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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Abmahnfotograf, vertreten von Weidner & Rößler Rechtsanwälte GbR, wollte von Verein 25.515,51 € für kostenfrei lizenziertes Foto

Einen neuen Rekord für Abmahnungen wegen Verstoß gegen kostenlose Lizenzen setzte wohl ein freundlicher Fotograf aus Franken. Vor einem Jahrzehnt hatte der damalige Teenager ein Wald-Motiv u.a. auf der Plattform deviantart.com eingestellt und erlaubt: „You are free to use/share the wallpapers but you are not allowed to edit them or to use them for commercial purposes. Don’t forget to mention my copyright, too.“

Ein kleiner Sportverein hatte damals eine Nutzung begonnen, jedoch die Namensnennung vergessen. Der Fotograf verlangte nun für die zehnjährige Nutzung sagenhafte 23.951,25 € Schadensersatz. Für seine Anwaltskünste wollte der Kollege von Weidner & Rößler Rechtsanwälte GbR, Regensburg, außerdem Abmahnhonorar iHv 1.564,26 € sehen.

Wir drehten den Spieß herum, erhoben eine negative Feststellungsklage und forderten wegen unberechtigter Abmahnung Ersatz der eigenen Aufwendungen für die Abmahnabwehr nach § 97a Abs. 4 UrhG.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth sprach dem forschen Abmahner einen Lizenzschaden iHv 0,- € zu. Hierzu schreibt das Gericht:

„Bei Berechnung der Lizenzgebühr im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 23 – Pressefotos; GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 – Einzelbild). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 407 Rn. 25 – Whistling for a train; BGH, GRUR-RR 2013, 312 Ls. – Einzelbild und jüngst BGH GRUR 2019, 292, Rn. 18 – Foto eines Sportwagens).

Maßgebliche Bedeutung kommt hierbei zunächst einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (BGH GRUR 2019, 292, Rn. 19 – Foto eines Sportwagens; Forch, GRUR-Prax 2016, 142, 143). Fehlt es daran, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH GRUR 2019, 292, Rn. 19 – Foto eines Sportwagens; BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 27 – Pressefotos; GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 = ZUM 2013, 406 = GRUR-RR 2013, 312 Ls. – Einzelbild, stRspr). Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH GRUR 2019, 292, Rn. 24 – Foto eines Sportwagens).“

Da der Abmahner keine berufliche Tätigkeit als Fotograf nachweisen konnte, das Bild grundsätzlich kostenfrei lizenzierbar war und es auch der Verein nicht kommerziell genutzt hatte, kam das Landgericht zu dem Schluss, „dass der objektive Wert der nicht-kommerziellen Nutzung des Bildes mit Null anzusetzen ist“.

Die Abmahnung sah das Gericht nur wegen der Unterlassung berechtigt, allerdings nur zum halben Gegenstandswert. Mithin war die Abmahnung zu 90% unberechtigt und musste daher nur zu 10 % vergütet werden (156,51 €). Der Abmahner muss die gesamten Prozesskosten iHv rund 6.000,- € tragen und dem Abgemahnten Aufwendungsersatz für die vorgerichtliche Abmahnabwehr iHv 1.564,26 € zzgl. Zinsen leisten.

In einem Schriftsatz hatte der gegnerische Kollege (er nannte sich in indianischer Tradition „der Unterfertigte“) geschrieben:

„Mit einiger Belustigung nehmen wir zur Kenntnis, dass der Klägervertreter eine derart hohe Meinung von sich zu haben scheint, dass seiner Auffassung nach die Äußerung seiner höchst fragwürdigen Rechtsauffassung geeignet sein soll, das außergerichtliche Verfahren für den Gegenanwalt zu beenden. (…) Die Klägerin wird sich aber sicher ausführlich Gedanken darüber gemacht haben, ob sie dort gut und zutreffend beraten wurde (…).“

Angesichts der Differenz zwischen dem von seiner Partei erhofften Betrag iHv 25.515,50 € und den nun von ihr aufzubringenden Kosten von iHv ca. 7.600,- € dürfte sich die Belustigung der Gegenseite gelegt haben.

Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 12.10.2020, Az.: 19 O 73/20.

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Autor:
admin
Datum:
13. November 2020 um 11:17
Category:
Abmahnung,Allgemein,Die lieben Kollegen,Fotorecht,Internet,Medienrecht,Urheberrecht
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