Heute wird in den Blogs ein Urteil der 8. Zivilkammers des LG Hamburg als „Grundsatzurteil“ gefeiert, das einem Verlag untersagte, redigierte Texte eines Autoren zu veröffentlichen.
Fälle, bei denen es um Entstellung eines Werks geht, sind eher selten. Sofern vorliegend der Sachverhalt zutreffend geschildert wurde, das Werk also in seiner Form erheblich verändert wurde, lag evident ein unzulässiger Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht vor. Ob das Werk hierdurch besser oder schlechter wurde, ist rechtlich gesehen irrelevant. Sooooo spektakulär scheint mir diese Entscheidung nicht zu sein.
Dass sich Redaktionen in der Praxis um solche Autorenrechte nicht scheren, steht auf einem anderen Blatt. Da einem Autor jedoch „der Blick von Außen“ und die Distanz zum Werk fehlt, werden bei einer handwerklich versierten Redaktion die Texte nicht notwendig schlechter … Dass sich Verlage stark redigierte Versionen offenbar nicht autorisieren lassen, ist jedoch unverständlich.
Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts, dem ein Juraprofessor wissenschaftliches Plagiat vorwarf, wehrt sich standesgemäß mit einer Klage. Und weil man in Karlsruhe so häufig lesen muss, bei welchem Gericht man so Äußerungen besonders gerne verbietet, setzte der Mann seine berufliche Kenntnis in die Praxis um und befasste die Hamburger Pressekammer mit dem Fall.
Ich hatte es ja abgelehnt, die Geisterbeschwörerin auf RTL beim Klöhnschnack mit dem toten Uwe Barschel zu kommentieren oder mir das überhaupt nur anzusehen. Gattinnen konservativer CDU-Funktionäre auf RTL sind mir selbst für Halloween zu gruselig. Daher verweise ich auf „Dittsche“, der dabei sogar zwei meiner eher skurrilen Mandanten erwähnt. Die freuen sich immer über PR …
Gerade packe ich meine sieben Sachen ein, weil es morgen wieder zum Landgericht Hamburg geht, wo ein Landrichter und seine beiden Beisitzer ihre einstweilige Verfügung verteidigen werden. Ein nicht in Hamburg wohnender Blogger hatte über eine zuvor gegen eine dritte Person ergangene einstweilige Verfügung berichtet, und angemerkt, ihm lägen schriftliche Zeugenaussagen vor, welche die verbotenen Behauptungen bestätigten. Eigene Stellungnahmen zur Sache oder zur Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen gab er nicht ab.
Darin sah das Landgericht Hamburg ein Zueigenmachen der verbotenen Äußerung und erließ gegen meinen Mandanten eine einstweilige Verfügung. Damit dürfte Gerichtsberiochterstattung nach Hamburger Spruchpraxis bei Äußerungsprozessen nur noch sehr eingeschränkt möglich sein. Dass sich die einstweilige Verfügung kaum mit der Karlsruher Rechtsprechung in Einklang bringen lässt, wo man die Meinungsfreiheit einigermaßen hoch hält, stört Hamburger Landrichter bekanntlich wenig.
Gegen den fliegenden Gerichtsstand, der die Landesgrenzen von Hamburg ungebührlich ausweitet, habe ich schon häufig gewettert. Nun hat sich endlich auch die Journalisten-Vereinigung Netzwerk Recherche dieses Themas angenommen, zu dem praktizierende Juristen eine einhellige Meinung haben (wenn sie nicht gerade sehr im Abmahnbusiness stecken). Auf einer Tagung in Dortmund wurde nun erstmals von einer namhaften Vereinigung die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands gefordert.
Der fliegende Gerichtsstand ist an sich nicht gesetzlich festgeschrieben, sondern eine richterliche Deutung des § 32 ZPO. Die Rechtsprechung hätte diese Ausuferung des Foum Shoppings längst abstellen können. Einige Judikate gehen bereits in diese Richtung. Doch die Richter von St. Pauli freuen sich anscheinend über den Zuwachs an Aufgaben. Mögliche Gründe habe ich hier dargelegt.
