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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


1. August 2019

Millionenspiel

Eine Million Euro Schadensersatz wollte der US-Hersteller eines sehr populären Computerspiels von einem jungen Mann. Der 19-jährige hatte den Konzern geärgert, weil er eine unerwünschte Cheatsoftware anbot, die in einem Multi-Player-Online-Game dem Spieler gewisse Vorteile einbrachte. Die Forderung der forschen Klägerin hätte für den Mandanten mindestens die Insolvenz bedeutet.

Die wirtschaftlichen Interessen von Computerspiele-Herstellern sind nicht zu unterschätzen: Heute gibt es in Deutschland doppelt so viele Computerspieler wie Autofahrer; allein beim Spiel unseres Gegners werden jährlich Preisgelder iHv 100 Millionen Dollar verteilt. Die Größenordnung des konventionellen Sports haben die Gamer also längst hinter sich gelassen. Entsprechend wenig Spaß verstehen die Anwälte dieser Branche.

Wenn man als Anwalt solche Gegenstandswerte auf den Tisch bekommt, interessiert man sich auf einmal ganz intensiv für Themen wie „wirksamer Haftungsausschluss“ und „ausreichende Deckung des Berufshaftpflichtversicherers“. Die gesetzlich für Anwälte vorgschriebene Mindestdeckung beträgt nämlich „nur“ 250.000,- €.

Die urheberrechtliche Rechtsprechung bei Computerspielen geht absurd weit. In der BGH-Entscheidung World of Warcraft I hatte es der BGH sogar ausreichen lassen, dass für die Entwicklung einer Cheatsoftware irgendwann einmal eine unzulässige (weil vertragswidrige) Vervielfältigung einer fremden Software erfolgt sein muss. Das hieraus resultierende Produkt soll urheberrechtswidrig sein, obwohl es selbst keine audiovisuellen Bestandteile aufweist und fremde Software nicht verändert.

Ersichtlich ist Urheberrecht nicht dazu gemacht, dass ein Computerspiele-Konzern den Leuten verbieten darf, ergänzende Software zu bauen. Solange keine geschützten Inhalte kopiert oder das Originalwerk nicht verändert wird, hat der Fall herzlich wenig mit Urheberrecht zu tun. Wenn die Annahme ausreicht, dass ein Entwickler das fremde Programm irgendwann einmal habe testen müssen, erinnert das stark an das Konzept der Homöopathie, dem zufolge die Schwingungen eines Stoffes noch in subatomarer Größenordnung erhalten bleiben sollen.

Überzeugender als Urheberrecht wäre daher der Ansatz gewesen, Ansprüche aus dem Gesetz gegen unlauteren Wetbewerb heranzuziehen, wie man es bei World of Warcraft II tat. Das wäre in unserem Fall spannend geworden, weil in unserer Variante unlauterer Wettbewerb nämlich im Ergebnis wohl nicht einschlägig war.

Es hätte mich schon gereizt, diese Sache insgesamt noch einmal beim BGH durchzufechten. Der Mandant konnte solch akademischen Interessen natürlich wenig abgewinnen.

Ein halbes Jahr Nervenstärke zahlte sich nun vor Gericht aus. Mit dem nunmehr zustande gekommenen Vergleich, über dessen Details naturgemäß Stillschweigen vereinbart wurde, können beide Seiten gut leben. :)