Das Geschäftsmodell mit den Abzock-Forderungen für Fotos, die unter kostenfreien Creative Commons-Lizenzen stehen, ist nunmehr endgültig Geschichte.
Das Landgericht Köln stellte gegenüber dem massiven Lizenzforderer Marco Verch fest, dass dieser keinen höheren Lizenzschaden als 0,- € verlangen kann. Verch nahm daraufhin seinen Einspruch zurück.
Damit ist auch am letzten mir bekannten deutschen Gericht, das wenigstens eine geringe Summe zuerkannte, mit dieser Masche nunmehr endgültig Schluss. Vor einem Monat sprach auch in München das dortige Oberlandesgericht ein Machtwort.
Anschreiben von Verch sollten allerdings nicht ignoriert werden, denn der Unterlassungsanspruch steht dem Rechtsinhaber bei Nichteinhaltung der Lizenzbedingungen grundsätzlich zu, so dass eine anwaltliche Abmahnung teuer werden kann. Die Gerichte beurteilen den Unterlassungsstreitwert auch bei „kostenlosen“ Fotos unterschiedlich, manche setzen 6.000,- € an, was eine Kostennote von 627,13 € rechtfertigt und Prozesskosten auslösen kann. Daher sollte eine vorgerichtliche Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben werden, sinnvollerweise sollte das professionell geschehen.
Wer Verch bislang „Lizenzkosten“ bezahlt hatte, kann theoretisch versuchen, auf Rückzahlung zu klagen. Da Verch aber vergleichsweise geringe Forderungen anmeldet, sind solche Klagen meistens unwirtschaftlich. Wer nicht gerade vierstellig abkassiert wurde, sollte geleistete Zahlungen als Lehrgeld dafür abschreiben, zu spät einen Anwalt konsultiert zu haben.
Wenn Sie sich gegen aktuelle Forderungen von Verch professionell wehren wollen, können Sie mir gerne eine Mail schicken. Ein Telefonat ohne Termin ist nicht möglich.
-> Anfragen nach kostenloser Rechtsberatung bitte direkt an meine Mitbewerber. Danke.
Seit Jahren berichte ich über die Forderungsschreiben angeblich professioneller Fotografen, die ihre Werke unter kostenlose Creative Commons-Lizenzen stellen, bei fehlerhafter Benennung jedoch üppigen Lizenzschadensersatz fordern. Die Wahrscheinlichkeit, dass bei der Nutzung von oft unverständlichen Creative Commos-Lizenzen Fehler unterlaufen, tendiert erfahrungsgemäß gegen 1.
Bislang vermochte mir noch keiner dieser „professionellen Fotografen“ nachzuweisen, dass er oder sie tatsächlich auf konventionelle Weise mit Fotos Geld verdient. Dann aber kann es auch keinen Schaden geben. Was kostenlos ist, hat nun einmal nur einen Wert von 0,- €. Echte Profis lizenzieren nicht für lau.
Die meisten mir bekannten Forderungsschreiben verschickt seit einigen Jahren ein gewisser Herr Marco Verch aus Köln. Seine laufende Rechnungsnummer lässt alleine für dieses Jahr auf über 18.000 solcher „Rechnungen“ schließen. Bei 267.000 „Kundennummern“ ist insgesamt von einer beeindruckenden Anzahl von Fällen auszugehen.
Herr Verch bot vor einem Jahrzehnt eine Softwaresuche an, mit der lizenzwidrig genutzte Fotos aufgespürt werden können. Dann aber mutierte er plötzlich über Nacht selbst zum Fotografen und flutete Plattformen wie Flickr und Wikipedia mit Tausenden Lichtbildern, jeweils zu gefälligen Themen, die bei Google und in Social Media oft gesucht werden. Marions Kochbuch lässt grüßen. Der von Herrn Verch in Anspruch genommene britische Journalist Chad O’Carroll startete letztes Jahr eine beeindruckende Recherche, bei der ich im Hintergrund mitwirkte.
O’Carroll fand anhand der Metadaten einiger Bilddateien heraus, dass diese gar nicht von Herrn Verch, sondern von anderen Fotografen stammten. Er kontaktierte diese und fand heraus, dass Herr Verch bei Fotgrafen etwa in Osteuropa und Lateinamerika Aufträge für massenhaft Fotos erteilt hatte, die als Köder für seine Urheberrechtsfalle dienen sollten. Dies ist deshalb dreist, weil Herr Verch ja viele Forderungen mit einem Verstoß gegen die Nennung des Urhebers begründet, der er selbst nun einmal nicht ist. Herr Verch zahlt pro Foto ca. 3 $, verlangt aber als angeblichen Schadensersatz manchmal 750,- €. Noch krasser ist sein Schnitt wohl bei seiner Schreibmaschine.
Herr Verch verschickte seine Geld-Forderungen an jeden, der seine Fotos irgendwie lizenzwidrig nutzte, darunter etwa eine Selbsthilfe-Krabbelgruppe für Kinder mit Down-Syndrom. Etliche ehrenamtliche Projekte wurden eingestellt, weil man Angst vor weiteren Forderungen und der Rechtsunsicherheit hatte. Sonnyboy Verch hingegen prahlt damit, dass er nur vier Stunden die Woche „arbeiten“ müsse. Während er sich hierzulande zumeist auf seine Forderungsschreiben beschränkt, hat er in den USA einen aggressiven Anwalt gefunden, der von der Columbia University 150.000 $ kassieren will. Sein deutscher Anwalt arbeitete zuvor für U+C Rechtsanwälte, bekannt für die Red Tube-Abmahnungen.
Zwischenzeitlich versuchte Herr Verch, die Drecksarbeit an ein Inkassobüro outzusourcen, aber das habe ich ganz schnell abgestellt. Hier in Deutschland konnte ich Mandanten zu negativen Feststellungsklagen überzeugen. Gerichte billigen Verch meistens 0,- € zu, manchmal werden ihm sogar 100,- € zugestanden. Auch in der Schweiz folgte neulich das dortige Gericht meiner Rechtsauffassung. Wenn wir allerdings künftig nachweisen, dass er gar nicht der Fotograf ist, dürften es hier auch endlich bundesweit 0,- € werden.
