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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


29. Mai 2018

Urteil gegen Google wegen irreführendem Suchergebnis ist jetzt rechtskräftig

Das gegen den Google-Konzern erstrittene Urteil Oberlandesgericht Köln, 15 U 56/17 ist nunmehr rechtskräftig. Mein Mandant war durch ein zusammengepuzzletes Suchergebnis in den falschen Anschein geraten, ein nicht-therapiefähiger Sexualstraftäter zu sein, der sich an kleinen Mädchen vergehe. Diese an erster Stelle erscheinende Verleumdung hatte den Mann als Unternehmer und Privatmann praktisch erledigt.

Google hat nun entschieden, eine Revision doch nicht weiter zu verfolgen. Für den Mandanten endet nun eine schreckliche Zeit und ein ca. drei Jahre andauernder harter Prozess. Beharrlichkeit führt zum Ziel.

Das Urteil erschloss nicht nur eine bislang unbekannte Fallgruppe, sondern hat auch auf der Rechtsfolgenseite Neuland betreten. So muss Google auch Suchergebnisse unterlassen, wenn solche nicht über google.de sondern auch über google.com initiiert wurden.

25. Mai 2018

Online-Akte – Abschied von E-Mails

Künftig setze ich zur Mandantenkommunikation primär die Online-Akte ein. Während manche vermutlich reflexartig „online“ mit „unsicher“ assoziieren, ist bei der Online-Akte tatsächlich das genaue Gegenteil der Fall:

Sicherheitsrisiko E-Mail

Bereits heute erfolgt nahezu 100% des Dokumentenaustauschs digital. Wie die Erfahrung jedoch zeigt, beherrschen nur wenige Mandanten die Kunst verschlüsselter E-Mails, sodass die meisten ein Mitlesen, Ausleiten und Speichern im Klartext riskieren. Mailboxen und ganze Provider können zudem gehackt werden, Notebooks und Smartphones geraten schon mal in falsche Hände, auch EFail wirkte nicht gerade vertrauensfördernd. Wie der Skandal um das besondere elektronische Anwaltspostfach beA gezeigt hat, ist auch vermeintlichen Experten noch immer nicht klar, was eine echte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist.

E-Mails bergen auch andere Risiken wie etwa von Spamfiltern verschluckte E-Mails, Viren und diversen Schadcode. Ein weiterer Risikofaktor ist der Mensch: So ist es im hektischen Büroalltag nur eine Frage der Zeit, bis versehentlich ein falscher Anhang versandt wird. Auch Mandanten mit gleichen Nachnamen leben mit dem Risiko, dass ein E-Mail-Client dem Versender die falsche E-Mail-Adresse vorschlägt und dann der falsche Herr Müller das sensible Dokument in seinem Postfach findet.

Lösung: Verschlüsselte Online-Akte

Im Zeitalter der ab heute vollwirksam gewordenen DSGVO bleibt jedoch kein Raum für Kompromisse: Künftig werden hier per E-Mail an Mandanten gar keine Dokumente mehr verschickt. Stattdessen bekommt jeder Mandant einen stark verschlüsselten Online-Zugang zu seiner Akte. Der Server ist stark verschlüsselt, das Passwort ist zufällig und anspruchsvoll gebildet und damit vermutlich deutlich sicherer als das Ihres E-Mail-Postfachs, das sich wahrscheinlich auch noch problemlos aus Ihrem Browser und dem Ihres Handys auslesen lässt.

Künftig erhalten Mandanten bei jedem Dokument, das zur Online-Akte genommen wird, eine automatische Benachrichtigungsmail. Wegen des ständigen Online-Zugangs entfällt für die Mandanten eine Notwendigkeit, die Dokumente auf dem eigenen Rechner oder in der Mailbox zu speichern, was ohnehin unübersichlich wird. Außerdem gibt es die Möglichkeit, über die Online-Akte Nachrichten auszutauschen.

Selbstzerstörung

Auch das Prinzip der Risikominimierung und Datensparsamkeit wird beachtet: Die Passwortzugänge haben ein automatisches Verfallsdatum. Nach Beendigung des Mandats wird zudem der Fernzugriff auf die Akte gesperrt, diese wird dann nach Ablauf der für Anwälte vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist automatisch gelöscht. Auf meinem Notebook sind nicht etwa sämtliche Akten des letzten Jahrzehnts verewigt, vielmehr erfolgt der Zugriff auf nicht aktuelle Sachen über ein stark verschlüsseltes VPN auf dem Kanzleiserver.

Service

Auch das Zusammensuchen von nicht archivierten Dokumenten aus einer Vielzahl an E-Mails entfällt, da alles übersichtlich in der Akte liegt. Außerdem können Mandanten online auch Termine, Fristen, den Stand etwa einer Zwangsvollstreckung beim Gegner sowie das gegenseitige Forderungskonto einsehen.

