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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Landgericht Köln begrenzt internationale Zuständigkeit im Medienrecht auf bestimmungsgemäße Kenntnisnahme

Wenn sich Russen in russischer Sprache auf einer Website in Russland anmoppern, dann kann in Deutschland ein beleidigter Deutscher nicht einfach zu einem deutschen Gericht rennen. Wie die Kollegen von Dr. Damm & Partner melden, kann laut LG Köln der fliegende Gerichtsstand nur dann geltend gemacht werden, wenn es sich beim Ort des Aufrufens der Seite um einen „bestimmungsgemäßen“ Ort handelt, was bei der russischen Website nicht anzunehmen sei. Einen bloß zufälligen Ort lassen die Kölner nicht ausreichen. Anders als die Hamburger will man nicht einmal ein (geographisch außerhalb der angesprochenen Zielgruppe bestelltes) Abonnement ausreichen lassen, um den Tatort des Beleidigt-Werdens zu begründen.

Eine interessante Entscheidung, denn noch vor Jahren hatte sich Köln mal für Malaysia oder so zuständig gefühlt, wobei es sich allerdings um eine deutschsprachige Website handelte. Bzgl. der neuen Entscheidung ist interessant, dass die russische Sprache als Indiz herangezogen wurde, denn es leben hier nun mal eine Menge Russen. Selbst der für die Dokumentation des deutschen Presserechts zuständige Buskeismus-Forscher spricht besser russisch als deutsch …! ;-)

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