und Bild.de, 150 davon wurden angegriffen, davon widerum gerade einmal 40 erfolgreich – 3,25 Prozent aller zum Justizfall Kachelmann erschienenen Artikel, rechnet meedia.

Von der fantastischen Summe von 2,25 Millionen €, die Kachelmann aufrief, blieb nur Bruchteil, meedia errechnet im Schnitt 15.000,- € pro Einzelfall – Normalmaß im Presserecht, wenn man schon mal die Schwelle zur Geldentschädigung reißt.

Zu ergänzen wären noch die verballerten Prozesskosten. Sofern tatsächlich 2,25 Millionen in beiden Instanzen beantragt wurden, wären das nach RVG knapp 200.000,- €, von denen der Kläger 4/5 stemmen müsste. Bei einem Mandanten, der zwischendurch am finanziellen Ruin schrammte, eine bemerkenswert risikofreudige Prozessstrategie, zumal sechs Jahre Medienrechtsstreit auch nicht an jedem ohne Blessuren vorbeigehen.

In einem weiteren Beitrag zitiert meedia die Springer-Juristen:

Der Springer-Anwalt Jan Hegemann warf Höcker dagegen vor, er wolle die Presse „auf ein amtliches Verlautbarungsorgan reduzieren“ und Journalisten nur offizielle Pressemitteilungen auswerten lassen. „Die Presse hat die Aufgabe, die Entscheidungsfindung des Gerichts zu begleiten“, betonte Hegemann. (…)

Claas-Hendrik Soehring, Leiter Medienrecht der Axel Springer SE, kommentierte den Kölner Richterspruch am Dienstag wie folgt: „Das Urteil zeigt: Mit seiner absurd hohen Millionen-Klage ist Jörg Kachelmann gescheitert, in zweiter Instanz ist ihm jetzt nur noch ein Bruchteil der ursprünglichen Forderung zugesprochen worden. Von der Zulässigkeit unserer Berichterstattung sind wir nach wie vor überzeugt – ob wir Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, werden wir nach einer genauen Prüfung der Urteilsgründe entscheiden.“

Und einen weiteren Wehrmutstropfen musste Kachelmann in diesem Zusammenhang verdauen: Seine Hoffnung, als Gerichtsreporter über das Steuerstrafverfahren von BILD-Seite-1-Mädchen Alice Schwarzer berichten zu können, wurden durch einen von der Steuersünderin akzeptierten Strafbefehl zunichte gemacht. Wir hatten uns alle doch so darauf gefreut … ;)

Reden wir halt übers Wetter …

UPDATE:

Die Gerichtsreporterin Gisela Friedrichsen rechnet anders:

Prinzessin Madeleine von Schweden erhielt rund 400.000 Euro wegen Verletzungen ihrer Persönlichkeitsrechte durch die Medien. Allerdings handelte es sich bei ihr um 86 beanstandete Veröffentlichungen. Bei Kachelmann ging es gerade mal um 26 Beiträge, darunter Fotos und Berichte, die seine Intim- und Geheimsphäre betrafen und durch die er vorverurteilt wurde. Unter dem Strich bekam er mehr zugesprochen als je ein Kläger zuvor in Deutschland.

Außerdem verweist sie auf eine gütliche Einigung mit dem Burda-Verlag, deren Inhalt nicht bekannt ist.

11. Juli 2016

Abmahnungen für Fotos von Dennis Skley durch Rechtsanwalt Lutz Schröder aus Kiel

Zur Elite jener Starfotografen, die ihre Meisterwerke etwa bei Flickr unter kostenlosen Creative Commons-Lizenzen verschenken, dann aber bei fehlender Benennung finanzielle Ansprüche stellen lassen, gehört seit einiger Zeit auch ein gewisser Dennis Skley. Herr Skley, gelernter Bürokaufmann mit Fachwissen im Bestattungswesen, ist angeblich „professioneller Fotograf“. Anders als Mitbewerber wie Dirk Vorderstraße oder Thomas Wolf nimmt Herr Skley seine angeblichen Rechte nicht selbst wahr, vielmehr tut das für ihn ein „Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE)“, Berlin, dessen Mitglied Herr Skley sei.