Eigentlich war das ja meine Idee: Ich hatte der Piratenpartei vor einiger Zeit mal den Vorschlag gemacht, negative Feststellungsklagen gegen die bestimmte Filesharing-Abmahner anzustrengen und auf diese Weise Rechtssicherheit in derzeit streitigen Fällen zu erzwingen. Aber vermutlich muss man in der Piratenpartei ähnlich wie bei Wikipedia eine „hohe soziale Position“ erwerben, um sich mit einem Vorschlag durchzusetzen. Auf aktive Politik habe ich aber keinen Bock, schon aus hygienischen Gründen.
Schon nach 40 Jahren kam jetzt in Russland jemand auf die Idee, den Klassiker „Archipel Gulag“ von Alexander Solschenizyn von der Zensurliste zu streichen. Solschenizyn selbst war 1945 wegen Briefen mit abfälligen Bemerkungen über Josef Stalin für neun Jahre in Straflager geraten, also Zensuropfer gewesen. Zu meiner Schande muss ich gestehen, dass ich das Werk bis heute nicht gelesen habe. Ich bin allerdings dankbar, die Freiheit zu haben, dies jederzeit tun zu dürfen.
Ich kenne einen Verlegersohn und Bücherfreund, der in den 80er Jahren in der DDR in den Stasi-Knast gesteckt wurde, weil er „Archipel Gulag“ und eine Handvoll anderer Bücher an Freunde verliehen hatte, die ebenfalls der östlichen Zensur unterlagen. Das Verfahren hat er 1985 dann doch noch gewonnen und wurde als möglicherweise letzter noch 1990 von der DDR selbst entschädigt und rehabilitiert, während seine Richter 2000 verurteilt wurden.
Das ist übrigens der gleiche Typ, der jeden Freitag in der Hamburger Pressekammer sitzt und staunt, was da so alles mit der Meinungs- und Pressefreiheit passiert. Inzwischen gewinnt er auch im Westen seine äußerungsrechtlichen Prozesse überwiegend. Dass allerdings die Richter, mit denen er sich heute gelegentlich fetzt, ebenfalls verurteilt würden, ist eher unwahrscheinlich.
Heute haben die Mitglieder des gemeinnützigen Vereins Wikimedia e.V. eine Rundmail erhalten, in welcher dafür geworben wird, für eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu votieren, bei welcher dem gegenwärtigen Vorstand das Misstrauen ausgesprochen werden soll. Ab 10% muss eine Vollversammlung einberufen werden.
Wie berechtigt dieses Anliegen ist, kann man schon daran ersehen, mit welcher Mentalität es den kritischen Vereinsmitgliedern erschwert wurde, ihr Anliegen den Mitgliedern kundtun zu können. So schob man angebliche „Datenschutzbedenken“ vor, als ob die Mitgliedschaft bei Wikimedia ähnlich sensibel wäre, wie etwa bei den Anonymen Alkoholikern. Typisch Wikifanten: Formen usw. vorschieben, um der Sachdiskussion auszuweichen.
Ein Verein ist jedoch bei einem Minderheitenbegehren zur entsprechenden Herausgabe von Mitgliederdaten verpflichtet, vgl. OLG Hamm, MDR 1973, 929; OLG München, Urt. v. 15.11.1990, 19 U 3483/90; OLG Saarbrücken NZG 2008,677, 678; BayVGH, Beschluss vom 05.10.1998, Az. 21 ZE 98.2707, 21 CE 98.2707; Bernhard/Reichert, „Handbuch Vereins- und Verbandsrecht“, Rdzr. 2.4.1.3; Baumbach-Zöllner, GmbHG, § 50 Rn. 13. Ein Vereinsmitglied hat in Wahrnehmung seiner Interessen Anspruch auf unmittelbare Kenntnisgabe der erforderlichen Daten. Das Interesse eines Vereinsmitglieds an dem Ermöglichen eines entsprechenden Quorums geht dem Interesse an der Wahrung des Datenschutzes analog § 31 Abs. 3 GenG vor, vgl. Bernhard/Reichert, „Handbuch Vereins- und Verbandsrecht“, Rdzr. 10.9.4 BDSG.
