Letztes Jahr ließ ein offenbar aus Italien stammender Fotograf ohne Anschrift einen Schweizer durch die deutsche Anwaltskanzlei FECHNER Legal (Berlin, nicht zu verwechseln mit anderen Anwälten namens Fechner) abmahnen, weil dieser auf seiner Homepage ein kitschiges Foto von Heißluftballons eigenmächtig genutzt hatte. Dafür wollte er Lizenzschaden iHv 22.015,92 € und Anwaltskosten iHv 1.564,26 €.
Das war für den Schweizer schon insoweit irritierend, als dass dort bis letztes Jahr bloße Lichtbilder, die keine Kunstwerke sind, überhaupt nicht überheberrechtlich geschützt waren. Außerdem bestand kein Bezug zu Deutschland, in der Schweiz gibt es kein vergleichbares Abmahnrecht.
Bei derart überzogenen Abmahnungen geht bei mir unverzüglich eine negative Feststellungsklage raus.
Die Kosten für die Abmahnung waren schon deshalb unberechtigt, weil die Abmahnung unfachmännisch und damit unwirksam war. In einem solchen Fall verfällt der Aufwendungsersatzanspruch des Abmahners und im Gegenteil muss der Abwehr-Anwalt bezahlt werden (in dem Fall ich).
Auch die astronomische Lizenzforderung dampfte das Gericht um ca. 95 % auf 1.113,05 € zzgl. Zinsen ein. Aber selbst die ist uns noch zu hoch, denn anders als das Gericht bewerten wir weder das Kitsch-Foto als Lichtbildwerk noch sehen wir durch die Bildnutzung einen Schaden oder wirtschaftlichen Vorteil in vierstelliger Größenordnung. Ein ähnliches Foto, das denselben Zweck erfüllte und ansprechender sein dürfte, gab es kostenlos.
LG Köln, Urteil v. 20.05.2021, 14 O 167/20
Update: Anfragen nach kostenloser professionieller Rechtsberatung bitte direkt an meine Mitbewerber. Danke.
Abmahnung aus Deutschland: Gericht reduziert Forderungen um 95 Prozent - Steiger Legal
[…] (Via Anwaltskollege Markus Kompa.) […]
#1 Pingback vom 17. Oktober 2021 um 21:44