Netzpolitik.org weist auf eine eigenartige Jugendschutzpraxis der ARD hin. Der auch in diesem Blog mehrfach thematisierte Scientology-Spielfilm des SWR wird im Internet aus Gründen des Jugendschutz nur zwischen 20.00 und 6.00 Uhr angeboten, weil es sich um “entwicklungsbeeinträchtigende Angebote” handele.
Da hätte ich jetzt mal ein paar Fragen:
- Müsste die ARD dann nicht konsequenterweise SÄMTLICHE Informationsangebote mit religiösem Inhalt ins Nachtprogramm verlagern (“entwicklungsbeeinträchtigende Angebote”)?
- Wie verhält es sich mit deutschsprachigen Kindern im Ausland, die sich in anderen Zeitzonen befinden? Die armen Kindlein sind schutzlos den ARD-Informationen ausgeliefert!
- Sollten die Kindlein denn nicht auch von der Berichterstattung über die Summe an Einzelfällen über Missbrauch in der Katholischen Kirche ferngehalten werden?
- Wie sieht es den GEZ-mäßig aus, wenn das Qualitätsprogramm nur zu ca. einem Drittel des Tages (eher wohl der Nacht) zum Abruf bereit steht? Muss ich dann für meinen internetfähige/n/s Computer/Handy/Registrierkasse nur ein Drittel GEZ-Gebühr zahlen?
- Kann man denn auch von der Scientology-Church verlangen, dass deren operierende Thetane tagsüber ebenfalls Ruhe geben und wie Vampire erst nachtaktiv werden?
Cortina: Tatort – „Tango für Borowski“ « Elbnymphes Endnoten
[…] Nachtrag: Medienrechtsanwalt Markus Kompa zum eigenartigen Kugendschutzgesetz der ARD. […]
#1 Pingback vom 07. April 2010 um 09:13