Man hat sich dann nun in Anlehnung an ein Urteil des OLG Hamburg, Urteil vom 27.08.2009 – AZ: 6 U 38/08, auf die Abwicklung der Rundmail durch einen „Treuhänder“ geeinigt, was heute nach einem Monat Rumeiern nun endlich geschehen ist.
Die mäßig prickelnden Taschenspielertricks eines Berliner Kollegen, der offenbar dem legendären Münchner Prozesstaktiker Günther Freiherr von Gravenreuth, geb. Dörr, nacheifert, hatten mich Anfang des Jahres zum Vorschlag eines Gravenreuth Award inspiriert. Zwischenzeitlich waren dem Berliner Kollegen andere dreiste ZPO-Künstler gefährlich nahe gekommen, doch mit seinem jüngsten Winkelzug hat sich der ursprüngliche Favorit wieder an die Spitze des Führungsfeldes geschlagen.
Der mehrfach für seine Verzögerungstaktiken aufgefallene Favorit versucht nämlich gegenwärtig auf dummdreiste Art, den für ihn wohl ungünstigen Gerichtsort eines Falles zu torpedieren. Vorliegend ging es um eine Email, die an ein Unternehmen gesendet worden war, in welcher der Beklagte einen freien Mitarbeiter auf fragwürdige Weise in Misskredit bringen wollte. Das Unternehmen mit Hauptsitz in X leitete die Email an die für den Kläger zuständige Abteilung, die sich in einer 600 km entfernten Stadt Y befindet. Dort – Erfolgsort des Äußerungsdelikts gemäß § 32 ZPO – machte der Betroffene seine Klage auf Unterlassung dieser Anschwärzung anhängig.
Nun versucht der Berliner Kollege auf originelle Weise, den Gerichtsort Y, an dem er in ähnlicher Sache neulich keinen allzu guten Eindruck hinterlassen hatte, zu wechseln. So tischte der in IT-Kreisen umtriebige Kollege dem Gericht auf, Erfolgsort der Kenntnisnahme der Äußerung könne nur X sein, weil dort das Unternehmen ansässig sei und berief sich auf ein Urteil, in dem angeblich etwas von einem Ort des „bestimmungsgmäßen Abrufs“ einer Email drinstehe.
Natürlich steht in dem Urteil nichts dergleichen. Eine Email, deren Empfangsort nicht lokal definiert ist, ist einer fernmündlichen Äußerung vergleichbar, die auf einem Mobilfunktelefon zugegangen ist. Bei fernmündlichen Äußerungen ist Verletzungsort auch der Ort, wo die Äußerung vernommen wird (Zö/Vollkommer Rn 17; Musielak/Heinrich Rn 16; vgl auch München NJW-RR 94, 190). Der Inhalt einer Email wird da zur Kenntnis genommen, wo er zur Kenntnis genommen wird. Oder darf der clevere Berliner Anwalt etwa seine Emails nur an in Berlin installierten Rechnern lesen und sich nur in Berlin darüber aufregen? Was für ein Mumpitz …
In dem Urteil findet sich auch nirgendwo das Wörtchen „bestimmungsgemäß“, denn den Ort des bestimmungsgemäßen Abruf gibt es nur im Zusammenhang mit Internetseiten. Beeindruckend. Auch reduzierte das Urteil die Wahl der Gerichtsorte nicht, sondern bestätigte im Gegenteil den fliegenden Gerichtsstand auch für Emails, erweiterte dem Kläger also die Auswahl an Gerichtsorten. Kleine Frage an den Kollegen: Wo, bitteschön, wäre denn seiner Ansicht nach Gerichtsort, wenn einer Email-Adresse kein „bestimmungsgemäßer“ geographischer Ort zugeordnet werden könnte? Na? Eben!
Das Beste: Dieses Urteil, auf das sich der Berliner Advokat „berief“, wurde anscheinend von Günni von Gravenreuth himself erstritten. Besser hätte sich der Kollege für seine Favoritenrolle für den Gravenreuth Award nicht qualifizieren können. Chapeau!
Ob dem Berliner Kollegen der Sieg noch zu nehmen ist? Am 22.02.2011 werden wir es erfahren!
