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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


16. Juni 2021

Foto-Abmahner muss Vertragsstrafe zurückzahlen

Ein meinen Bloglesern vertrauter Serienabmahner im Bereich Creative Commons-Abmahnungen muss eine weitere Niederlage verkraften: Eine Mandantin hatte ein belangloses Foto beinahe rechtskonform genutzt. So hatte sie 2019 zwar Werktitel und Fotograf zutreffend angegeben und einen Link auf die Quelle bei flickr gesetzt, nicht aber die Lizenz genannt (die man auf der verlinkten Seite bei Interesse hätte recherchieren können).

Der Fotograf ließ anwaltlich abmahnen und forderte Lizenzschaden, wobei die Anwaltsrechnung mehr als doppelt so hoch als die Lizenzforderung ausfiel. Die Abgemahnte unterschrieb die Unterlassungsverpflichtungserklärung und bezahlte. Allerdings entfernte sie das Bild nur von der Homepage, nicht ahnend, dass die Bilddatei auf dem Server verblieb und nach wie vor aufgerufen werden konnte – ein klassischer Fehler. Daraufhin forderte der Abmahner Zahlung einer Vertragsstrafe iHv 2.500,- € sowie weitere Anwaltskosten, die nunmehr den „Lizenzschaden“ um das dreieinhalbfache überstiegen. Die Mandantin zahlte erneut.

Erst nachträglich wurde ihr bekannt, dass diese Abmahnungen doch sehr zweifelhaft waren.

Das Amtsgericht Hamburg hat nunmehr den Abmahner verurteilt, sowohl den Lizenzschaden, die Vertragsstrafe als auch die Anwaltskosten zurückzuerstatten. Außerdem muss der Abmahner die Kosten meiner vorgerichtlichen Tätigkeit sowie die gesamten Prozesskosten zahlen.

Einen höheren Lizenzschaden als 0,- € vermochte das Amtsgericht Hamburg nicht zu erkennen. Die Abmahnung war möglicherweise rechtsmissbräuchlich, jedenfalls aber hatte sie Mängel im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG. Entgegen einer umstrittenen Rechtsprechung bewertete das Amtsgericht Hamburg das versehentliche Belassen der Datei auf dem Server im Ergebnis nicht als Verstoß, der eine Vertragsstrafe rechtfertigt. Anders als in Fällen, bei denen man etwa per Google das Bild hätte finden können, benötigte man vorliegend die praktisch nur dem Abmahner bekannte URL.

Das Rückfordern einer gezahlten Vertragsstrafe ist eine sehr aufwändige Angelegenheit, die auch bei mir Ressourcen blockiert. Generell gilt: Das Recht ist mit den Wachen. Lieber früher als später einen spezialisierten Anwalt fragen! Gerade gegen Vertragsstrafen im Bereich von Fotoabmahnungen gibt es viele höchst aussichtsreiche Abwehrstrategien.

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 10.06.2021 – 32 C 480/19 (nicht rechtskräftig).

9. Juni 2021

Die Auserwählten

Heute zeigt die ARD „Die Auserwählten“. Der an Originalschauplätzen gedrehte Film thematisiert den sexuellen Missbrauch an der Odenwaldschule.

Ein Betroffener, der ein Buch hierüber geschrieben und sich insoweit der Öffentlichkeit geöffnet hatte, ist als Vorbild für die zentrale Filmfigur zu erkennen. Der Mann, der eine Zusammenarbeit mit dem Filmprojekt abgelehnt hatte, sah seine Persönlichkeitsrechte verletzt und klagte erfolglos an den Hamburger Gerichten. Auch der Bundesgerichtshof wies die Revision mit Urteil vom 18. Mai 2021 – VI ZR 441/19 ab:

Der Kläger kann sein Unterlassungsbegehren nicht auf sein Recht am eigenen Bild stützen. Der Senat hat eine insoweit in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Rechtsfrage dahin entschieden, dass eine als solche erkennbare bloße Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler in einem Spielfilm kein Bildnis der dargestellten Person i.S.d. § 22 Satz 1 KUG ist. Dieser Schutz steht im Falle der als solche erkennbaren bloßen Darstellung einer Person durch einen Schauspieler dem Schauspieler zu, der in diesem Fall auch in seiner Rolle noch „eigenpersönlich“ und damit als er selbst erkennbar bleibt. Als Bildnis der dargestellten Person ist die Darstellung dagegen (erst) dann anzusehen, wenn der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst, wie dies etwa bei dem Einsatz eines Doppelgängers oder einer nachgestellten berühmten Szene oder Fotographie der Fall sein kann.

Der Anspruch ergibt sich bei der gebotenen kunstspezifischen Betrachtungsweise auch nicht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Zwar ist der Kläger durch die ausgeprägten Übereinstimmungen zwischen seinem Schicksal und der Darstellung der entsprechenden zentralen Filmfigur in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen. Auch verstärkt die in der besonderen Intensität der visuellen Darstellung liegende suggestive Kraft eines Spielfilms diese Betroffenheit. Doch wiegt diese Betroffenheit im Ergebnis und unter maßgeblicher Berücksichtigung der von dem Kläger in der Vergangenheit praktizierten Selbstöffnung nicht so schwer, dass die zugunsten der Beklagten streitende Kunst- und Filmfreiheit zurücktreten müsste.