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Rechtsanwalt Markus Kompa
Blog zum Medienrecht


7. März 2026

Dauergast in Bundespressekonferenz

2023 hatte ich für einen Journalisten am Landgericht Berlin die Mitgliedschaft im Verein Bundespressekonferenz e.V. eingeklagt, damit dieser Zutritt und Fragerecht in der Bundespressekonferenz hat. Der Verein war zu dem Zweck gegründet worden, allen Hauptstadtkorrespondenten gleichzeitigen und gleichwertigen Zugang zu Regierungsinformationen zu gewährleisten.

Nachdem sich der traditionell kritische Journalismus zum servilen Verlaubarungsjournalismus degeneriert hatte, war dem Mandanten willkürlich die Mitgliedschaft verweigert worden. Das kann ein privater Verein aber dann nicht ohne weiteres, wenn er ein örtliches Monopol hat. Das Landgericht Berlin hatte überraschend nicht die Mitgliedschaft zugesprochen, allerdings einen Gaststatus. Das war zwar inkonsequent, reichte dem Mandanten aber aus.

Der Verein hatte auch in der Berufungsinstanz keine sachlichen Gründe für einen Ausschluss angeführt, sodass Herr Warweg aufgrund seiner Anschlussberufung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sogar Mitglied geworden wäre. Die Verhandlung hätte zwei Tage vor dem Bundespresseball stattgefunden, der ebenfalls vom Bundespressekonferenz e.V. veranstaltet wird, und hätte wohl für reichlich Gesprächsstoff gesorgt. Infolge Berufungsrücknahme wurde nun das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig.

Das Urteil hatte in der Fachwelt einzig insoweit Kritik erfahren, dass es nur ein Gastrecht und nicht auch noch die eigentlich beantragte Mitgliedschaft zusprach. So bleibt Herr Warweg nun „ewiger Gast“ der Bundespressekonferenz und darf auch auf dem Bundespresseball mittanzen. Er unterliegt also nicht einmal möglichen Vereinsstrafen und muss auch keine lästigen Vereinsrundschreiben lesen oder sich an „solidarischer“ Behinderung von Kollegen beteiligen.

Die Berufung war auch deshalb ungeschickt, weil der Bundespressekonferenz e.V. am Ast sägte, auf dem er sitzt: Im unwahrscheinlichen Fall eines Berufungserfolgs hätten wir die Bundesregierung noch am selben Tag durch das Verwaltungsgericht per einstweiliger Verfügung gezwungen, nur mit Veranstaltern von Pressekonferenzen zu kooperieren, die den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG beachten. Denn der Staat darf sich nicht durch „Flucht ins Privatrecht“ seiner Grundrechtsbindung entziehen und den willkürlichen Ausschluss Einzelner dulden.

Dieser Prozess hat ein bezeichnendes Licht auf die Verflechtungen des Journalismus mit der Berliner Politik geworfen. Die Zeiten einer Tissy Bruns, die sich vor einem Vierteljahrhundert als BPK-Vorsitzende konsequent für Pressefreiheit einsetzte, statt sich zum servilen Herold der Regierung zu degradieren, sind offenkundig vorbei.

LG Berlin (Zivilkammer 4), Urteil vom 27.07.2023 – 4 O 29/23 – rechtskräftig.