Heute traf ich im Eingangsbereich des OLG Stuttgart auf junge Männer mit Migrationshintergrund, die einen gewissen „Xatar“ suchten, der heute Termin habe. Der hätte für 1,8 Millionen Gold geraubt. Ich ließ die Jungs wissen, dass ich den sofort vertreten würde, wenn er die 2 Millionen voll gemacht hätte. Man gibt sich ja schließlich nicht mit kleinen Fischen ab!
„Xatar“, der mir bis vorhin nichts sagte, hatte seinen Termin allerdings nicht im OLG, sondern eine Ecke weiter, nämlich beim Landgericht Stuttgart. Wie ich soeben las, hat der Junge einen Coup hingelegt, den man sich eigentlich eher im Kino vorstellen würde: Mit einem vorgetäuschten Polizeifahrzeug haben die Brüder einen Schmucktransporter rausgewinkt und hops genommen!
Der Witz an diesem Ganovenstück ist, dass „Xatar“ vorher eine Karriere als Gangster-Rapper Xatar, Gründer des Labels „Alles oder Nix Records“ versucht hatte. Dass man bei entsprechend krimineller Gesinnung als Rapper auch über Filesharing-Business mit schlechter Musik Kohle machen kann, hatte ihm wohl niemand gesagt. Dabei hatte der Mann sogar Wirtschaftsmathematik studiert … Im obigen Video zu seinem Stück „§ Einunddreisisch“ tritt der Gangster-Rapper sogar ausgerechnet in einem Gerichtssaal als Angeklagter auf und wird später in einem Polizeiauto weggefahren. Die Nummer mit dem gefaketen Polizeiauto war ihm offenbar vertraut.
Damit nicht genug, hatte sich der kurdischstämmige Xatar in den Nordirak abgesetzt. Bei der Festnahme scheint der irakische Geheimdienst eine unrühmliche Rolle gespielt zu haben. Nach US-Tradition haben die offenbar gefoltert. Da stellt sich für die deutschen Strafrechtler natürlich die Frage nach der Verwertbarkeit der Fruit of the poisonuos tree.
Lawblogger Udo Vetter weist auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg hin, das einer Empfehlung des Branchenverbandes BITKOM und der GEMA die Höhe für Lizenzschäden bzgl. Liedern von durchaus bekannten Künstlern auf 15,- Euro taxiert. Den astronomischen Begehrlichkeiten der Abmahnindustrie wurde mithin ein deutlicher Dämpfer verpasst.
Die angeblich hoch zu bemessenden Lizenschäden werden damit begründet, weil beim Filesharing der Downloader seinerseits das betreffende Stück zum Abruf bereitstellt, also für eine kurze Dauer ein kleiner Piratensender ist. Das Recht zum Senden und verteilen hat der Downloader erst recht nicht, und dafür soll er bluten. Aber nicht mit den Fantastillionen, welche die Musikindustrie regelmäßig von Abmahnopfern verlangt, sondern für Titel von 2006 gerade einmal für 15,- Euro.
Ich persönlich habe so meine Zweifel, ob den Künstlern aus der zweiten Reihe, die anscheinend am Abmahnen mehr verdienen als beim konventionellen Absatz, überhaupt ein Schaden entsteht. Viele der abgemahnten Titel kann man in brauchbarer Qualität auch auf Youtube anhören, was niemanden zu stören scheint – denn das ist ja Werbung! Das ist Filesharing aber auch, wie neulich Netzpolitik.org lässig schrieb.
Zu unterscheiden sind die Lizenzkosten jedoch von solchen für die Nachforschung und die Anwaltskosten. Die Nachforschungskosten sind häufig nicht nachvollziehbar dargestellt. Die Anwaltskosten richten sich nach dem Streitwert, der angesichts der nun geschrumpelten „Lizenzkosten“ insoweit geringer anzusetzen ist.
Belohnt und bestätigt werden nun diejenigen, die cool blieben und sich nicht durch böse Anwaltsschreiben haben einschüchtern lassen. Während ich mit Hamburger Richtern in der Presse- und „Internet“-Kammer so meine Probleme habe, möchte ich auf die Kollegen im Urheberbereich nichts kommen lassen. ;-) Gut gemacht, Jungs!