Zum Inhalt springen


Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Parteienrecht: Wann ist das Ausschöpfen des Parteienrechtswegs unzumutbar?

Als Mitglieder der AfD Schleswig-Holstein letztes Jahr anfragten, ob ich sie in einem parteienrechtlichen Verfahren vertreten würde, glaubte ich erst an einen Irrtum, da ich normalerweise Mandanten aus dem anderen Teil des politischen Sprektrums vertrete. Tatsächlich aber suchte der Gründer des Landesverbands einen mit solchen Verfahren erfahrenen Rechtsanwalt, bei dem keine innerparteilichen Interessenkonflikte zu erwarten waren. Denn mit der Parteigerichtsbarkeit der AfD hatte er Erstaunliches erlebt.

In der AfD Schleswig-Holstein rumorte es schon länger. AfD-Mitglieder aus dem Landesverband Hamburg, die dort bei der Bürgerschaftswahl nichts geworden waren, entdeckten plötzlich, dass sie eigentlich Schleswig-Holsteiner seien – wo man demnächst wohl Landagsmandate zu verteilen hat. Der von der einstigen „Professorenpartei“ stetig weiter nach rechts gerückte Bundesvorstand übte (ähnlich wie übrigens in NRW) in fragwürdiger Weise Einfluss aus. Und so passierte es, dass ausgerechnet Mitglieder aus dem einen Lager keine rechtzeitige Einladung erhielten – ein unheilbarer Anfechtungsgrund.

Einen aussichtsreichen Eilantrag zum Parteischiedsgericht, die Einladung für ungültig zu erklären, sabotierte einer der Richter aus politischen Motivem durch Rücktritt, was die Arbeitsunfähigkeit des satzungsgemäß mit drei Richtern zu besetzenden Schiedsgerichts bewirkte. Hier ein Bericht vom 16.04.2016.

Als der Mandant Anfechtungsklage beim Parteischiedsgericht erhob und Verweisungsantrag stellte, ließ es das Bundesschiedsgericht der AfD erstaunlich lachs angehen. Man informierte uns nebenbei, dass man zwischenzeitlich das Parteischiedsgericht Hamburg für zuständig erklärt hätte, aber man ernenne jetzt einen Ersatzrichter für Schleswig-Holstein. Das in deutscher Rechtskultur immanente Justizgrundrecht des gesetzlichen Richters (der nicht willkürlich entzogen werden kann) hat offenbar bei der AfD keine Gültigkeit.

Auch sonst war man sich bei der AfD für keinen schmutzigen Trick zu schade. Nach einem Monat „Kafkas Schloss“ wurde es dem Mandanten zu bunt und er erhob am 13.06.2016 Klage am Landgericht Kiel. Eine solche Klage vor den Zivilgerichten ist möglich, wenn man den Parteienrechtsweg ausgeschöpft hat oder ein solches unzumutbar ist, BGHZ 106, 67, 69:

(…) Die Unzumutbarkeit folgt daraus, daß bei Wahlanfechtungen ein Verfahren gewährleistet sein muß, das binnen einer dem Wesen von Wahlen angepaßten kurz zu bemessenden Frist zu einer von den ordentlichen Gerichten nachprüfbaren Entscheidung der zuständigen Verbandsorgane über die Gültigkeit der angefochtenen Wahl führt. Wird der danach dem Verband zuzubilligende Zeitraum für eine verbandsinterne Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl überschritten, so kann diese – ungeachtet der den politischen Parteien durch § 14 ParteiG zur Pflicht gemachten Unterhaltung einer eigenen, zunächst zur Streitentscheidung berufenen Schiedsgerichtsbarkeit – vor den ordentlichen Gerichten zur Nachprüfung gestellt werden. Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit einer Wahl sind ihrer Natur nach eilbedürftig. Verzögerungen in der Durchführung des Wahlprüfungsverfahrens können zur Folge haben, daß nicht gültig oder in nichtiger Wahl gewählte Personen (vgl. Sen. Urt. v. 17. Dezember 1973 – II ZR 47/71, NJW 1974, 183, 185) ein ihnen nicht zustehendes Mandat während eines großen Teils – im äußersten Fall sogar während der gesamten Wahlperiode – jedenfalls tatsächlich ausüben, während der wirklich Gewählte oder derjenige, der bei Einhaltung eines ordnungsgemäßen Wahlverfahrens gewählt worden wäre, von der Ausübung seines Mandats ferngehalten wird. Ebensowenig erträglich wäre es, niemand als gewählt anzusehen, weil dadurch das Recht der Mitglieder auf Repräsentanz gewählter Mandatsträger verletzt würde. Mit einstweiligen Maßnahmen ist diesen mit Wahlanfechtungen verbundenen Problemen nicht beizukommen. Unumgänglich ist vielmehr eine alsbaldige und nicht nur vorläufige Entscheidung, durch die der Gewählte endgültig festgestellt oder eine Neuwahl angeordnet wird.

