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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Stilblüten des Monats

Das Beste aus gegnerischen Schriftsätzen im Januar:

„Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners (…) war nicht notwendig. Es handelt sich bei dem Rechtsstreit um keine medienrechtliche Fallgestaltung, sondern um zivilrechtliche Unterlassungansprüche.“

(Medienanwälte befassen sich zu ca. 90% mit zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen.)

„Zwischen den Parteien besteht kein Wettbewerbsverhältnis.“

(Es handelte sich um zwei große Konzertveranstalter.)

„Mangels Urheberrechts und mangels dessen Übertragbarkeit gem. § 29 UrhG macht der Kläger das behauptete ausschließliche Recht an der Verwertung des Lichtbilds aus eigenem Recht geltend.“

(Mal § 31 UrhG lesen …?)

„Gegen die ausschließliche Nutzungsübertragung spricht ebenfalls, dass dieses Bildnis von der XXX verwendet wird.“

(Mal § 31 Abs. 3 UrhG lesen …?)

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Autor:
admin
Datum:
3. Februar 2020 um 10:39
Category:
Allgemein
Tags:
 
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