§ 90 StGB, die strafrechtlich erfasste Majestätsbeleidigung deutscher Staatsoberhäupter, hat eigentlich keine praktische Bedeutung. Soweit mir bekannt, waren die letzten Bundespräsidenten zu souverän, als dass sie von diesem archaischen Recht Gebrauch gemacht hätten.
Aber der angeschlagene Herr Wulff ist sich offenbar für gar nichts zu schade und hat laut einer Pressemeldung nunmehr dieses obrigkeitsstaatliche Relikt exhumiert. Ein Blogger hatte nicht den Obersten Dienstherren, sondern dessen fesche Gemahlin in beleidigender Weise auf Facebook per Fotomontage dargestellt und getextet:
„Hübsch, wenn dieser Herr daneben nicht wäre.“
Eigentlich hätte es die bürgerliche Beleidigung aus § 185 StGB wohl auch getan. Aber Wulff fordert Autorität ein. Das zivile Landgericht Hamburg scheint ihm nicht standesgemäß genug zu sein, der Mann bemüht vielmehr die Staatsschutzkammer Dresden. Muss sein. Hubschraubereinsatz?
UPDATE: Es ging wohl um dieses Foto. Das hatte ausgerechnet ein NPDler zum Anlass genommen, um gegen Frau Wulff Strafanzeige zu erstatten. Angeblich soll es gefotoshoped sein.
UPDATE: Mein Rant auf Telepolis.
Wo bleibt die Strafverfolgung gegen Wulff wegen Beleidigung des Volkes im Amt? |
[…] Ich habe zu dem Thema noch einen schönen Blogeintrag des RA Markus Kompa -“Verunglimpfung des Bundespräsidenten”- gefunden, in dem er als Gleichnis von Wulffs bemühen um den §90 des StGB auf das hier folgende […]
#1 Pingback vom 31. Dezember 2011 um 15:04
Die Farce Wulff geht weiter oder die Frage “hat er oder hat er nicht” |
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Ein "Wulf" im Schafspelz
[…] […]
#3 Pingback vom 03. Januar 2012 um 20:32