Herrn Verch scheint klar zu sein, dass seine Masche nicht ewig währen wird, denn er diversifiziert sein Angebot und tritt nunmehr auch als Influencer für productsnobodyneeds auf:
https://www.youtube.com/watch?v=iIWS4CgTEIU
Herr Verch klagt in Deutschland seine vermeintlichen Forderungen nur im Ausnahmefall ein, allerdings kann er durch den ihm als Rechteinhaber zustehenden Unterlassungsanspruch Anwalts- und Gerichtskosten produzieren. Daher sollte sicherheitshalber eine brauchbare Unterlassungsverpflichtung erklärt werden, um irgendwelche Kosten zu vermeiden.
Gerne vertrete ich Sie gegen Herrn Verch zu fairen Konditionen, Anfragen bitte vorzugsweise per E-Mail. Anfragen für kostenlose Rechtsberatung bitte direkt an meine Mitbewerber.
Seit Jahren flutet ein gewisser Marco Verch das Internet mit gefälligen Fotos, die zur Illustrierung von Beiträgen einladen, schon weil sie unter einer kostenlosen Creative Commons-Lizenz stehen. Doch macht man bei der komplizierten Benennung des (angeblichen) Urhebers Fehler, bittet Herr Verch zur Kasse und schickt seinen Anwalt.
Für Mandanten in Deutschland habe ich im Wege negativer Feststellungsklagen diverse Urteile erstritten, denen zufolge Verch – je nach zuständigem Gericht – an „Schadensersatz“ maximal 100,- €, eher aber 0,- € verlangen darf. Letzteres ist die klare Tendenz.
Verch kann es aber nicht lassen und versendet seine Rechnungen munter weiter, das sogar weltweit. In der Schweiz jedoch erteilte man ihm jüngst aug ganzer Linie eine Abfuhr. In vorbildlicher Anwendung deutschen Rechts erklärte ihm das Handelsgericht Zürich, dass er weder Anspruch auf Lizenzkosten noch auf Aufwendungsersatz für seinen Anwalt hatte.
Über den Fall sowie über „teutonische Gebührenschinderei“ berichtet mein Schweizer Kollege Martin Steiger.
Auf das Geschäfsmodell des Herrn Marco Verch werden wir hier im Blog demnächst noch zurückkommen …
Der „professionelle“ Fotograf Marco Verch überschwemmt seit geraumer Zeit das Internet mit gefälligen Lichtbildern mit auffällig Google-trächtigen Werktiteln. Auf die Spitze trieb er sein aufdringliches Gebaren mit seiner ganz besonderen Schreibmaschine. Meistens stehen seine Werke unter einer Creative Commons-Lizenz, dürfen also kostenlos genutzt werden, wenn man die oft missverständlichen oder schwer auffindbaren Creative Commons-Bedingungen einhält.
Wer dabei naheliegende Fehler macht, etwa die Urheberbenennung vergisst, bekommt eine mehr oder wenige fette „Rechnung“, obwohl ei kostenlosen Lizenzen ein wirtschaftlicher Schaden kaum zu begründen ist. Ob solche Forderungen wirklich berechtigt sind, habe ich bundesweit vor diversen Gerichten durchgefochten. Je nach nach Richter und Fallgestaltung sind 0,- € oder maximal 100,- € drin, nicht aber die stolzen Forderungen, die Verch & Co. aufrufen. Wer eine solche Rechnung von Marco Verch nicht begleicht (oder sich nicht qualifiziert juristisch berät), riskiert eine anwaltliche Abmahnung oder gar Klage, die vor allem wegen des prinzipiell berechtigten kostspieligen Unterlassungsanspruchs besonders teuer wird.
Nun ist Herr Verch endlich auch auf die Masche mit dem Inkasso gekommen. So kommt nunmehr nach der Rechnung für den angeblich geschuldeten Betrag nicht der teure Anwalt, sondern eine Mahnung von der Creditreform Köln v. Padberg KG. Viele Rechtslaien glauben, dass eine behauptete Forderung dadurch zu einem vollstreckungsfähigen Titel würde, wenn da „Inkasso“ drauf steht.
Nein. Diese „Mahnung“ ist nichts weiter als ein „Bettelbrief“. Zwar kann Sie die Creditreform in irgendwelchen Datenbanken als vermeintlich unzuverlässigen Zahler führen, darf dies allerdings nur, wenn Sie der Forderung nicht widersprechen. Das Recht ist halt mit den Wachen.
Wenn Sie „Rechnungen“ von Marco Verch bekommen haben, sollten Sie sich qualifiziert beraten lassen, da die genannten Nachteile drohen. Gerne helfe ich Ihnen zu fairen Konditionen. (Anfragen nach kostenloser Rechtsberatung bitte ausschließlich an meine Mitbewerber.)
Die mit Abstand meisten Creative Commons-Forderungen, die ich 2018 abwehrte, betrafen solche des Kölner „Fotografen“ Marco Verch. Wie eine Handvoll Mitbewerber auch spamt Verch das Netz mit Bildern zu wohlgefälligen Schlagworten voll, und wenn jemand bei der Nutzung der eigentlich kostenlosen Creative Commons-Lizenz einen Fehler macht, will er Geld sehen. Mehr zu dieser Masche hier.
Obwohl Verch seit geraumer Zeit mit einem irreführenden Urteil aus München durchs Dorf rennt, kann er heute vor Gericht je nach Gerichtsort auf entweder 0,- € oder maximal 100,- € hoffen, was den Aufwand einer Klage nicht lohnt. Wenn man sich seinen Zahlungsaufforderungen nicht beugt, schickt er schon mal seinen Rechtsanwalt mit einer sehr teuren Abmahnung los.
Jetzt aber hat sich „Fotograf“ Marco Verch etwas Neues ausgedacht. Bei Wörtern, die auf Twitter trenden, erscheint öfters mal ein Tweet, der das Bild einer historischen Schreibmaschine mit einem getippten Wort zeigt. Die Bilder liegen auf flickr, inzwischen sind es über 12.000 Variationen ein und desselben Motivs, die vermutlich von einem Programm generiert wurden.
