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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


7. Januar 2019

Amtsgericht Würzburg: Schadensersatz für Anwaltskosten gegen unberechtigte Geldforderung bei fehlerhafter Creative Commons-Nutzung

Foto: Thomas Wolf, www.foto-tw.de, Frauenkirche München abends, CC BY-SA 3.0 DE

Das neue Jahr beginnt mit einem erfreulichen Urteil. Seit Jahren gehe ich gegen Fotografen vor, die aus unterlassener oder fehlerhafter Nutzung von unter Creative Commons lizenziertem Material Kapital schlagen wollen. Je nach Gericht kann in diesen Fällen nichts oder allenfalls ein Bruchteil der üblichen Forderungen verlangt werden.

Wer ein entsprechendes Forderungsschreiben erhält, war und ist gut beraten, solche Forderungen nicht nur zu ignorieren, sondern vorsorgliche eine – nicht geforderte (!) – Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Denn wer die geforderten Summen nicht bezahlt, wird von dieses selbstlosen Creative Commons-Foografen mit kostenpflichtigen anwaltlichen Abmahnungen und Klagen bedacht.

Wer sich bei der Forderungsabwehr kein Eigentor schießen will, sollte damit einen Anwalt beauftragen. Dann ist fast immer Schluss mit dem Spuk. Doch Anwälte kosten halt Geld. Während für unberechtigte Abmahnungen in § 97a UrhG Aufwendungsersatzansprüche für Anwälte vorgesehen sind, ist das private Versenden von Forderungsschreiben gesetzlich ungeregelt.

Das für den Fotografen des oben abgebildeten Werks, Herrn Thomas Wolf – tw-photomedia, zuständige Amtsgericht Würzburg hat nun in einer aktuellen Entscheidung nicht nur die finanziellen Schadensensersatzforderungen wegen einer fehlerhaft genutzten Creative Commons-Lizenz zurückgewiesen, sondern folgte meiner Argumentation, dass bereits das Forderungsschreiben Schadensersatzpflichten auslöst. Wer nach einer Serie an gerichtlichen Entscheidungen weiß, dass seine Forderungen völlig oder ganz überwiegend unberechtigt sind, aber dennoch unbeirrt seine Forderungsschreiben aussendet und damit Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts provoziert, handelt unredlich.

„Das Gericht ist davon überzeugt, dass hinsichtlich des Vorgehens des Beklagten eine systematische Masche steckt, wonach er versucht Geld zu verdienen, in dem er Personen sucht, die seine Bilder unberechtigt verwenden, um an diese überhöhte Forderungen in Form von Schadensersatzansprüchen zu stellen. Das vorliegend verschickte Schreiben an den Kläger enthält Drohungen, dass es für ihn noch deutlich teurer werden könnte, wenn die Sache vor Gericht komme. Insoweit erscheint es erforderlich und zweckmäßig, dass sich die Betroffenen, wie im vorliegenden Fall der Kläger, an einen Rechtsanwalt wenden, der für ihn ein Abwehrschreiben aufsetzt und eine Unterlassungserklärung abgibt, worauf es nach eigenen Angaben des Beklagten diesem nicht ankommt. Dies ist unabhängig davon zu sehen, dass gleichzeitig eine Klageschrift auf negative Feststellungsklage eingereicht wird.“

AG Würzburg, Urteil vom 18.12.2018 – 18 C 611-18, nicht rechtskräftig.