Zu den eifrigsten Lizenzforderern und Abmahnern wegen unterlassener Namensnennung bei kostenlosen Creative Commons-Lizenzen gehört seit langem auch der Fotograf Wladyslaw Sojka. Freigiebig streut er seine Werke in der Wikipedia, wo bei Nutzung in den Artikeln keine Urheberbenennung erfolgt und viele Nutzer die Werke für „frei“ halten.
Obwohl Herr Sojka aus diversen Prozessen wissen muss, dass er keine Ansprüche für Lizenzschäden hat, kann auch er es nicht lassen. Außerdem wollte er Abmahnkosten für eine Anwältin, die er angeblich kostenpflichtig beauftragt hat. Seltsam ist, dass die Kollegin in ihren Abmahnungen seit Jahren die gleichen Fehler mit der Kostenfolge des § 97a Abs. 4 UrhG macht, in mündlichen Verhandlungen aber der Mandant sich stets selbst vertritt.
Auf die negative Feststellungsklage meiner Mandantin urteilte das Gericht:
Es wird festgestellt, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Lizenzkostenersatz in Höhe von 620,00 EUR gegen die Klägerin zusteht, wie er mit Schreiben der Rechtsanwältin Katharina Salzer aus Leipzig vom 21.11.2019 unter deren Aktenzeichen 270/19 geltend gemacht wurde.
Es wird ferner festgestellt, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 347,00 EUR gegen die Klägerin zusteht, wie er mit Schreiben der Rechtsanwältin Katharina Salzer aus Leipzig vom 21.11.2019 unter deren Aktenzeichen 270/19 geltend gemacht wurde.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 413,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2020 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.01.2022, 30 C 4113/20 (47) (nicht rechtskräftig).