Bei Flickr stehen die Bilder unter einer kostenlosen Creative Commons-Lizenz, die u.a. Namensnennung erfodert. Nur leider, leider wird dort nicht verraten, wer denn der Urheber ist, was eine Namensnennung ausschließt und den Eindruck erweckt, als sei dies dem Urheber nicht so wichtig.
Wer aber bei der Lizenz ein Fehlerchen macht, erfährt alsbald, wer sich hinter diesem „Kunstwerk“ verbirgt: Der freundliche Herr Marco Verch. Der schickt dann nämlich wegen einer angeblich ausgelösten Schadensersatzforderung eine Rechnung iHv 228,- €. Ich halte die Wette, dass selbst Urheberrechtshardliner unter den Richtern für diese Pseudo-Leistung keinen einzigen Cent geben werden.
Wer von Marco Verch derartige Rechnungen erhält, sollte zur Vermeidung einer kostspieligen anwaltlichen Abmahnung unbedingt eine vorbeugende Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben, Zahlungen jedoch verweigern.
Gerne kann ich das für Sie zu fairen Konditionen professionell erledigen, Anfragen nach kostenloser Rechtsberatung bitte an meine Mitbewerber.
Seit 2011 beobachte ich diverse „Fotografen“, die ihre Werke auf Plattformen wie Wikipedia, Flickr oder der eigenen Homepage unter kostenlosen Creative Commons-Lizenzen verbreiten. Oft wird sogar die kommerzielle Nutzung kostenlos gestattet. Aber wenn mal jemand einen Fehler bei der komplizierten Benennung macht, kriegt man von den scheinbar so freigiebigen Fotografen plötzlich saftige Rechnungen oder gar Anwaltspost.
Widersprüchliches Verhalten
Stolz berufen sich die vorgeblich so selbstlosen Fotografen auf die Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Dabei wird so getan, als würden die Gerichte diese Tarife kritiklos anwenden. Diese Empfehlungen werden aber nur für wirklich professionelle Fotografen anerkannt, und Professionalität definiert sich nun einmal dadurch, dass man seine Werke nicht kostenlos lizenziert.
Einer ging sogar noch darüber hinaus, machte dann im selben Schreiben aber jeweils ein „großzügiges“ Angebot, mit dem die Sache aus der Welt geschafft werden könne. Dennoch bewegten sich bei allen die Forderungen im drei bis vierstelligen Bereich.
Meistens berechnen die Fotografen zunächst persönlich ihre angeblichen Forderungen, bei Christoph Scholz und dem Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE), beide vertreten von Herrn Rechtsanwalt Lutz Schroeder, kommt offenbar immer direkt eine anwaltliche Abmahnung, was noch einmal Extra-Kosten auslöst.
Doch welcher wirklich professionelle Fotograf, der ernsthaft Lizenzen seiner Werke verkaufen will, stellt diese online unter eine kostenlose Lizenz, die sogar Nutzung zu kommerziellen Zwecken erlaubt? Wer Schadensersatz geltend machen will, muss auch einen Schaden beweisen. Kostenlose Bilder haben aber nun einmal eher keinen Marktwert.
Obwohl entsprechende Klagen die Justiz umfangreich beschäftigen, schweigt die aktuelle Fachliteratur zu diesem Thema.
Negative Feststellungsklagen
Ich habe inzwischen knapp 50 sogenannte negative Feststellungsklagen gegen solche Fotografen geführt, bei denen festgestellt werden sollte, dass die suggerierten Ansprüche nicht bestehen.
In keinem einzigen Fall konnte ein verklagter Fotograf plausibel machen, dass er professioneller Fotograf sei, der mit den abgemahnten Werken tatsächlich Geld verdient hätte, jedenfalls nicht nennenswert. Einige Gerichte haben „aufgrund richterlicher Schätzung“ aus Prinzip einen Bruchteil der Forderungen zugestanden, meistens 100,- €, aber auch das passiert immer seltener.
Thomas Wolf TW-Photomedia
Die höchsten Beträge für solche CC-Lichtbilder forderte ein Fotograf aus Würzburg. Etwa für dieses auf Wikipedia verramschte Lichtbild berühmte er sich einer Forderung iHv sagenhaften 5.310,38 € gegenüber einer Kölnerin, die damit ein Gästezimmer bewarb. Die Kölner Gerichte stellten vor zwei Jahren antragsgemäß fest, dass kein höherer Betrag als 100,- € verlangt werden kann. Und auch den macht ihm die Kölnerin in einer weiteren Klage in nunmehr zwei Instanzen streitig.
Für dieses Frankfurter Panorama hier behauptete der Fotograf gegenüber einer Mandantin Ansprüche über 2.250,- €. Das Amtsgericht Würzburg sah auch hier antragsgemäß keine über 100,- € hinausgehenden Ansprüche, die Berufunfgsinstanz am Landgericht Nürnberg-Fürth sah dies in einem gleichgelagerten Fall genauso.
Für dieses Bild der Deutschen Bank wollte er 1.650,- €. Das Amtsgericht Würzburg gab 0,- €. Einem anderen Mandanten sollte das gleiche Lichtbild sogar 2.250,- € wert sein. Auch das Amtsgericht Hannover gab 0,- €.
Ebenfalls 2.250,- € sollte die oben wiedergegebene Ansicht von Neuschwanstein wert sein. Das Amtsgericht Kempten gab 0,- €. Einen Teil seiner angeblichen Forderungen hatte der Würzburger Fotograf an eine Inkasso-Gsellschaft aus Wuppertal abgetreten. Das Amtsgericht Düsseldorf bewertete deren Wert ebenfalls mit 0,- €.
In den letzten Jahren habe ich allein gegen den Würzburger Fotofreund rund 30 Klagen betreut und diverse Gerichtsstände von München bis Berlin zum Teil über mehrere Inszanzen durchgetestet. Mehr als 100,- € sind heute wohl nirgendwo mehr drin.
Marco Verch
Für Werke wie Sektempfang rief der Kölner Fotograf Marco Verch, der seit einem Jahr durch eine beeindruckende Anzahl an Forderungsschreiben auffällt, stolze 1.829,- € auf. Am Amtsgericht Köln kommen CC-Fotografen seit letztem Jahr nur noch auf höchstens 100,- €, nach dem jüngsten Urteil des OLG Köln neulich ist wohl auch damit mehr oder weniger Schluss.
