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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


21. Februar 2017

Warum die Wikipedia die Creative Commons-Fotos von Thomas Wolf und Dirk Vorderstraße unbedingt behalten sollte

© Thomas Wolf, www.foto-tw.de CC BY-SA 3.0 DE

Derzeit debattiert man in der Wikipedia-Community, wie man mit jenen Fotografen umgehen soll, die aus unverständlichen bzw. missverständlichen Lizenzbedingungen bei Creative Commons Kapital schlagen. Wenn deren Werke aus der Wikipedia geworfen würden, wäre das für mich sehr schade:

Inzwischen schreibt etwa Thomas Wolf pro Jahr ca. 500 „Urheberrechtsverletzer“ an, denen er Ansprüche von bis zu 8.827,50 € vorgaukelt, weil sie die Urheber- und Lizenzbenennung bei seinen Lichtbildern nicht geleistet haben. Das sind für mich 500 potentielle Mandate pro Jahr. Die erste Wolf-Mandantin konnte die „Ansprüche“ vor Gericht auf unter 2% drücken, wir arbeiten gerade an 0%.

Problematik und juristischen Streitstand habe ich heute auf Telepolis dargestellt:

Wikipedia berät über Distanzierung von Fotolizenz-Abzockern

Bereits 2014 gab Mitbewerber Herr Dirk Vorderstraße den Berliner Gerichten Gelegenheit, dieses fragwürdigen Geschäftsmodell zu kommentieren, als er einem Blogger die Beschimpfung als „Abzocker“ verbieten lassen wollte. Die Richter waren jedoch der Ansicht, dass man die Drohung mit Anwaltskosten „getrost als Abzocken“ bezeichnen dürfe. Sie bezeichneten die Urheberrechtsverletzung als „unbedeutend“ und „Bagatelle“ und „nicht selten vom Berechtigten herausgefordert“, das Geschäftsmodell erscheine „hinterhältig“. Das urheberrechtliche Interesse des Urhebers an der Benennung seines Namens bei weiterer Verwendung seines Fotos werde „aus Sicht der Internetnutzer nicht sehr gewichtig sein, wenn schon bei der eigenen Veröffentlichung des Fotos durch den Fotografen oder den Berechtigten eine derartige Namensangabe fehlt“. Die Forderungen seien als „stark überhöht zu bewerten“.

Das Berliner Kammergericht äußerte auch Zweifel an einer „Berechtigung der Drohung mit den hohen Kosten […] durch zusätzliche anwaltliche Abmahnungen“ und verwies auf die BGH-Entscheidung zur missbräuchlichen Mehrfachabmahnung. Das Verhalten des Abzockers sei als „systematisch“ zu würdigen und lasse den Schluss zu, er wolle „sorglosen Internetnutzern eine Kostenfalle stellen“. Bei kostenlosen Inhalten insbesondere in der Wikipedia, wo Inhalte grundsätzlich übernommen werden dürften, werde die Aufmerksamkeit der Internetnutzer häufig gering sein. Die Lizenzforderung sei daher „im Hinblick auf die fehlende Urheberbenennung im Wikipedia-Artikel überraschend und widersprüchlich“.

Insgesamt könne das Verhalten des Abzockers dahin gewertet werden, „dass es ihm – angesichts des Inhalts seiner Forderungsschreiben – weniger oder gar nicht um eine Durchsetzung der Urheberbenennung (und der Lizenzangabe) geht (derartiges wird in den Forderungsschreiben für die Zukunft gar nicht gefordert), als vielmehr um die Durchsetzung einer Zahlungsforderung aus Anlass einer eher geringfügigen Urheberrechtsverletzung geht“ (Beschlüsse Landgericht Berlin, 27 O 452/14, Kammergericht 5 W 356/14). Eine Hauptsacheklage insoweit hat Herr Vorderstraße bislang nicht angestrengt.

