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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Zulässiges Ausmaß eines urheberrechtlichen Zitats eines YouTube-Films

Wer sich mit urheberrechtlich geschützten Werken anderer auseinandersetzt, ist berechtigt, diese im Rahmen seiner Kritik wiederzugeben, sogenanntes urheberrechtliches Zitat. Die entsprechende Vorschrift § 51 Urheberrechtsgesetz lässt allerdings offen, in welchem Ausmaß dies zulässig ist. Auch die juristische Fachliteratur ist unergiebig, da es in diesem Bereich nur sehr wenig Urteile gibt. Sicher ist nur, dass ein Zitat kein Selbstzweck sein darf und der Zitierende sich auch tatsächlich mit dem angeführten Werk inhaltlich auseinandersetzen muss. Eine witzige Anmoderation wäre nicht ausreichend, ebenso wenig ist es erlaubt, fremdes Material nur zur Illustration zu nutzen.

Ein junger Influencer machte vorliegend urheberrechtliche Unterlassungsansprüche geltend, sein Anwalt beschwerte sich über einen angeblichen Zitierexzess, der nicht mehr vom Zitatrecht gedeckt sei. Vor allem störte er sich an Länge der wiedergebebenen Videos, die seiner Meinung nach nicht mehr vom Zitatzweck gedeckt sei.

Im Genre der YouTube-Videos muss meines Erachtens ein großzügiger Maßstab angewandt werden, weil es weder für die Erstmitteilung noch für das Zitat die für konventionelle Medien üblichen Zeitbeschränkungen gibt. Hierfür spricht auch das Bestreben, die Originaläußerung so authentisch wie möglich wiederzugeben.

Das sah das Landgericht Köln auch so und wies darauf hin, dass die geistige Auseinandersetzung sich nicht unmittelbar an einen Gedankengang anschließen müsse. Auch die Nutzung von fremdem Bildmaterial als Hintergrundbild sah das Landgericht Köln als gerechtfertigt an, wenn es insgesamt um eine Auseinandersetzung mit dem fremden Werk geht.

Vorliegend war neben dem angeblichen Zitatexzess noch gerügt worden, dass der Mandant formale Voraussetzungen wie die präzisen Angaben zur Urherberschaft nach § 63 Urheberrechtsgesetz nicht in vollem Ausmaß erfüllt hatte. Da der Querulant nicht zuvor abgemahnt hatte, haben wir diesbezüglich sofortiges Anerkenntnis erklärt, mit der Folge, dass er die gesamten Kosten tragen muss.

Landgericht Köln, Beschluss vom 15.05.2020 – 14 O 144/20 (nicht bestandskräftig).

« Viel Lärm um nichts – Eine schwache Satire belebt den Blätterwald – Geheimnisvolle Inlandsüberwachung »

Autor:
admin
Datum:
25. Juni 2020 um 15:36
Category:
Abmahnung,Allgemein,einstweilige Verfügung,fliegender Gerichtsstand,Internet,Landgericht Köln,Urheberrecht,Zensur
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