Nachdem die negative Festsellungsklage am Amtsgericht Köln für erledigt erklärt wurde, musste Verch die Prozesskosten tragen. Ein anderes Gericht wollte ihm wenigstens einen Bruchteil geben, aber da sind wir in Berufung gegangen.
Dirk Vorderstraße
Nunmehr hat auch der meinen Bloglesern vertraute Fotofreund Dirk Vorderstraße sein Unglück am für ihn zuständigen Amtsgericht Bochum versucht. Für dieses Lichtbild hier wollte er für eine einjährige Nutzung 535,- € haben. Zwar billigte ihm das Amtsgericht 100,- € zu, wohl weil die Nutzung auch entgegen der hier konkret verwendeten Lizenz kommerziell war. Aber bei insgesamt rund 1.000,- € Prozesskosten, die ihm vollständig auferlegt wurden, war das jetzt wohl doch kein so pralles Geschäft …
Christoph Scholz
Fotograf Christoph Scholz aus Hamburg brachte sehr erfolgreich bei Flickr dieses Lichtbild unter die Leute, das nicht zuletzt dank des G20-Gippfels sehr gefragt war. Er wollte aber 663,64 €, wenn man bloß vergaß, die sogar korrekt angegebene Lizenz zu verlinken. Das Amtsgericht Hamburg signalisierte, dass es keinen Lizenzschaden anerkennen wird.
Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE)
Dessen Kieler Rechtsanwalt Herr Lutz Schroeder fiel mit gleichgelagerten Forderungen eines ominösen Verbands zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE) auf, der sich etwa von einem Fotografen Dennis Skley Rechte abtreten ließ, um solche im eigenen Namen geltend zu machen. Ein anderer Kollege hat dann mal ebenfalls eine negative Feststellungsklage geführt. Wenig überraschend urteilte neulich das Landgericht Frankfurt, dass dieser sagenhafte Verband zu solchen Abmahnungen schon nicht aktivlegitimiert ist.
Christian Fischer
Gelegentlich mahnt auch mal ein Magister Kurt Kulac aus Österreich für einen Fotografen Christian Fischer ab. Für die Unkraut-Abmahnung wollte er insgesamt 1.070,- €. Dabei machte zu seinem Mandanten keine weiteren Angaben, ebenso wenig beachtete er die Besonderheiten des deutschen Abmahnrechts. Geklagt hatte Magister Kulac dann aber doch nicht.
Wir haben allerdings herausgefunden, dass Herr Fischer nicht etwa in Österreich, sondern in Deutschland wohnt und dann beim für ihn zuständigen Amtsgericht Hannover negative Feststellungsklage erhoben. Inzwischen hat Herr Fischer einen deutschen Rechtsanwalt, aber nutzen wird es wohl wenig, denn wie dargelegt, tendiert das Amtsgericht Hannover in solchen Fällen zu 0,- €.
Nach meinen Erkenntnissen haben diese Fotografen mit ihrer „Urheberrechtsfalle“, wie es das Berliner Kammergericht nennt, mehrere Hunderttausend Euro umgesetzt. In den meisten Fällen dürfte der Betrag zu Unrecht gezahlt worden sein und kann daher als ungerechtfertigte Bereicherung zurückverlangt werden, sofern keine wirksame nachträgliche Vereinbarung zustande gekommen ist.
Strafbar?
Nachdem etliche dieser Fotografen nun wissen, dass mindestes der Großteil ihrer Forderungen in Wirklichkeit gar nicht besteht, aber dennoch heiter weiter machen, stellte dieses Jahr mal ein Richter die Frage in den Raum, ob man es hier nicht jedenfalls für die Zukunft mit strafrechtlich relevantem Betrug zu tun habe.
Richtige Reaktion
Abmahnungen und „Rechnungen“ sind auch bei Creative Commons-Fällen unbedingt ernst zu nehmen. Wer eine solche Forderung erhält, sollte unbedingt eine ausreichende Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben, um insoweit mögliche oder weitere Kosten zu vermeiden. Um kein Eigentor zu schießen, sollte das professionell erledigt werden.
Von Zahlungen für angebliche Lizenzkosten rate ich ab. Man kann es auf eine Klage ankommen lassen, weil solche ganz oder ganz überwiegend scheitern würden. Ich habe noch keinen CC-Fotografen erlebt, der bei Klagen seine Werke selbst mit lediglich 100,- € bemisst und sich damit in völligen Widerspruch zu seinen horrenden Forderungen setzt. Außerdem wären solche Klagen unwirtschaftlich.
Gerne vertrete ich Sie in einer solchen Sache zu fairen Konditionen. Im Idealfall muss der Gegner alles zahlen. Wer hingegen kostenlose Rechtsberatung wünscht, wendet sich bitte an meine Mitbewerber.
Seit einigen Wochen versendet der Kölner „Fotograf“ Herr Marco Verch „Rechnungen“, mit denen er für die Nutzung von Lichtbildern im Internet Beträge wie etwa in dem Fall 663,40 € fordert. Es handelt sich hierbei um Werke, die unter eine – eigentlich kostenlose – Creative Commons-Lizenz gestellt sind, in dem Fall Attribution 2.0 Generic (CC BY 2.0). Die rechtskonforme Nutzung erfordert allerdings, dass der werte Name des Knipsers sowie die Lizenz angegeben wird.