Durch den beauftragten Rechtsanwalt Herrn Lutz Schröder, Kiel, fordert der VSGE Unterlassungserklärungen, Lizenzschäden und Abmahnkosten diesbezüglich ein.

Lizenzkosten für CC-Bilder? Nein, Danke!

Die Gerichte billigten in Fällen dieser Art schon etwas länger nur einen Bruchteil der Lizenzforderungen zu, kürzlich hat sich das OLG Köln meiner Meinung angeschlossen, dass auch in Fällen dieser Art der Lizenzschaden bei 0,- € anzusetzen ist.

Unterlassungserklärung und Abmahnkosten? Ja und Nein.

Eine kompliziertere Frage ist allerdings der Unterlassungsanspruch bzw. Benennungsanspruch, der grundsätzlich besteht und daher eingefordert werden könnte. Allerdings weisen alle mir bekannten Abmahnungen des Kollegen Herrn Schröder diverse Schwächen auf, so dass ein Aufwendungsersatzanspruch wegen § 97a Abs. 4 UrhG zweifelhaft ist. Von meinen Mandanten hat der „Verband“ bislang keinen Cent gesehen.

Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE)

Die von Herrn Skley gewählte Konstruktion mit dem zwischengeschalteten Verein ist ungewöhnlich. Vermutlich möchte Herr Skley auf diese Weise negative Feststellungsklagen verhindern. Wer möchte schon gegen einen nicht eingetragenen Verein klagen, der womöglich kein Geld hat?

Die pompöse Bezeichnung „Verband“ für einen nicht einmal eingetragenen Verein, der bislang nur durch Bildabmahnungen für wenige Fotografen aufgefallen ist, dürfte wegen Irreführung gegen § 5 UWG verstoßen. Ernstzunehmende Berufsverbände der Fotografen oder die IHK könnten ggf. dagegen vorgehen.

Diese dubiosen Abmahnungen sind auch anderen Kollegen sowie netzpolitik.org aufgefallen, die spannende personale Hintergründe aufzeigen.

Handlungsbedarf

Eine (brauchbare) Unterlassungserklärung soll schon abgegeben werden, Geld hingegen soll sich der „Verband“ mal holen kommen. Gerne berate und vertrete ich Sie in diesen und ähnlichen Angelegenheiten zu einem fairen Honorar. Anfragen für kostenfreie Rechtsberatung bitte direkt an meine Mitbewerber. ;)

5. Juli 2016

Fotorecht: Ein Angebot, das man ablehnen darf

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„Buhne an der Ostsee, Warnemünde, Mecklenburg-Vorpommern“, Urheber: Dirk Vorderstraße, CC BY 3.0

Fotofreund Dirk Vorderstraße, der unter kostenlosen Creative Commons-Lizenzen Lichtbilder lizenziert und dann hinterher bei Lizenzverstößen üppige Honorarforderungen erhebt, hat seine Anschreiben inzwischen geändert. So „bietet“ er eine „Lizenzvereinbarung“ an, mit welcher die Nutzung nachträglich und für die Zukunft abgegolten werde.

Einem Mandanten, der die gewünschten Hinweise auf Namen und Lizenz nicht geleistet hatte, schlug Herr Vorderstraße für die erfolgte und künftige Nutzung des obigen Meisterwerks ein Honorar iHv 663,40 € vor. Zwar enthielt das Schreiben anders als früher keine Drohungen mehr mir einem teuren „Fachanwalt“, den er zu beauftragen gedenke, jedoch einen Hinweis auf seine Homepage. Dort allerdings prahlte er stolz mit einem Versäumnisurteil, das er gegen eine Bildnutzerin erstritten hatte.

