Eine Filmproduktionsfirma mietete ein Rittergut westlich von Köln, auf dem häufig TV- und Kinoproduktionen gedreht werden. Doch als es 2020 losgehen sollte, erhielt sie eine Abmahnung eines benachbarten Bauern, der die Miete beanspruchte.
Der Schlossherr hatte das Grundstück nämlich einst vom Bauern auf Ratenzahlung unter Eigentumsvorbehalt gekauft, inklusive Fruchtziehungsrecht. Als die letzte Rate überwiesen wurde, überwies der bauernschlaue Bauer zurück und verhinderte so den Eigentumsübergang. Zudem focht er den Kaufvertrag mit seltsamen Begründungen an.
Der Bauer verwies auf die Entscheidung des BGH zu den Peußischen Schlössern und Gärten. Wer Fotos von Schloss Sanssouci zu kommerziellen Zwecken auswertet, die auf dem Gelände gemacht wurden, benötigt die Zustimmmung des Grundstückseigentümers. Denn der hat qua Hausrecht zu bestimmen, wer auf dem Gelände seine Kamera aufbauen darf. Von außerhalb wäre es kein Problem gewesen, denn da gilt Panoramafreiheit. Im Urteil war ausdrücklich von „Eigentum“ die Rede.
Hintergrund unseres Falles war, dass der Bauer vor dem Verkauf den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks nicht erkannt hatte, nämlich als Filmkulisse. Seither werden dort etwa Serien wie Tatort, Wilsberg und Pastewka gedreht, oder die Film Wendy und Fritz Bauer. Diese Geschäftsidee neidete der missgünstige Bauer offenbar und produzierte Rechtsunsicherheit, in dem er bei den Filmfirmen mitkassieren wollte.
Wir meinten allerdings, dass es nicht formal auf Eigentum im Grundbuch ankommen kann, sondern auf die Sachherrschaft. Der Schlossherr wohnte bereits auf dem Gelände, bewirtschaftete dieses und hatte sogar die letzte Rate zu zahlen versucht. Nur der Schlossherr übte als Besitzer das Hausrecht aus, und nur er hatte das Fruchtziehungsrecht. Früchte sind vorliegend eben die Filme.
Eine vom Bauern beantragte einstweilige Verfügung konnte 2020 abgewehrt werden. Inzwischen wurde auch der Eigentumsübergang rechtskräfgtig.
Unsere Feststellungsklage, dass dem Bauer keine Unterlassungsansprüche zustehen, war nunmehr nach fünf Jahren erfolgreich. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, allerdings hat sich die Hauptsache inzwischen aus verschiedenen Gründen erledigt.
Künftig kann auf dem Gutshof wieder rechtssicher gefilmt werden.
OLG Köln, 22 U 32/22