17. Februar 2017

Geheimdienstliche Geheimnisse vor der Dienstherrin

Der gestrige Auftritt der Kanzlerin vor dem NSA-Untersuchungsausschuss erinnerte mich an zwei Stellen aus meinem Politthriller Das Netzwerk:

So gibt es dort einen ehrgezigen Kanzleramtsminister, der seinen Geheimdienstchefs auch bei offensichtlich rechtswidrig gewonnenen Informationen keine Fragen stellt und seine Kanzlerin von kompromittierendem Wissen hierüber konsequent abschirmt. So kann sie alles plausibel abstreiten.

Außerdem macht meine Romanheldin das Buhndeskanzleramt darauf aufmerksam, dass das angebotene No Spy-Abkommem schon deshalb ein Fake sein muss, weil dies die US-Regierung gar nicht ohne Gesetzesänderung anbieten könnte, für welche im Kongress Mehrheiten und politischer Wille fehlen. Der Geheimdienstkoordinator antwortet darauf, dass man das naürlich schon selber wisse, aber darauf spekuliere, dass den politischen Journalisten die juristische Kompetenz fehlt, um diese Scharade vor Ende des Wahlkampfs (2013) zu durchschauen.

In der Tat haben gestern etliche Medien über das angebotene No Spy-Abkommen noch immer so berichtet, als sei dies jemals eine plausible Option gewesen.

15. Februar 2017

Geheimdienstvolles Päckchen

In der Post lag heute ein unerwartetes Päckchen eines mir unbekannten Absenders aus Luxemburg. Auf dem Umschlag stand die Botschaft

… für Sie …

weil Sie am 13.04.2016 schönen Artikel auf HEISE publiziert haben.

Da ich über Luxemburg hauptsächlich zur geheimnisvollen Bombenleger-Affäre aus den 1980ern geschrieben hatte, die Kenner dem tiefen Staat des Großherzogtums zuschreiben, überlegte ich kurz, ob ich das Päckchen vor dem Öffnen vielleicht besser mit ins Gericht nehme, um es da am Eingang fachmännisch durchleuchten zu lassen … Mein Beitrag In Luxemourg gehen die Uhren anders betraf den vormaligen Geheimagenten André Kemmer, der die Uhren-Affäre ins Rollen gebracht und damit eine Regierungskrise herbeigeführt hatte.

Die Neugier siegte und ich öffnete vorsichtig das Päckchen. Dieser enthielt einen Roman, der offenbar im November in Luxemburg ein Bestseller ist. Autor: André Kemmer. „Der Geheimdienst-Insider“ ist offenbar inzwischen der zweite Schlüsselroman des einst schillernden Geheimagenten, der am Finanzplatz Luxemburg offenbar sehr delikate Aufgaben hatte. Wie man heute weiß, brauchten sich die Luxemburger Geheimagenten in Sachen Dienstwagen nicht hinter dem Idol aus London zu verstecken, da sie betuchte Zielpersonen schlecht mit schäbigen Mörchen beschatten konten.

Vielleicht revanchiere ich mich ja mal und schicke Kemmer eine Ausgabe meines Geheimdienstromans „Das Netzwerk“

14. Februar 2017

Wahrheit 2017

Die größte Fake News dieser Tage ist die, Falschmeldungen, Propaganda und Spindoctoring seien ewas Neues. Allerdings scheint die Dreistigkeit, mit der inzwischen gelogen wird, immer primitiver zu werden.

Nun wollen uns im Bundestagswahlkampf diverse Faktchecker vor der Unwahrheit bewahren. So will ewa künftig das ZDF mit Wahrheit anfangen …

Auch die EU hat nun ein quasi militärisches Wahrheitsministerium eingerichtet, meldet die Nachrichtenagentur fefe.

Facebook hat eine Wahrheits-Kooperation mit dem angeblich unabhängigen Recherche-Kollektiv „Correctiv“ begonnen – die allerdings seltsam finanziert und mehrfach mit erstaunlich tendenziösem „Journalismus“ aufgefallen sind (Facebook-„Wahrheitsprüfer“ Correctiv verstrickt sich in Widersprüche). Wenn David Schraven demnächst Journalisten ausbilden will, muss ich an diese eigenartige Schraven-Story erinnern.