Mein Mandant erhob negative Feststellungsklage am Amtsgericht Charlottenburg dahingehend, dass Herr Vorderstraße jedenfalls keine über 100,- € hinausgehende Zahlung verlangen dürfe. Herr Vorderstraße erkannte sofortig an, wollte jedoch die Kosten nicht tragen, da er zur Klage keinen Anlass gegeben habe, § 93 ZPO. Er hätte weder eine Klage angedroht noch Schadensersatz nach § 97 UrhG verlangt. Außerdem stritt er den Erhalt einer vorab per Fax versandten Anfrage ab, ob sein „Angebot“ als Forderung zu verstehen sei.

Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte antragsgemäß und erlegte Herrn Vorderstraße die Kosten auf.

Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 23-06.2016, 210 C 111/16

2. Juli 2016

Stammheim

Letzte Woche war ich Gast bei einer Veranstaltung Auf gelben Stühlen – Terror im Visier im legendären Sitzungssaal des OLG Stuttgart in der JVA Stutgart Stammheim. Veranstalter war die Hochschule der Medien. Zu den Gästen gehörten Zeitzeugen wie beteiligte Journalisten und Richter, etwa der hier im Standbild abgebildete Manfred Nägele.

In der Abschlussrunde wurde ich vom Moderator auf die Notwendigkeit von schärferen Gesetzen und die aktuelle Festnahme der Düsseldorfer Terroristen angesprochen. Vertraut mit der Geschichte von Medienrealitäten plädierte ich dafür, Nachrichten im Zusammenhang mit Terror stets mit besonderer Vorsicht zu genießen. Unter Verweis auf die seltsame Sauerlandzelle sollte man bei den Düsseldorfer Schläfern mal lieber abwarten, was da wirklich dran ist.

Wie man nun weiß, war das ein Hirngespinst – das zufällig eine Antiterrorstimmung vor der Verschärfung von entsprechenden Gesetzen auftauchte.

1. Juli 2016

OLG Köln: Lizenzschaden bei Creative Commons-Lizenzverstoß bleibt bei 0,- €

Speicherstadt abends von der Poggenmühlenbrücke von Thomas Wolf, www.foto-tw.de, CC BY-SA 3.0, gefunden bei Commons.wikimedia

In einem aktuellen Beschluss hat das OLG Köln darauf hingewiesen, dass Lichtbilder, die unter eine Creative Commons-Lizenz zur kostenfreien Nutzung angeboten werden, insoweit keinen wirtschaftlichen Wert mehr haben.

Einige Fotografen versuchen, bei fehlerhafter Benutzung ihrer Werke wie unterlassene Urheber- und Lizenzbenennung Kapital zu schlagen. Dabei wollen sie sogar nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing e.V. abrechnen, obwohl in keinem mir bekannten Fall nachgewiesen wurde, dass die Herrschaften jemals konventionell auch nur ein Foto vertickt hätten. Die Gerichte haben daher in den von mir vertrenenen Fällen bislang nur einen Bruchteil dieser Forderungen anerkannt, inzwischen werden nach Billigkeit häufig 100,- € zugestanden.

Das OLG Köln folgt nunmehr im Bezug auf das hier abgebildete Foto meiner Rechtsansicht, dass ein Fotograf, der seine Werke zur kommerziellen wie nicht-kommerziellen Nutzung kostenlos freigibt, nicht hinterher Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG verlangen kann. Eine angemessene Vergütung für ein kostenloses Bild beträgt nun einmal 0,- €. In einem ähnlichen, jedoch anders gelagerten Fall hatte das OLG Köln bereits vor Jahren diese Rechtsauffassung vertreten, der die Gerichte in Fällen dieser Art allerdings nicht 1:1 gefolgt waren.

Der Fotograf des oben gezeigten Werks hatte fleißig die nach meiner Kenntnis bislang höchsten Tarife für CC-Fotos aufgerufen. In einem ebenfalls von mir vertretenen Fall wollte er eine Mandantin, die ein Zimmer für Messegäste vermietete, um 5.310,38 € erleichtern.

