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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


30. Oktober 2020

Creative Commons-Foto-Abmahner Ralf Roletschek, vertreten durch den Österreicher Rechtsanwalt Magister Kurt Kulac (HGU-Rechtsanwälte) kann nur 0,- € Lizenzschaden verlangen (Torpedo-Klage am Amtsgericht Koblenz).

Das wohl dreisteste Abmahngespann im Bereich Creative Commons-Abzocke bilden derzeit der Wikipedia-Fotograf Herr Ralf Roletschek und sein Anwalt, der langjährige Österreicher Wikimedia-Vorsitzende Herr Magister Kurt Kulac. Deutsche Fotonutzer erhalten wirre Abmahnungen nach vorgeblich verletztem Österreicher Recht wegen unterlassener Namensangabe. Für die fehlerhafte Nutzung fordern Roletschek/Kulac ein Honorar, obwohl die Bilder unter einer kostenlosen Lizenz stehen, also kein wirtschaftlicher Schaden plausibel ist.

Herr Kulac hatte sich einen fragwürdigen Namen mit entsprechenden Abmahnungen gemacht, in denen er für diverse Mandanten vorgab, es sei Österreicher Recht verletzt worden. Dabei fühlte er sich an das deutsche Gesetz, mit dem Missbrauch im Abmahnunwesen eingedämmt werden sollte, nicht gebunden. In den meisten hier bekannten Fällen waren die Abmahner, deren Anschriften Kulac grundsätzlich verschweigt, stets Deutsche, so dass gar kein Bezug zu Österreich vorlag.

Das Ganze grenzte an einen Nigerian Scam, zumal wir in einem Fall nachweisen können, dass sich Herr Magister Kulac eine Art Kaperbrief ausstellen ließ und auf eigene Rechnung abmahnte. Nach deutschem Recht wäre dies standeswidrig und vielleicht sogar auch strafrechtlich relevant, denn wenn Honoraransprüche eingeklagt werden, obwohl in Wirklicheit keine Honorare berechnet werden sollten, ist das mindestens anrüchig.

Herr Roletschek allerdings ist tatsächlich wohl in Wien ansässig. Dies ermöglichte es, weitere Rechtsunsicherheit zu produzieren. Durch den grenzüberschreitenden Sachverhalt sind Roletschek und Kulac in der Lage, in Österreich zu klagen, wo ein gänzlich anderes Prozessrecht praktiziert wird. Insbesondere bei geringen Streitwerten werden Rechtstreite durch hohe Prozesskosten schnell unwirtschaftlich, so dass sich die Parteien leicht zu Vergleichen drängen lassen.

Doch Klagen in Österreich lassen sich in Abmahn-Fällen durch eine Torpedo-Klage in Deutschland vermeiden. Wenn der Abgemahnte nämlich zuerst in Deutschland eine sogenannte negative Feststellungsklage erhebt, wird hierdurch der Gerichtsort gebunden, sodass eine künftige Klage des Abmahners in dieser Sache in Österreich dann automatisch unzulässig würde. Die deutschen Gericht müssen dann auch ggf. Österreicher Recht anwenden, was man nach deutschem Prozessrecht aber sehr viel kostengünstiger bekommt. Das Manöver ist also in jeder Hinsicht elegant.

Auch am Amtsgericht Koblenz kaufte man Roletschek die Behauptung, er sei ein professioneller Fotograf, dem durch fehlerhafte Nutzung der sonst kostenlosen Lichtbilder finanzieller Schaden entstehe, nicht ab. Die Beweisangebote für eine vorgebliche Berufstätigkeit als Fotograf waren unfreiwillig komisch. Daher gab es mal wieder nur 0,- €. Die Frage, wer für eine derart miserabele Leistung überhaupt Geld bezahlen würde, stellte sich daher gar nicht erst.

Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 29.10.2020 – 152 C 2020/19 (nicht rechtskräftig)

12. Oktober 2020

Amtsgericht Hamburg: Foto-Abmahnung des Creative Commons-Lizenzforderers Christoph Scholz, vertreten durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder, ist unwirksam

Unter den Lizenzforderern für kostenlose Creative Commons-Lizenzen, bei denen die Namensnennung nicht geleistet wurde, hebt sich der vorgeblich professionelle Fotograf Christoph Scholz in zweifelhafter Weise von seinen Kollegen Verch, Vorderstraße und Wolf ab: Während diese Herren ihre Forderungsschreiben normalerweise selber verschicken, lässt Herr Christoph Scholz seine Forderungen immer sofort per Anwalt versenden – meistens durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder aus Kiel, manchmal auch durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Schaefer aus München. Für die anwaltlichen Abmahnungen entstehen zusätzlich Anwaltskosten, für die er Aufwandsentschädigung verlangt.

In den stets gleichlautenden Abmahnungen des Kollegen Herrn Schroeder fordert das Gespann unter Berufung auf uralte Urteile Zahlung angeblichen Lizenzschadens (vorliegend 775,- €). Dabei beruft er sich auf die für professionelle Fotografen erstellte (und umstrittene) MFM-Tabelle. Außerdem sollen die Abgemahnten die angeblichen Anwaltskosten (vorliegend 413,64 €) tragen. Ich habe knapp 20 negative Feststellungsklagen erhoben, die inzwischen Früchte tragen.

Scholz hat definitiv keinen Anspruch auf Ersatz von Lizenzschäden, denn er vermochte das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass er mit Fotografien jemals Geld verdient hätte. Dies wäre bei Werken, die bei korrekter Angabe von Namen usw. ohnehin kostenlos genutzt werden dürfen, auch eher theoretisch vorstellbar. Dann aber kann ihm kein Gewinn entgangen sein, zumal Das Gericht diskutierte im Urteil sogar, ob es sich um eine „Abmahnfalle“ handele.

In einem früheren Urteil hatte das Amtsgericht Hamburg die Abmahnkosten noch für berechtigt erachtet (allerdings in weitaus geringerer Höhe). Es dürfte jedoch insoweit ebenfalls an einem ersatzfähigen Schaden fehlen, denn Scholz vermochte nicht zu belegen, dass er seinen Anwälten jemals etwas bezahlen musste. Vorliegend allerdings war die Abmahnung schon deshalb unwirksam, weil der Anwalt die Rechtsverletzung nicht im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG genau genug bezeichnet hatte. So war in allen Abmahnungen stets von „Fotografie“ zu lesen, tatsächlich aber handelte es sich im vorliegenden Fall um eine Computer-Animation, für die nun einmal andere Regeln gelten als für Lichtbilder. Dies trifft auf den Großteil seiner abgemahnten Werke zu, Herr Scholz ist nämlich ein (durchaus begabter) CGI-Designer.

Weil die Abmahnung unwirksam war, wurde Herr Scholz auch dazu verurteilt, die Aufwendungen für das Abwehrschreiben nach § 97a Abs. 4 UrhG zu zahlen, vorliegend 413,64 €. Dazu kommen dann noch die Prozesskosten von rund 800,- €.

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 06.10.20 – 18b C 500/19 (nicht rechtskräftig).

Demnächst wird Herr Scholz mit weiteren Urteilen konfrontiert werden. U.a. hatte er von einer abgemahnten Mandantin nicht nur Lizenzschaden und Abmahnkosten kassiert, sondern auch eine Vertragsstrafe iHv 2.500,- €, weil sie nach Entfernen des Bildes von der Website übesehen hatte, auch die Bilddatei auf dem Server zu löschen. Das Geld verlangen wir nun zurück.