Sichererer

Während in der IT vieles riskant ist, vor allem etwa Hardware, hat sich jedenfalls die Kryptographie im Großen und Ganzen bewährt: Anspruchsvoll verschlüsselte Dokumente sind nach wie vor selbst für Geheimdienste ein ernsthaftes Problem. Mandanten, die sich trotzdem mit einer Online-Akte unbehaglich fühlen, biete ich natürlich zusätzliche Verschlüsselungsverfahren, postalischen Versandt – und meinetwegen auch herkömmliche E-Mail an, wenn diese ernsthaft jemand für sicherer hält.

In besonders sensiblen Fällen – und das kommt hier durchaus vor – bespreche ich die Dinge auch rein mündlich beim Spaziergang im Park und notiere mit Bleistift auf Papier …

23. Mai 2018

Die Anstalt über Unabhängigkeit und Vielfalt der Medien

Vor ein paar Monaten hatte ich das Vergnügen, den Kabarettist Max Uthoff kennen zu lernen. Wahrscheinlich hatte ich ihm auch von meinem damaligen Abenteuer mit der parteipolitisch dann doch nicht so neutralen Versammlung der rheinland-pfälzischen Landesmedienanstalt erzählt.

Um so mehr musste ich gestern Abend schmunzeln, als Die Anstalt das Thema Unabhängigkeit und Vielfalt der Rundfunk- und Printmedien thematisierte. Wie fast immer war die Sendung ein absoluter Genuss und das beste Argument für Rundfunkgebühren, das ich kenne.

12. Mai 2018

Recht am eigenen Bild – Einwilligung widerruflich?

In nicht einmal mehr zwei Wochen tritt die Datenschutzgrundverordnung inkraft. Während insbesondere Fotografen wegen der noch ungelösten Rechtsfragen den Weltuntergang heraufbeschwören, lassen es andere vielleicht eine Spur zu ruhig angehen.

Das Bundesministerium des Inneren hat nun eine Informationsseite eingerichtet, welche der Bevölkerung Orientierung bieten soll. In einem Tweet kommentiert man dort zum Recht am eigenen Bild, das Kunsturhebergesetz werde durch die DSGVO nicht verdrängt! (Ausrufezeichen im Original.) Schon die erste Stichprobe stellt allerdings die Kompetenz der Autoren infrage. So steht da allen Ernstes:

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine – wie bislang schon – jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können.

Offenbar glaubt man im Bundesinnenministerium, eine Einwilligung nach § 22 KunstUrhG in das Verbreiten oder Zur-Schau-Stellen von Aufnahmen, die ein Gesicht erkennen lassen, sei jederzeit widerrufbar.

Ähm … Nein. Wer seine Einwilligung für das Nutzen eines Fotos rechtswirksam erklärt hat, muss sich daran festhalten lassen. Sonst könnte man sich das nämlich gleich ganz sparen. Man nennt so etwas in Fachkreisen „Rechtssicherheit“. Nur in dramatischen Ausnahmen, wenn etwa ein Nacktmodel nach Jahren zur Tugend gefunden hat und eine Jugendsünde bereut, kann eine entsprechende Einwilligung nachträglich angegriffen werden, allerdings verbunden mit dem Risiko, dem Rechteinhaber den Vertrauensschaden ersetzen zu müssen.

So jedenfalls die bis zum 25.05.2018 geltende Rechtslage. Der Gesetzgeber hat es bislang leider verpasst, die im KunstUrhG verbliebenen Paragraphen gemäß Art. 85 DSGVO anzupassen. Das wäre aber eine ganz gute Idee gewesen, denn bereits das Anfertigen einer Fotografie ist eine Datenverarbeitung, für die dann eben die DSGVO gilt. Nach Meinung des Bundesinnenministeriums soll das Posieren dann also jederzeit wirderruflich sein.

Neulich frotzelte übrigens jemand in einer juristischen Zeitschrift über den Umstand, dass der neue Bundesinnenminister erstmals kein Jurist ist, sondern sich als „Erfahrungsjurist“ bezeichnet. Ich bin mal gespannt, welche Erfahrungen wir mit den Rechtstipps des BMI sammeln werden.

UPDATE: Der Kollege Härting hat gerade zum Thema gebloggt.

9. Mai 2018

Genießende Genossen

Die – parteilose (!) – Kölner Oberbürgermeisterin findet es fragwürdig, dass bei der „Wahl“ des neuen Kinikchefs nur ein einziger Kandidat zur Wahl stehen soll. Und dann gibt es auch noch den mit rund 500.000,- € vergüteten Job des zusätzlichen Geschäftsführerpostens der Kölner Stadtwerke GmbH, den der Genosse Martin Börschel möchte.

Ein Kölner Genosse, der als einziger in ein Pöstchen gewählt werden möchte? Das kommt mir doch irgendwie bekannt vor …