Speicherstadt abends von der Poggenmühlenbrücke von Thomas Wolf, www.foto-tw.de, CC BY-SA 3.0, gefunden bei Commons.wikimedia
In einem aktuellen Beschluss hat das OLG Köln darauf hingewiesen, dass Lichtbilder, die unter eine Creative Commons-Lizenz zur kostenfreien Nutzung angeboten werden, insoweit keinen wirtschaftlichen Wert mehr haben.
Einige Fotografen versuchen, bei fehlerhafter Benutzung ihrer Werke wie unterlassene Urheber- und Lizenzbenennung Kapital zu schlagen. Dabei wollen sie sogar nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing e.V. abrechnen, obwohl in keinem mir bekannten Fall nachgewiesen wurde, dass die Herrschaften jemals konventionell auch nur ein Foto vertickt hätten. Die Gerichte haben daher in den von mir vertrenenen Fällen bislang nur einen Bruchteil dieser Forderungen anerkannt, inzwischen werden nach Billigkeit häufig 100,- € zugestanden.
Das OLG Köln folgt nunmehr im Bezug auf das hier abgebildete Foto meiner Rechtsansicht, dass ein Fotograf, der seine Werke zur kommerziellen wie nicht-kommerziellen Nutzung kostenlos freigibt, nicht hinterher Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG verlangen kann. Eine angemessene Vergütung für ein kostenloses Bild beträgt nun einmal 0,- €. In einem ähnlichen, jedoch anders gelagerten Fall hatte das OLG Köln bereits vor Jahren diese Rechtsauffassung vertreten, der die Gerichte in Fällen dieser Art allerdings nicht 1:1 gefolgt waren.
Der Fotograf des oben gezeigten Werks hatte fleißig die nach meiner Kenntnis bislang höchsten Tarife für CC-Fotos aufgerufen. In einem ebenfalls von mir vertretenen Fall wollte er eine Mandantin, die ein Zimmer für Messegäste vermietete, um 5.310,38 € erleichtern.
Selbstverständlich allerdings hat der Fotograf Anspruch auf Unterlassung, wenn das Bild nicht ordnungsgemäß bezeichnet wird. Das OLG hält (leider) an seiner Rechtsansicht fest, dass der Unterlassungsstreitwert bei einem unter Creative Commons lizenzierten Lichtbild, das mehr als ein bloßer Schnappschuss ist, nach wie vor 6.000,- € beträgt.
Daher können Abmahnungen und Klagen in diesem Bereich erhebliche Kosten produzieren. Wenn die Herren Dirk Vorderstraße, Thomas Wolf usw. ungebetene Post schicken, sollte daher professionell reagiert werden. Meine Mandanten tun dies besonders gerne mit negativen Feststellungsklagen. ;)
Der Beschluss des OLG Köln betrifft einen noch laufenden Rechtsstreit am Landgericht Köln, die Sache ist also noch nicht entschieden oder gar rechtskräftig. Die gegnerische Kanzlei Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum wird nicht kampflos aufgeben.
Abmahnungen für Fotos von Denis Skley durch Rechtsanwalt Lutz Schröder aus Kiel » Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
[…] kürzlich hat sich das OLG Köln meiner Meinung angeschlossen, dass auch in Fällen dieser Art der Lizenzschaden bei 0,- € anzusetzen […]
#1 Pingback vom 11. Juli 2016 um 15:42
Amtsgericht Frankfurt: Kein Lizenzschaden bei kostenfreien Creativ Commons-Bildern » Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
[…] allerdings in einem Fall, einer nicht-kommerzielle Lizenz betraf. Kürzlich hatte das OLG in einem Beschluss zu einem noch laufenden Prozess klargestellt, dass es auch bei einer CC BY-SA 3.0 keinen […]
#2 Pingback vom 19. Juli 2016 um 11:21
Kostenlose Bilddatenbanken: Was ist rechtlich zu beachten?
[…] Rechtsanwalt Markus Kompa) Es gibt aber zum Glück auch eine gute Nachricht. In einem Urteil stellte das OLG Köln vor kurzem fest, dass Werke, die unter Creative Commons-Lizenzen gestellt wurd…. Deswegen betrage der Schadenersatz bei der widerrechtlichen Nutzung solcher Bilder auch nur 0 […]
#3 Pingback vom 02. September 2016 um 20:22
Jurafunk Rechtspodast: Lizenzschaden bei Creative Commons Verletzung. › DIRKS.LEGAL | RA STEPHAN DIRKS
[…] 22’55″ – Lizenzschaden bei Verletzung von Creative Commons Lizenz (Hinweisbeschluss des LG Köln, Näheres auf dem Blog von RA Kompa). […]
#4 Pingback vom 08. Oktober 2016 um 17:54
Warum die Wikipedia die Creative Commons-Fotos von Thomas Wolf und Dirk Vorderstraße unbedingt behalten sollte » Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
[…] Inzwischen schreibt etwa Thomas Wolf pro Jahr ca. 500 „Urheberrechtsverletzer“ an, denen er Ansprüche von bis zu 8.827,50 € vorgaukelt, weil sie die Urheber- und Lizenzbenennung bei seinen Lichtbildern nicht geleistet haben. Das sind für mich 500 potentielle Mandate pro Jahr. Die erste Wolf-Mandantin konnte die „Ansprüche“ vor Gericht auf unter 2% drücken, wir arbeiten gerade an 0%. […]
#5 Pingback vom 01. März 2017 um 18:14
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#6 Pingback vom 04. April 2017 um 19:37
Die Abmahnungen und Lizenzforderungen von Thomas Wolf tw-photomedia wegen Creative Commons-Lizenzverstößen hören einfach nicht auf » Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
[…] der mündlichen Verhandlung vom Mai 2016 hatte der Richter erklärt, dem OLG Köln folgen zu wollen und einen Lizenzschaden von 0,- € anzuerkennen, einer Honorarforderung für eine […]
#7 Pingback vom 05. April 2017 um 11:27
0 € x 0 € = 0 € – OLG Köln: Kein Schadensersatz für Verstoß gegen kostenlose Creative Commons-Lizenz für Thomas Wolf – TW Photomedia » Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
[…] OLG Köln: Lizenzschaden bei Creative Commons-Lizenzverstoß bleibt bei 0,- € (01.07.2016) […]
#8 Pingback vom 23. April 2018 um 17:20