Das Geschäftsmodell habe ich durch eine Serie von Musterprozessen torpediert. Vor ein paar Tagen verhandelte das Oberlandesgericht Köln über die Frage, ob bei Verletzung solcher grundsätzlich kostenlosen Lizenzen ein wirtschaftlicher Schaden entsteht und in welcher Höhe. Bislang nämlich schätzten die Kölner Gerichte in den Fällen des meinen Bloglesern vertrauten Fotolizenzeintreibers Herrn Thomas Wolf den Wert solcher Bilder auf 50,- € + 100 % Verletzerzuschlag und wiesen darüber hinausgehende Forderungen ab. (Das Köln-Foto des Thomas Wolf – negative Feststellungsklage gegen Abkassieren mit Creative Commons)
OLG Köln: 0 x 0 = 0
Die Verhandlung OLG Köln 6 U 131/17 zur Berufung gegen Landgericht Köln 14 O 336/15 war insoweit kurios, weil der Senat noch nie über einen Streitwert von gerade einmal 100,- € verhandelt hatte, denn normalerweise muss eine Berufung mehr als 600,- € wert sein. Die Berufung war jedoch vom Landgericht Köln in der Sache nach § 543 ZPO zugelassen worden, weil die Sache eine grundsätzliche Bedeutung hatte.
In der mündlichen Verhandlung sah sich das Gericht entsprechend der Motorradteile-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 15.1.2015 – I ZR 148/13) gebunden, so dass durch den rechtswidrigen Eingriff in das Recht des Lizenzinhabers stets ein fiktiver Lizenzschaden anzunehmen sei. Insoweit soll es also keine Rolle spielen, dass bei rechtskonformer Nutzung der CC-Lizenz gar kein Gewinn entstanden wäre, der dem Fotografen entgeht.
Allerdings muss der Rechteinhaber die Höhe eines Schadens entweder beweisen oder eine brauchbare Grundlage für eine richterliche Schätzung bieten. Und das wird bei einer grundsätzlich kostenlosen Lizenz nicht ganz einfach. Herrn Wolf gelang es in diesem Fall nicht, für den streitgegenständlichen Zeitraum dazulegen und zu beweisen, dass er im konventionellen Absatzwettbewerb tatsächlich Lizenzen veräußerte und damit einen wirtschaftlichen Schaden erlitten hatte. Damit war der Lizenzschaden bei 0,- € zu taxieren, der Lizenzuschlag von 100% auf 0,- € ergab ebenfalls 0,- €, sodass sich die Schadensersatzforderung auf 0,- € summierte.
Newcomer Marco Verch
Nun stellt sich die Frage, ob es Herrn Verch gelingen wird, etwa die Kölner Gerichte von seinen „Lizenzschäden“ zu überzeugen. Das wird insoweit spannend, weil die ursprüngliche Profession des Herrn Verch offenbar weniger beim Urheben als beim Urheberrechteln lag.
So betreibt Herr Verch schon etwas länger den Suchdienst Plaghunter, mit dem Fotografen die Nutzung ihrer Werke im Internet nachverfolgen können, vgl. Basic Thinking vom 05.12.2005.
In der Wikipedia wurde Herr Verch unter seinem Nickname Wuestenigel gesperrt, weil er die Server mit offenbar über 10.000 Bildern geflutet und dann nach obigem Geschäftsmodell versucht hatte, aus – nach meiner Meinung provozierter – fehlerhafter Nutzung Kapital zu schlagen. (Die Sperrung geschah in der englischsprachigen Wikipedia, die deutschsprachigen Wikifanten diskutieren lieber.)
Ob Herr Verch bei den Kölner Gerichten Schadensersatz geltend machen kann, wird sich bald erweisen. Wer eine entsprechende Rechnung bekommen hat, sollte jedoch unbedingt eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben, weil Herr Verch andernfalls einen Anwalt losschickt, der allein hierfür eine saftige Kostennote verschickt, die rechtlich zweifellos durchsetzbar wäre.
Update: Ich biete Ihnen Vertretung in entsprechenden Fällen zu fairen Konditionen an. Anfragen nach kostenloser Rechtsberatung usw. bitte an meine Mitbewerber! Herzlichen Dank.
2018 hatte ich am OLG Köln das inzwischen als „Speicherstadt“ bekannte Urteil herbeigeführt, demzufolge der „Lizenzschaden“ für rechtswidrig genutzte Lichtbilder, die unter einer kostenfreien Creative Commons-Lizenz verbreitet werden, grundsätzlich 0,- € beträgt. Fotografen müssen demnach beweisen, dass sie in einem solchen Fall tatsächlich einen Vermögensausfall gehabt hätten. Solches ist nach meiner Kenntnis keinem einzigen dieser „Profifotografen“ wie den Herren Thomas Wolf, Dirk Vorderstraße, Wladislaw Sojka, Christoph Scholz, Ralf Roltschek und Marco Verch gelungen, denn sie waren mit diesen Fotos im regulären Absatz nicht bzw. nicht nennenswert ins Geschäft gekommen.
Der Fotograf war dann damals (in einem Parallelfall) in Revision gegangen, hatte diese allerdings in letzter Minute zurückgezogen, wohl um die Rechtsunsicherheit zu erhalten und damit sein nach wie vor verfolgtes Geschäftsmodell zu schützen.
Nun konnte der Bundesgerichtshof sich doch noch zu dieser Rechtsfrage äußern, wenn auch nur indirekt in einem obiter dictum:
Die Marken-Inhaberin von „ÖKO-TEST“ hatte den Hersteller einer Zahncreme verklagt, dessen Lizenz zur Werbung mit Wort-Bild-Marke Werbung weggefallen war. Die Hersteller der von ihr getesteten Produkte dürfen das „ÖKO-TEST“-Zeichen nutzen, wenn diese mit ihr einen unentgeltlichen Lizenzvertrag abschließen, der die Nutzungsbedingungen regelt.
Zwar muss der Hersteller nun unterlassen und vielleicht konkret erlangte Vermögensvorteile herausgeben, einer Berechnung nach sogenannter Lizenzanalogie erteilte der BGH jedoch eine Absage:
Der Markeninhaber kann seinen durch eine Markenverletzung entstandenen Schaden nicht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen, wenn er in ständiger Lizenzierungspraxis ausschließlich unentgeltliche Lizenzen an der verletzten Marke erteilt.
(…) Die Schadensberechnung anhand einer fiktiven Lizenz ist zulässig, wenn die Überlassung eines Ausschließlichkeitsrechts der in Rede stehenden Art zur entgeltlichen Benutzung durch Dritte rechtlich möglich und verkehrsüblich ist. Entscheidend ist, dass der Verletzte die Nutzung üblicherweise nicht ohne Gegenleistung gestattet hätte (BGH, GRUR 1995, 349, 351 [juris Rn. 25 und 28] – Objektive Schadensberechnung; BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 – I ZR 263/02, GRUR 2006, 143, 145 [juris Rn. 22] = WRP 2006, 117 – Catwalk; BGH, GRUR 2010, 239 Rn. 23 – BTK).
