Im Fotorecht bin ich zu über 99 % mit Forderungsabwehr befasst. Um Abzockern und Abmahnmissbrauchern auf die Finger zu hauen, ist mir in diesem Bereich kein Weg zu weit. Meine Haltung gegen Urheberrechtsextremismus ist wohlbekannt. Aber ab und zu vertrete ich auch Rechteinhaber, denn grundsätzlich ist Urheberrecht nun einmal eine berechtigte Sache.
Der damalige Pressesprecher der Bundestagsfraktion der AfD fing sich von mir eine Abmahnung ein, weil er auf seinem offiziellen Twitter-Account rechtswidrig mit dem Porträt meines Mandanten gepöbelt hatte. Hierzu hatte er das im Internet aufgefundene Bild sogar bearbeitet und eigens bei Twitter hochgeladen. Die Bildrechte gehörten jedoch meinem Mandanten, da er vom Fotograf das ausschließliche Verwertungsrecht (§ 31 Abs. 3 UrhG) erworben hatte. Er allein durfte darüber bestimmen, wer das Bild bearbeiten, vervielfältigen oder zum öffentlichen Zugänglichmachen im Internet hochladen durfte.
Der damalige AfD-Sprecher löschte das Bild auf die Abmahnung hin, gab zerknirscht eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab und verweigerte die Abmahnkosten. Ein Rechteinhaber hat aber nun einmal im Fall einer kunstgerechten Abmahnung Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten. Der AfD-Pöbler verstand das nicht und wollte verklagt werden. Es verstand jedoch schließlich dessen Anwalt.
Ein anderer Zeitgenosse, der nach einer Karriere als Journalist nun als politischer Influencer von sich reden macht, hatte inzwischen nicht lediglich den Pöbel-Tweet retweetet, sondern einen eigenen Pöbel-Tweet verfasst und ebenfalls mit der Kachel illustriert. Dabei wurde die Datei automatisch vervielfältigt, die Kopie bekam eine neue URL und wurde unabhängig vom ursprünglichen AfD-Pöbel-Bild zum Abruf bereit gehalten. Das Ganze geschah außerdem in der eigenmächtig bearbeiteten Form.
Nach Abmahnung löschte der Influencer endlich das Bild, gab nach gutem Zureden auch eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab und meinte zunächst, er wohne in Moskau. Ich konnte ihn aber davon überzeugen, dass er in Berlin wohnte.
Der Influencer weigerte sich standhaft, die Kosten für die Abmahnung iHv 571,44 € zu bezahlen, und drohte mit Shitstorm. Er glaubte außerdem, dass alles, was er auf Twitter so fände, auf magische Weise vom Urheberrecht befreit sei. Dadurch, dass der AfD-Mensch das Bild bei Twitter hochgeladen hatte, soll mein Mandant seine Rechte verloren haben. Aha. Soso.
Nach Klageerhebung meldete sich ein Anwalt für Pferderecht. Erstaunlicherweise schickte der Kollege seine (vorgeblich von ihm stammenden) Schriftsätze und Abschriften nicht, sondern faxte sie lediglich. Für angebliche Anwaltsschriftsätze wirkten sie auch, ähm, eigenartig. Der eigentliche Autor verriet sich, denn der vorgeblich Vertretene wechselte manchmal in die ich-Form …
Der Influencer hielt es für unfair, dass mein Mandant den „Rechtsanwalt Kompa“ beauftragt habe, der „einer der besten der Zunft“ sei. Ich habe letzteres sogleich sachkundig bestritten … Außerdem ist Foto-Abmahnen die trivialste und ödeste Sache, die ein Medienrechtler sich vorstellen kann (außer Filesharing-Abwehr).
Der Influencer meinte, mein Mandant hätte durch seine Teilnahme am Internet sein Bild sozusagen freigegeben. So würde es ja in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Twitter stehen.
Weder hatte mein Mandant das Bild auf Twitter hochgeladen (das war der AfD-Sprecher) noch wären überraschende Geschäftsbedingungen, denen zufolge man seine Rechte am Foto quasi aufgibt, mit deutscher Rechtslage zu vereinbaren. Dass sich der Beklagte gegen die Kosten wehrte, war reiner Trotz. Auch sein Pferderechts-Anwalt gallopierte irgendwann davon.
Der Influencer machte im Internet die Welle und bat um Spenden für seinen Prozess. Wir reden hier von jeweils maximal 285,60 € Anwaltskosten pro Seite und 174,- € Gerichtskosten … Offenbar fand der Influencer aber ausreichend Gemüter, um für die gute Sache zu spenden, so dass er sich für die mündliche Verhandlung einen Kölner Anwalt leisten konnte (Terminsgebühr: 105,60 € netto).
Der Influencer brachte es tatsächlich fertig, ernsthaft die Rechteübertragung vom Fotograf an den Kläger ins Blaue hinein zu bestreiten. Der Mann wurde eigens aus Hamburg nach Köln geladen, bestätigte wenig überraschend die Rechtseinräumung und fuhr wieder zurück. Zur „spannenden“ Beweisaufnahme reiste der Influencer eigens aus Berlin an.
Während bei urheberrechtlichen Prozessen normalerweise nie Zuschauer da sind, hatte der Influencer für die um 8.45 Uhr angesetzte Verhandlung ca. 30 Frühaufsteher organisiert, darunter ein Typ mit RTL-Aufklebern auf seiner Kamera, sodass die Verhandlung ad hoc in einen großen Saal verlegt wurde. Außerdem blieb ein stabil gebauter Wachtmeister im Raum. Wegen einer Klage auf ein Abmahnhonorar …