Bislang ist jedoch kein Urteil bekannt, in dem konkrete Kriterien für einen solchen Fall erkannt wurden. Doch der Mandant, ein passionierer Segler, war wagemutig genug, um in unbekannte Gewässer zu fahren. Obwohl sich beim Landesschiedsgericht auch im weiteren halben Jahr nichts bewegte, äußerte das Landgericht Kiel in der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2017 Zweifel daran, dass bereits ein Fall der Unzumutbarkeit des Parteienrechts wegs anzunehmen wäre.

Tage später wollte nun das Landesschiedsgericht den Fall endlich entscheiden – und zwar vermutlich im Sinne des Klägers. Denn überraschend hatte das Landesschiedsgericht in einer anderen Sache gegen den Vorstand Herrn Schnurrbusch entschieden, der seinen Wohnsitz offenbar in Hamburg hatte.

Das nun vom Kläger erwartete Urteil jedoch torpedierte der Bundesvorstand der AfD und erklärte, einer der drei verbliebenen Richter des Landesschiedsgerichts sei „ausgelistet“ worden, weil er einst einen Formfehler in seinem Mitgliedsantrag gemacht hätte. (Für die Feststellung, ob jemand kein Mitglied mehr ist, wären allerdings die Schiedsgerichte zuständig.) Nach Lesart der Gegenseite wurde das Landesschiedsgericht wieder arbeitsunfähig gemacht. Zehn Monate nach seinem ursprünglichen Eilantrag bietet die AfD dem Kläger also noch immer kein Gericht.

Heute nun hat das Landgericht Kiel die Klage „als derzeit unzulässig“ abgewiesen, da das Ausschöpfen des Parteienrechtswegs zumutbar sei. Nun ja … Die jüngste Manipulation der AfD gegen die Besetzung des Schiedsgerichts hat das Landgericht nicht in das Urteil einfließen lassen.

Dieser Fall bot mir einige Déjàs-vues:

In meinem 2015 geschriebenen Politthriller Das Netzwerk hatte ich auch das Parteienrecht der fiktiven rechtspopulistischen „Anti-Euro-Partei“ gestreift, die zur Bundestagswahl antritt. Einen Cameo-Auftritt hatte Prof. Dr. Sophie Schönberger, die 2001 als Jurastudentin versuchte, die nach rechts gedriftete Berliner FDP mit dem AStA zu kapern – eine Inspiration für meine Romanheldin, die ambivalente Präsidentin des Bundesamts für Verfassungsschutz. Außerdem hatte ich mir für die Anti-Euro-Partei eine blonde, vollbusige Gräfin ausgedacht.

Beim echten Parteienrechtsprozess am Landgericht Kiel nun war Prof. Schönberger in Form ihres noch unter ihrem Mädchennamen „Lenski“ verfassten Kommentars zum Parteienrecht im Raum. Und auch meine frei erfundene Gräfin inkarnierte in Form von Rechtsanwältin Doris Fürstin von Sayn-Wittgenstein, welche die Gegenseite vor dem Parteiengericht vertritt. Mit ihrem hochadeligen Namen verbinde ich gewisse Parteispendenaffären der CDU, die ebenfalls in meinem Roman mitschwingen.

« Magische Mandanten – Berliner Luft wird für Gerichtsstandsvielflieger dünn »

Autor:
admin
Datum:
30. Januar 2017 um 16:10
Category:
Allgemein,Parteienrecht,Politik
Tags:
 
Trackback:
Trackback URI

2 Comments

  1. Parteienrecht: Morlock und Ipsen kritisieren Manipulation des AfD-Bundesvorstands » Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln

    […] Wie die Jungfrau zum Kind kam ich zu einem Mandat gegen die AfD Schleswig-Holstein. So waren zu einem Parteitag im April aus geheimnisvollen Gründen etwa solche Mitglieder gar nicht erst eingeladen worden, die eher zum alten als zum dann neu gewählten Vorstand tendierten. Auch die Anträge meines Mandanten waren in der Einladung unterschlagen worden. Am Vorabend des Landesparteitags mischte sich dann auch noch Frauke Petry persönlich ein und machte mit einer Botschaft Stimmung gegen meinen Mandanten. Auch Parteitagsleiter Albrecht Glaser hielt dann nicht ganz so viel vom Recht der Gegenrede (verbrieft in der Geschäftsordnung für AfD-Parteitage …). […]

    #1 Pingback vom 04. März 2017 um 10:17

  2. Parteienrecht: AfD Schleswig-Holstein ist kopflos » Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln

    […] Landgericht Kiel entschied im Januar, dass die nahezu Untätigkeit von über einem halben noch im Rahmen des […]

    #2 Pingback vom 04. Mai 2017 um 11:05

Kommentar-RSS: RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.