Der Schadensermittlung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie liegt die Überlegung zugrunde, dass derjenige, der durch die unerlaubte Nutzung des Ausschließlichkeitsrechts eines anderen einen geldwerten Vermögensvorteil erlangt hat, nicht besser dastehen soll, als wenn er dieses Recht erlaubtermaßen benutzt hätte (BGH, GRUR 1990, 1008, 1009 [juris Rn. 16] – Lizenzanalogie; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 42 = WRP 2016, 66 – Tauschbörse II). Da der Verletzer in einem solchen Fall die Gestattung des Rechtsinhabers hätte einholen müssen, die dieser üblicherweise nur gegen Zahlung einer Lizenzgebühr erteilt hätte, ist der Verletzer so zu behandeln, als sei durch seinen rechtswidrigen Eingriff dem Rechtsinhaber diese angemessene Lizenzgebühr entgangen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 – I ZR 148/91, GRUR 1993, 899, 901 [juris Rn. 17] – Dia-Duplikate). Insoweit ist mit Blick auf die normative Zielrichtung der Schadensberechnungsmethode eine abstrakte Betrachtungsweise geboten. Es ist deshalb unerheblich, ob es bei korrektem Verhalten des Verletzers im konkreten Fall tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags gekommen wäre (BGH, GRUR 2006, 143, 145 [juris Rn. 22] – Catwalk; GRUR 2010, 239 Rn. 36 und 49 – BTK; BGH, Urteil vom 10. Juni 2010 – I ZR 45/09, juris Rn. 18; BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30).
Für die Bemessung der als Schadensersatz zu zahlenden angemessenen Lizenzgebühr müssen hingegen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 – I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 25 = WRP 2009, 319 – Whistling for a train; BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30; BGH, Urteil vom 13. September 2018 – I ZR 187/17, GRUR 2019, 292 Rn. 18 = WRP 2019, 209 – Sportwagenfoto). Bei der Bestimmung des fiktiven Lizenzentgelts sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die auch bei freien Lizenzverhandlungen Einfluss auf die Höhe der Vergütung gehabt hätten (BGH, GRUR 2006, 143, 146 [juris Rn. 28] – Catwalk; GRUR 2010, 239 Rn. 49 – BTK). Maßgebliche Bedeutung kommt dabei einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 19 – Sportwagenfoto; GRUR 2020, 990 Rn. 15 – Nachlizenzierung). Insofern kommt es nicht darauf an, ob die vom Rechtsinhaber geforderten Lizenzgebühren allgemein üblich und objektiv angemessen sind. Soweit der Rechtsinhaber die von ihm vorgesehenen Lizenzgebühren verlangt und auch erhält, rechtfertigt dieser Umstand die Feststellung, dass vernünftige Vertragsparteien bei Einräumung einer vertraglichen Lizenz eine entsprechende Vergütung vereinbart hätten (BGH, Urteil vom 26. März 2009 – I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 32 = WRP 2009, 847 – Resellervertrag; BGH, GRUR 2020, 990 Rn. 15 – Nachlizenzierung).
(2) Nach diesen Grundsätzen kann der Schaden, der der Klägerin durch die streitgegenständliche Nutzung des „ÖKO-TEST“-Zeichens seitens der Beklagten entstanden ist, nicht anhand einer fiktiven Lizenzgebühr bemessen werden.
Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts weist die Berechtigung zur Benutzung der Klagemarke 1 allerdings einen objektiven Vermögenswert auf, der einer Berechnung anhand einer Lizenzgebühr grundsätzlich zugänglich ist. Dass bei einer Marke die Erteilung von entgeltlichen Lizenzen rechtlich möglich (vgl. Art. 22 Abs. 1 GMV, Art. 25 Abs. 1 UMV, § 30 Abs. 1 MarkenG) und verkehrsüblich ist, zieht die Revisionserwiderung nicht in Zweifel. Ihr Einwand, die Klägerin habe nicht dargetan, dass eine entgeltliche Lizenz für die Verwendung von Testsiegeln wie dem „ÖKO-TEST“-Zeichen verkehrsüblich sei, ist rechtlich ohne Belang. Für die Beurteilung der Verkehrsüblichkeit einer Lizenzierung kommt es bei der insoweit gebotenen abstrakten Betrachtung nicht auf die Üblichkeit der Zeichenlizenzierung in der konkret in Rede stehenden Branche an, sondern darauf, ob bei einem Ausschließlichkeitsrecht dieser Art – vorliegend einer Marke – ganz allgemein die Erteilung von Lizenzen im Verkehr üblich ist (BGH, Urteil vom 16. Februar 1973 – I ZR 74/71, BGHZ 60, 206, 211 [juris Rn. 14] – Miss Petite; BGH, GRUR 2006, 143, 145 [juris Rn. 23] – Catwalk; GRUR 2010, 239 Rn. 49 – BTK). Dass die Klägerin davon abgesehen hat, sich den wirtschaftlichen Wert der Klagemarke 1 durch die Erteilung entgeltlicher Lizenzen tatsächlich zunutze zu machen, ist für die Annahme eines objektiven Werts der der Marke innewohnenden Nutzungsberechtigung ohne Bedeutung.
Mit Blick auf die Lizenzierungspraxis der Klägerin kann jedoch nicht angenommen werden, dass sie sich diesen Wert im Wege einer von der Beklagten zu zahlenden Lizenzgebühr zunutze gemacht hätte (für die Praxis unentgeltlicher Lizenzen vgl. auch OLG Köln, GRUR 2015, 167, 173 [juris Rn. 98]; WRP 2018, 873 Rn. 19 und 21 [juris Rn. 33 und 35]; OLG Hamm, GRUR-RR 2017, 421 Rn. 65 [juris Rn. 168]). Sofern die Klägerin den Herstellern der getesteten Produkte die Benutzung des „ÖKO-TEST“-Zeichens zur Bewerbung der Waren gestattet, geschieht dies stets unentgeltlich; so ist sie auch gegenüber der Beklagten verfahren. Daran muss sich die Klägerin festhalten lassen.
