Verfügt man als Journalist über ein Foto einer Person, welche nachweislich die Einwilligung zum Verbreiten und Zur-Schau-stellen nach § 22 KunstUrhG erklärt hat, lauern noch immer jede Menge Fallen. Denn die Reichweite der Einwilligung ist regelmäßig nur auf den konkreten Zweck beschränkt bzw. sonst streitig. Daher birgt es diverse Risiken, bei der Abbildung von Personen ins Archiv zu greifen. Bei Personenfotos, auf denen lediglich das Portrait ohne besonderen Kontext zu sehen ist, befindet man sich grundsätzlich auf der sicheren Seite. Jetzt braucht nur noch das Berichtsthema ein Minimum an Nachrichtenwert, und ab die Post!
Wenn allerdings ein Foto aus dem Zusammenhang gerissen und in einen anderen Kontext gesetzt wird, leuchten bei Medienanwälten die Dollarzeichen in den Augen. So wohl auch im Fall jenes Soldaten, der sich auf der Gorch Fock beim Deckschrubben hatte ablichten lassen. Nicht allerdings hatte er explizit eingewilligt, dass dieses im Kontext von
Spindsaufen, Schweineleber, Stromschläge
verwendet werden dürfe. Und es ist auch anzunehmen, dass er bei Kenntnis einer solchen Verwendung dankend abgelehnt hätte. Inwiefern man dennoch die Bildnisse quasi als Symbolfoto verwenden darf, ist eine Wertungsfrage, denn grundsätzlich hat niemand den Anspruch, nur „bei gutem Wetter“ in den Medien dargestellt zu werden. Da aber der Soldat selbst offenbar nichts mit den skandalösen Vorfällen auf der Gorch Fock zu tun hatte, hat ihm das Landgericht München I nun diese unverdiente Schmach erspart. Ob er allerdings mit Ansprüchen auf Geldentschädigung durchdringen wird, darf bezweifelt werden. -> Süddeutsche.