Ich bin ja mal gespannt, wer der nächste Wahrheitsanbieter wird. Wirklich gute Infos bekommt man derzeit am ehesten bei Satire-Sendungen.

10. Februar 2017

Gericht über Gedicht

Das Landgericht Hamburg hat heute meinen Ehrenfelder Mitbürger Herrn B. zur Unterlassung der Rezitation von Teilen des Gedichts „Schmähkritik“ verurteilt.

Die Verurteilung hinsichtlich der sexuellen beleidigenden Stellen war zu erwarten und folgt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Strauß-Karrikaturen: Machtkritik ja, aber nicht unter der Gürtellinie) sowie der Tradition der Hamburger, bei der Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zur Meinungsfreiheit im Zweifel zu verbieten. Da wird auch die Berufung zum OLG Hamburg, dessen Pressesenat aus vormaligen Richtern der Pressekammer des Landgerichts Hamburg besteht, nichts ändern.

Das Gericht hat sein Urteil juristisch und nicht politisch gefällt, was im Sinne eines Rechtsstaats zu begrüßen ist. Die Hamburger Richter scherten sich nicht um die öffentliche Meinung und scheuten auch ein unpopuläres Urteil nicht. Kritik an ihrer Urteilspraxis hat die Hamburger Pressekammer meines Erachtens noch nie irritiert – im Giuten wie im Schlechten.

Eine andere Frage ist es, wie Karlsruhe mit dem Fall umgehen wird. Im Urteil ZEIT-Prozesshanseln ./. Die Anstalt (ZDF) hatte der BGH klargestellt, dass man Äußerungen von Satirikern nicht wörtlich, sondern im Kontext interpretieren und die tatsächliche Intention beurteilen muss. Mit einem ähnlichen Kunstgriff hatte sich die Generalstaatsanwaltschaft Mainz aus der Affäre gezogen, wo man keinen Beleidigungsvorsatz feststellen konnte, der im Strafrecht nun einmal erforderlich ist – anders als beim zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch.

Beim Heranziehen des Kontextes wird es allerdings eine Rolle spielen, dass das Schmähgedicht selbst türkisch untertitelt war, nicht allerdings die satirische Einkleidung. Die dementsprechend in der Türkei angekommene Message, dass in Deutschland rassistisch-sexistische Beleidigungen im TV salonfähig sind, war vermutlich auch kein Beitrag zur Völkerverständigung.

7. Februar 2017

Berliner Luft wird für Gerichtsstandsvielflieger dünn

Zu den erstaunlichsten Lücken der ZPO gehört der fliegende Gerichtsstand im Eilverfahren. Eine konventionelle Klage kann man nur an einem Gericht zur gleichen Zeit führen. Bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügungen beantragen findige Presseanwälte gerne mal ein und dieselbe Unterlassung parallel (oder hintereinander) an verschiedenen Gerichtsorten, in der Hoffnung, eine der Kugeln werde schon treffen. Möglich wird dies durch den fliegenden Gerichtsstand, der beliebig viele Gerichtsorte zulässt (in der Praxis aber hächstens fünf).

Man kann diese Strategie mit guten Gründen insgesamt für rechtsmissbräuchlich halten. Wenn man diese Tricks anwendet, muss man allerdings gewisse Feinheiten beachten. In Berlin lassen sich die Gerichte jedenfalls dann nicht für dumm verkaufen, wenn andere Faktoren hinzutreten, die auf Rechtsmisbrauch schließen lassen. So hatte mir das Landgericht Berlin vor fünf Jahren zu Recht Landeverbot erteilt, als ich gewisse Grenzen austestete. ;)

Berliner Luftrecht wurde neulich einem Kunstflieger zum Verhängnis, weil er den Berlinern verheimlichte, dass er auch in Hamburg hatte landen wollen und dort abgestürzt war. Hinzu kam, dass der Bruchpilot seinen Gegner nicht einmal abgemahnt hatte und auch die Eilverfügung wohl kampflos haben wollte. Das war der Unsportlichkeit den Berlinern dann doch zu viel.

Kammergericht, 11.10.2016 – 5 U 139/15