Selbstverständlich allerdings hat der Fotograf Anspruch auf Unterlassung, wenn das Bild nicht ordnungsgemäß bezeichnet wird. Das OLG hält (leider) an seiner Rechtsansicht fest, dass der Unterlassungsstreitwert bei einem unter Creative Commons lizenzierten Lichtbild, das mehr als ein bloßer Schnappschuss ist, nach wie vor 6.000,- € beträgt.

Daher können Abmahnungen und Klagen in diesem Bereich erhebliche Kosten produzieren. Wenn die Herren Dirk Vorderstraße, Thomas Wolf usw. ungebetene Post schicken, sollte daher professionell reagiert werden. Meine Mandanten tun dies besonders gerne mit negativen Feststellungsklagen. ;)

Der Beschluss des OLG Köln betrifft einen noch laufenden Rechtsstreit am Landgericht Köln, die Sache ist also noch nicht entschieden oder gar rechtskräftig. Die gegnerische Kanzlei Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum wird nicht kampflos aufgeben.

22. Juni 2016

Das Netzwerk – jetzt tagessynchron lesen!

Mein Hacker-/Geheimdienst-/Politthriller „Das Netzwerk“ spielt im Snowden-Sommer 2013. Beginn der Handlung ist der 24.06.2013, also morgen vor drei Jahren. Wer beim Lesen die klimatischen Verhältnisse synchron miterleben möchte, kann perfekt ab morgen einsteigen und die Politologin und Juristin Dr. Ellen Strachwitz dabei begleiten, wie sie auf ihre Weise das Bundesamt für Verfassungsschutz durch eine besonders kritische Zeit führt – oder nasführt.

Bislang wurde mein Buch noch nicht im deutschen Feuilleton besprochen, sieht man einmal von einer dpa-Meldung ab. Besonders hat mich gefreut, dass der wohl profundeste BND-Experte Erich Schmidt-Eenboom, der sonst um Fiktion tendenziell einen Bogen macht, das Buch Kollegen sogar empfohlen hat. Hier seine offizielle Rezension.

Nicht nur beim Schreiben hatte mich die Realität mehrfach überholt, auch heute habe ich immer wieder Déjà vue-Erlebnisse. So hatte neulich kein Geringerer als Snowden im Zusammenhang mit Clintons gehackten Mailbox darauf hingewiesen, dass möglicherweise staatlich gesponserte Hacker durch Leaks eine Wahl beeinflussen. Das ist eines der Themen des Romans.

Kurz vor Abgabe des Manuskripts beauftragte mich dann auch noch ein ehemaliger V-Mann des Verfassungsschutzes mit einer Revision am Bundesarbeitsgericht. Aus naheliegenden Gründen kann ich über dieses Verfahren leider nichts schreiben, außer vielleicht der Bestätigung, dass die Realität spannender und absurder ist als die Fiktion.

Nicht zuletzt aufgrund dieses Mandats besuche ich derzeit ein Seminar der Uni Köln zum Recht der Nachrichtendienste. Letzteres ist gerade im Fluß, weil die Befugnisse insbesondere in der elektronischen Aufklärung gerade erweitert werden sollen. Den Kritikern ist zuzustimmen, dass faktisch die bisher rechtswidrige Praxis der Geheimdienste legalisiert werden soll.

Donnerstag Abend werde ich auf der Veranstaltung „Auf gelben Stühlen“ der Stuttgarter Hochschule der Medien zur Einschränkung von Freiheitsrechten wegen Kampf gegen Terrorismus in der JVA Stuttgart-Stammheim diskutieren. Unter den Gästen sind etliche ZEIT-Zeugen des RAF-Terros. Die Veranstaltung der wird der letzte offizielle Termin des eigens für die RAF-Terroristen erbaute Supersicherheitsgefängnis sein, bevor es abgerissen wird.