Die vom Rechtsinhaber geforderten und auf dem Markt durchgesetzten Lizenzsätze für die in Rede stehende Benutzungshandlung sind für die Bemessung der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr maßgeblich, auch wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen (BGH, GRUR 2009, 660 Rn. 32 – Resellervertrag; GRUR 2020, 990 Rn. 15 – Nachlizenzierung). Nichts Anderes kann gelten, wenn der Rechtsinhaber durchweg eine unter der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr liegende Vergütung verlangt oder – wie vorliegend die Klägerin – die Nutzung seines Ausschließlichkeitsrechts ausnahmslos unentgeltlich gestattet.
In solchen Fällen kann nicht davon ausgegangen werden, dass vernünftige Vertragsparteien ein von der Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers abweichendes Entgelt vereinbart hätten, wenn der Verletzer die Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Nutzung seines Ausschließlichkeitsrechts eingeholt hätte. Bei der Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie soll der Verletzer nicht schlechter, aber auch nicht besser als ein vertraglicher Lizenznehmer gestellt werden (BGHZ 119, 20, 27 [juris Rn. 32] – Tchibo/Rolex II). Es würde der Funktion des Schadensersatzrechts, den durch eine Rechtsverletzung erlittenen Vermögensnachteil auszugleichen, und dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. April 2014 – V ZR 275/12, NJW 2015, 468 Rn. 20 [insoweit nicht in BGHZ 200, 350 abgedruckt]) zuwiderlaufen, wenn dem Rechtsinhaber im Wege des Schadensersatzes eine Lizenzgebühr zugebilligt würde, die er bei einer erlaubten Nutzung seines Ausschließlichkeitsrechts niemals erzielt hätte (vgl. OLG Köln, WRP 2018, 873 Rn. 25 f. [juris Rn. 40 f.]; vgl. auch BGH, GRUR 1995, 349, 352 [juris Rn. 35] – Objektive Schadensberechnung). Ansonsten würde der Ersatzanspruch in die Nähe eines dem deutschen Recht fremden Strafschadensersatzes gerückt (vgl. dazu BT-Drucks. 16/5048, S. 37 und 62; BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 62 – ORWI; BGHZ 225, 316 Rn. 67; BGH, GRUR 2020, 990 Rn. 26 – Nachlizenzierung).
Der Umstand, dass die Klägerin die Nutzung des „ÖKO-TEST“-Zeichens zur Bewerbung der getesteten Produkte nur unter bestimmten – im Streitfall von der Beklagten nicht eingehaltenen – Nutzungsbedingungen unentgeltlich gestattet, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass (vgl. OLG Köln, WRP 2018, 873 Rn. 19 [juris Rn. 33]; aA OLG Frankfurt, ZUM-RD 2020, 443, 445 [juris Rn. 41]; LG München I, ZUM 2015, 827, 831 [juris Rn. 79]; Schaefer, MMR 2015, 470; Koreng, K&R 2015, 99, 102; BeckOK.Markenrecht/Goldmann, 27. Edition [Stand 1. Oktober 2021], § 14 MarkenG Rn. 725.1a). Die fehlende Beachtung von lizenzvertraglichen Vorgaben zur Nutzung eines Ausschließlichkeitsrechts kann bei der Bemessung einer zu zahlenden fiktiven Lizenzgebühr – etwa mit Blick auf einen dadurch eintretenden Marktverwirrungsschaden – Berücksichtigung finden (vgl. BGHZ 119, 20, 27 [juris Rn. 31] – Tchibo/Rolex II; BGH, GRUR 2010, 239 Rn. 29 – BTK; BGH, Urteil vom 22. September 2021 – I ZR 20/21, juris Rn. 30 – Layher) oder dazu führen, dass der Verletzer einen daraus resultierenden konkreten Schaden des Rechtsinhabers auszugleichen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1966 – Ib ZR 5/64, BGHZ 44, 372, 382 [juris Rn. 26] – Meßmer-Tee; BGH, GRUR 1973, 375, 378 – Miss Petite [insoweit nicht in BGHZ 60, 206 abgedruckt]; GRUR 2010, 239 Rn. 29 – BTK). Sie rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass ein Rechtsinhaber, der sein Ausschließlichkeitsrecht – wie die Klägerin das „ÖKO-TEST“-Zeichen – stets unentgeltlich lizenziert, für die betreffende Benutzungshandlung abweichend von seiner Lizenzierungspraxis eine Vergütung verlangt hätte.“
In einer zustimmenden Urteilsbesprechung weist Prof. Raue außerdem darauf hin, dass nach dem EuGH eine abstrakte Schadensberechnung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 3 II RL 2004/48/EG verstößt, wenn ein pauschalierter Schadensersatz „den tatsächlich erlittenen Schaden in Ausnahmefällen (…) eindeutig und beträchtlich überschreitet“ (EuGH GRUR 2017, 264 Rn. 31 – OTK/SFP; Raue ZUM 2017, 353 (354)).
Obwohl die Herren Thomas Wolf, Dirk Vorderstraße, Wladislaw Sojka, Christoph Scholz, Ralf Roltschek und Marco Verch ständig vor Gerichten scheitern, habe ich nach wie vor Lizenzforderungen für kostenlose Creative Commons-Fotos auf dem Tisch.
OLG Köln, Urteil vom 23.03.2018 – 6 U 131/17 – Speicherstadt
BGH, Urteil vom 16.12.2021 – I ZR 201/20 – ÖKO TEST III
Dem US-amerikanischen „Kollegen“ Richard Liebowitz, der in den USA u.a. Herrn Marco Verch wegen angeblicher Lizenzforderungen anwaltlich vertrat, wurde vom Beschwerdekommitee des Southern District of New York am 30.11.2020 vorläufig die Anwaltszulassung entzogen.