 

21. Juni 2016

Landgericht Berlin: Leistungsschutz an Bild-Kopie – Update

Das Landgericht Berlin hat der Wikimedia Foundation die Nutzung eines Lichtbilds eines gemeinfreien Gemäldes untersagt. Zwar ist das Gemälde gemeinfrei, da es aus einer Zeit stammt, die Jahrhunderte vor Einführung des Urheberrechts lag. Nicht frei ist allerdings das konkret verwendete Foto des Gemäldes, das der Hausfotograf des Museums angefertigt hatte.

Denn jedes noch so schwache Lichtbild genießt den Schutz des Urheberrechts. Im Gegensatz zu den anderen Kunstgattungen ist bei der Fotografie keine persönlich geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderlich. Zwar kann bei ausreichender Schöpfungshöhe eine Fotografie ein sogenanntes Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sein, doch ausreichend für den Unterlassungsanspruch ist das Vorliegen eines Lichtbilds nach § 72 UrhG.

Irrlichtbilderei

Der historische Grund liegt darin, dass früher jeder einzelne Schnapschuss mit einem Magnesiumblitz beleuchtet werden musste, was mit einer konkreten finanziellen Investition des Fotografen verbunden war. Dann war es nur fair, dass dem Fotografen alle Früchte dieser Investition zuteil wurden. Dieses Recht nennt sich nicht Urheberrecht im engen Sinne, sondern „Leistungsschutz“.

UPDATE

Gegen die schematische Einordung des Abknipsens von fremden zweidimensionalen Werken als Lichtbilder spricht allerdings eine Entscheidung des BGH zur Reproduktionsfotografie, BGH ZR 146/98:

„Soweit die Klägerin den Lichtbildschutz des § 72 UrhG für sich in Anspruch
genommen hat, fehlt es an Klagevorbringen dazu, ob und inwieweit die Telefonkarte der Klägerin ein Lichtbild oder ein auf ähnliche Weise hergestelltes Erzeugnis wiedergibt. Unabhängig davon müßte das Bild, für das die Klägerin den Schutz des § 72 UrhG in Anspruch nimmt, mehr sein als eine bloße technische Reproduktion einer bestehenden Graphik. Denn der technische Reproduktionsvorgang allein begründet noch keinen Lichtbildschutz (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1989 – I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion, m.w.N.; Schricker/Vogel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 72 UrhG Rdn. 22). Vielmehr ist ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich, die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische
Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist. Daß diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, läßt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen.“

In Zeiten von Handykameras, die ohne ernsthaften Aufwand Hunderte Fotos in der Minute schießen, ist dieses Argument des Investitionsschutzes deutlich relativiert. Vielmehr gehört eine solche Haltung ins Museum – dachte man sich allerdings auch in Mannheim.

Das Gericht hat das geltende Recht anzuwenden, und das Museum hat ja nun einmal den Fotograf und den Druck bezahlt. Soll doch Wikimedia gefälligst selbst das Gemälde fotografieren!

Hausrecht …

Doch halt! Wertvolle Gemälde kann man qualitativ anspruchsvoll nur fotografieren, wenn man mit Stativ, Qualitätsgerät und Beleuchtung arbeitet. Jedoch verbieten etliche Museen das Fotografieren qua Hausrecht. Und nach der (umstrittenen) Rechtsprechung des BGH wirkt sich das Hausrecht auch auf das Verwertungsrecht der Aufnahmen aus. Wer auf dem Gelände etwa des Schlosses Sanssouci oder der Deutschen Bahn fotogafiert (und dazu gehören nach Meinung mancher Berliner Richter auch Innenaufnahmen in einem Eisenbahnwagen, der sich naturgemäß über dem Gleisbett befindet), benötigt die Zustimmung der Hausherrin.

Und damit kommt dem Eigentümer eines gemeinfreien Werks faktisch ein „Urheberrecht“ und damit ein Monopol zu, das so nie vorgesehen war. Im Interesse der Informationsfreiheit sollte nach der Konzeption des Gesetzgebers jedes Urheberrecht spätestens 70 Jahre nach Tod des Künstlers enden, um den kulturellen Fortschritt nicht zu blockieren. Welchen Vorteil sich das Museum von seiner Missgunst verspricht, bleibt dessen Geheimnis. Zur Mona Lisa pilgern die Leute sicherlich nicht, um überrascht zu werden, weil sie die noch nie auf Fotos gesehen haben.

Deutsche Kastration

Der Geltungsbereich des deutschen Urheberrechts und damit des Lichtbildschutzes ist allerdings geographisch begrenzt. Außerhalb von Deutschland wird sich Wikimedia kaum Vorschriften machen lassen.

18. Juni 2016

Begründung des Landgerichts Hamburg zur Böhmermann-Unterlassungsverfügung

Inzwischen liegt die Begründung zur einstweiligen Unterlassungsverfügung des Landgerichts Hamburg in Sachen Erdogan ./. Jan Böhmermann vor.

Der Besprechung des Kollegen Dr. Kahl ist praktisch nichts hinzuzufügen.

In alter Tradition berücksichtigt die Pressekammer im Ergebnis nicht den Kontext und ignoriert damit standhaft – um nicht zu sagen: trotzig – die Rechtsauffassung der Karlsruher Gerichte.

Dass es außerdem der „Schweinepfurz“ ist, der für das Gericht mit Ausschlag gebend ist, überrascht, da der religiöse Aspekt bislang in der Diskussion keine nennenswerte Rolle spielte. Eine religionsschmähende Intention Böhmermanns dürfte fernliegend sein, für die Einordnung als beleidigend kommt es auch nicht auf subjektive Befindlichkeiten des Betroffenen an, sondern auf ein verobjektiviertes Verständnis einer Äußerung.

Die Hamburger meinen zudem:

Da das Gedicht nicht als unauflösliche Einheit zu betrachten ist, ist wie auch ansonsten bei anderen Kunstwerken wie beispielsweise Büchern oder Filmen nicht die Verbreitung des gesamten Gedichts zu untersagen, sondern nur die aus dem Tenor ersichtlichen, vom Antragsgegner rechtswidrig verbreiteten Passagen.

Das kann man auch anders sehen. Insbesondere darf man nicht das eigentliche Schmähgedicht und Passagen daraus aus dem Kontext reißen, da etwa die ironisch bzw. sarkastisch gemeinten Passagen wie die rassistischen und sexistischen Anspielungen nun einmal isoliert einen anderen Sinn ergeben.

Jedenfalls aber steht die Auffassung des Landgerichts Hamburg, das einzelne Passagen für zulässig erachtet, im Widerspruch zur Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichts Berlin, das jegliches „Rezitieren oder Zeigen“ des Böhmermann-Gedichts für zensierenswert hält. Hiergegen haben die Berliner Piraten Hauptsacheklage eingereicht.

Wer immer in den letzten Wochen meinte, das Problem des fliegenden Gerichtsstands sei überschätzt, mag sich die unterschiedlichen Urteile von Köln, Berlin und Hamburg zu Gemüte führen.

3. Juni 2016

Böhmermann-Gedicht darf offenbar pantomimisch gezeigt werden

 

Nachdem der Polizeipräsident in Berlin das „Zeigen und Rezitieren“ des Böhmemanngedichts auch in Teilen bei einer Demonstration untersagt hatte und auch das Verwaltungsgericht Berlin sich weigerte, einen Katalog des gerade noch erlaubten anzubieten, wollten es die Piraten etwas genauer wissen. So meldeten die Piraten eine weitere Demonstration vor der türkischen Botschaft an und reichten dem Polizeipräsident zur gefälligen Zensur ein detailliertes Programm ein.

Darin wollten die Piraten eine Aufnahme der Rede des CDU-Abgeordneten Herrn Seif abspielen, sowie Erdogans Anwalt Herrn Prof. Dr. Höcker zitieren, der diese Form des Zitats korrekt fand. Doch der Polizeipräsident meint, dass das Abspielen einer Aufzeichnung die Rede aus dem parlamentarischen Kontext reißen würde.