Liebowitz begann 2016 eine Karriere als Abzock-Anwalt im Bereich Fotorecht, den selbst Richter als „Copyright Troll“ bezeichneten. Der Anwalt rechnete auf Erfolgsbasis ab, trat aggressiv auf und wurde mehrfach beim Lügen vor Gericht erwischt. Liebowitz überzog in Tausenden Fällen Gegner wie Yahoo.com, Verizon.com, MSN.com, MTV.com und Gawker.com mit Klagen wegen angeblicher Verstöße gegen Urheberrechte. In einem Fall musste ein Mandanten an zu Unrecht verklagte Medienhäuser 120.000 $ Schadensersatz leisten. Er selbst wurde dieses Jahr wegen wiederholten Verstößen gegen Court Orders zur Zahlung von 103.517.49 $ sowie zur Bekanntgabe seiner Verurteilung an seine Mandanten verurteilt.
Letzteres kriegte er allerdings in 113 Fällen nicht gebacken. Da nicht mit Besserung zu rechnen war, soll die Gesellschaft nunmehr vor Liebowitz Anwaltskünsten einstweilen verschont werden. 113 Fälle von Nachlässigkeiten ließen die Richter auf eine für einen Anwalt zu schwache Organisation schließen.
In den USA führte Liebowitz auch für Herrn Verch Urheberrechtsklagen mit beachtlichen Streitwerten. Wie neulich bekannt wurde, ist Herr Verch jedenfalls vom Großteil „seiner“ Fotos nicht einmal der Urheber. In von mir betreuten Prozessen war Herr Verch nicht in der Lage gewesen, Richter von einer ernsthaften Tätigkeit als Berufsfotograf zu überzeugen. Mithin fehlte es an einer Basis für seine überzogenen Lizenzforderungen.
(Die alberne Kopfbedeckung im verlinkten Video ist ein Running Gag des dortigen Anwalts, der seine Hüte in einer Serie an Videos über Liebowitz jeweils wechselt.)
Marco Verchs deutscher Urheberrechts-Anwalt arbeitet deutlich seriöser als der US-Kollege, hat allerdings auch einen dunklen Fleck im Lebenslauf. So arbeite Herr Verchs heutiger Anwalt seinerzeit in der berüchtigten Anwaltskanzlei Urmann + Collegen (U+C Rechtsanwälte), die 2013 durch die Affäre mit den RedTube-Abmahnungen bekannt wurde. Urmann wurde zivilrechtlich wegen sittenwidriger Schädigung durch Massenabmahnungen verurteilt. Ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Betrugs in 43.000 Fällen wurde mangels nachweisbarem Vorsatz eingestellt, allerdings wurde er wegen Insolvenzverschleppung verurteilt. Der mit einer halben Million Euro verschuldete Urmann musste dementsprechend seine Anwaltszulassung zurückgeben.
Unter den Lizenzforderern für kostenlose Creative Commons-Lizenzen, bei denen die Namensnennung nicht geleistet wurde, hebt sich der vorgeblich professionelle Fotograf Christoph Scholz in zweifelhafter Weise von seinen Kollegen Verch, Vorderstraße und Wolf ab: Während diese Herren ihre Forderungsschreiben normalerweise selber verschicken, lässt Herr Christoph Scholz seine Forderungen immer sofort per Anwalt versenden – meistens durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder aus Kiel, manchmal auch durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Schaefer aus München. Für die anwaltlichen Abmahnungen entstehen zusätzlich Anwaltskosten, für die er Aufwandsentschädigung verlangt.
In den stets gleichlautenden Abmahnungen des Kollegen Herrn Schroeder fordert das Gespann unter Berufung auf uralte Urteile Zahlung angeblichen Lizenzschadens (vorliegend 775,- €). Dabei beruft er sich auf die für professionelle Fotografen erstellte (und umstrittene) MFM-Tabelle. Außerdem sollen die Abgemahnten die angeblichen Anwaltskosten (vorliegend 413,64 €) tragen. Ich habe knapp 20 negative Feststellungsklagen erhoben, die inzwischen Früchte tragen.
Scholz hat definitiv keinen Anspruch auf Ersatz von Lizenzschäden, denn er vermochte das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass er mit Fotografien jemals Geld verdient hätte. Dies wäre bei Werken, die bei korrekter Angabe von Namen usw. ohnehin kostenlos genutzt werden dürfen, auch eher theoretisch vorstellbar. Dann aber kann ihm kein Gewinn entgangen sein, zumal Das Gericht diskutierte im Urteil sogar, ob es sich um eine „Abmahnfalle“ handele.
In einem früheren Urteil hatte das Amtsgericht Hamburg die Abmahnkosten noch für berechtigt erachtet (allerdings in weitaus geringerer Höhe). Es dürfte jedoch insoweit ebenfalls an einem ersatzfähigen Schaden fehlen, denn Scholz vermochte nicht zu belegen, dass er seinen Anwälten jemals etwas bezahlen musste. Vorliegend allerdings war die Abmahnung schon deshalb unwirksam, weil der Anwalt die Rechtsverletzung nicht im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG genau genug bezeichnet hatte. So war in allen Abmahnungen stets von „Fotografie“ zu lesen, tatsächlich aber handelte es sich im vorliegenden Fall um eine Computer-Animation, für die nun einmal andere Regeln gelten als für Lichtbilder. Dies trifft auf den Großteil seiner abgemahnten Werke zu, Herr Scholz ist nämlich ein (durchaus begabter) CGI-Designer.
Weil die Abmahnung unwirksam war, wurde Herr Scholz auch dazu verurteilt, die Aufwendungen für das Abwehrschreiben nach § 97a Abs. 4 UrhG zu zahlen, vorliegend 413,64 €. Dazu kommen dann noch die Prozesskosten von rund 800,- €.
Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 06.10.20 – 18b C 500/19 (nicht rechtskräftig).
Demnächst wird Herr Scholz mit weiteren Urteilen konfrontiert werden. U.a. hatte er von einer abgemahnten Mandantin nicht nur Lizenzschaden und Abmahnkosten kassiert, sondern auch eine Vertragsstrafe iHv 2.500,- €, weil sie nach Entfernen des Bildes von der Website übesehen hatte, auch die Bilddatei auf dem Server zu löschen. Das Geld verlangen wir nun zurück.