Mit keinem Wort beanstandete der Polizeipräsident den Programmpunkt mit dem nicht ganz zufällig gewählten Titel „anachronistische Zugvögel“: Darin wollten die Piraten pantomimisch und mit Symbolen das Gedicht „Schmähkritik“ nachspielen. Etwa das Zitieren des Wortes „Schweinepfurz“ durch Darmwinde wurde nicht beanstandet, auf vorherigen Augen- bzw. Nasenschein wurde verzichtet. Schilder mit Textanteilen aus dem Gedicht dürfen allerdings nur den Titel „Schmähkritik“ enthalten.

In keiner Weise verboten wurde der angemeldete Programmpunkt Die Saporoger Kosaken schreiben dem türkischen Sultan einen Brief. Den deftigen Text, der gewiss nicht zur Pflege der Völkerverständigung erdacht wurde, sollte man einmal gelesen haben …

31. Mai 2016

Metall auf Metall – verfassungskonformes Urheberrecht

 

1977 klapperte das Düsseldorfer Musikgenie Ralf Hütter sämtliche Schrottplätze Düsseldorfs ab, um auf das richtige Blech zu hauen. Dann nahm der „Roboter“ im Tonstudio alle Kraft zusammen, um ein neues Kraftwerk zu intonieren: Metall auf Metall. Die puristischen Tonkünstler vom Rhein waren mit diesem Meilenstein elektronischer Musik ihrer Zeit um über ein Jahrzehnt voraus.

Zwei Jahrzehnte später wurde der Magier der Avantgardemusik ausgerechnet von einem Crétin der Tonkunst geschändet. Der gewalttätige Musikproduzent Moses Pelham, der als Rapper der niedersten Form der Musik frönt, benutzte 1997 den kraftwerkschen Metallsound und setzte ihn in Dauerschleife, um das fehlende Können der peinlichen Sängerin Sabrina „Schwester S“ Setlur zu kaschieren. Deren Titel nur mir ist einfach nur erbärmlich.

Diese Anmaßung erboste den prozessfreudigen Herrn Hütter, der zweimal vor den Bundesgerichtshof zog und Pelham/Setlur diesen Frevel verbieten ließ. So etwa machen Profis natürlich am Landgericht Hamburg. Der BGH tat sich mit dem Anliegen durchaus schwer. Für einen Urheberrechtsschutz war das kurze Gekloppe nämlich nicht schöpferisch genug, in Betracht kam nur Leistungsschutz nach § 85 UrhG. Andererseits wollte der BGH auch nicht den Fortschritt der Kunst, etwa des Samplings behindern. Und so sinnierte man über eine erlaubte freie Benutzung nach § 24 UrhG. Doch das zog nicht, denn der Originalsound schien durch.

Daher entschied der BGH salomonisch, dass grundsätzlich auch kurze Tonfetzen übernommen werden dürfen, wenn diese so einzigartig seien, dass ein Sampler auf diese angewiesen sei. Vorliegend aber hätte Herr Pelham selber auf Metall rumkloppen und einen gleichwertigen Sound erzielen können, statt wie eine Elster zu stehlen. Also war er nicht auf das Raubmordkopieren angewiesen und damit gut.

Herr Pelham nun erhob Verfassungsbeschwerde, da er sich in seiner künstlerischen Freiheit beinträchtigt sieht. Und so kam es, dass das ehrwürdige Bundesverfassungsgericht in seiner 65-jährigen Geschichte erstmals mit Urheberrecht befasste. Geistiges „Eigentum“ vs. „Kunst“.

Es tut einigermaßen weh, den Scheiß von Pelham unter Kunst zu subsumieren. Dennoch sprechen die besseren Argumente dafür, der Kunstfreiheit Vorrang vor den Eitelkeiten missgünstiger Avantgardisten einzuräumen. Heute wird das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung bekannt geben.

Anyhow: Kraftwerk gibt noch immer ausverkaufte Konzerte. Nach Pelham und Setlur kräht heute kein Hahn mehr.