19. Juli 2016
Dem Amtsgericht Frankfurt am Main fiel nunmehr die Ehre zu, das wohl erste totalabweisende Urteil zur infamen Lizenzforderung wegen unterlassener Namensnennung bei eigentlich kostenfreien Creative Commons-Lizenzen mit erlaubter kommerzieller Nutzung zu erlassen. Bereits 2014 hatte das OLG Köln entsprechende Forderungen abgelehnt, allerdings in einem Fall, einer nicht-kommerzielle Lizenz betraf. Kürzlich hatte das OLG in einem Beschluss zu einem noch laufenden Prozess klargestellt, dass es auch bei einer CC BY-SA 3.0 keinen Lizenzschaden sieht.
Kein Lizenzschaden bei kostenfreien Creative Commons-Bildern
Das Amtsgericht Frankfurt am Main stellte nun im aktuellen Urteil klar, dass jedenfalls ein Amateurfotograf, der seine Lichtbilder unter eine kostenlose Creative Commons-Lizenz stellt, bei Verstößen gegen einzelne Bedingungen keinen Schadensersatz wegen Lizenzkosten nach § 97 Abs. 2 UrhG verlangen kann. Denn dem Fotograf ist kein konkreter Schaden nach § 249 BGB entstanden.
„Der kommerzielle Wert des streitgegenständlichen Werks ist daher mit 0,- € anzusetzen.“
Auch ein Ausgleich immateriellen Schadens nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG aus Billigkeit kommt nicht in Betracht, da keine entsprechend gravierende Verletzung Urheberpersönlichkeitsrechts vorliegt.
Ein städtischer Angestellter aus Büdingen, der in der Wikipedia etliche Bilder unter Creative Commons-Lizenz verbreitete und dann seinen Anwalt seit Jahren fleißig Abmahnungen und Lizenzkostenforderungen verschicken ließ, hat künftig wieder mehr Zeit, um sich seinen Beamtenpflichten und der Pflege der Wikipedia zu widmen.
Abmahnkosten vermeiden!
Nicht abwehren konnten wir allerdings die Abmahnkosten hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs. Zwar wies die Abmahnung deutliche Schwächen auf, stammte jedoch aus 2012 und damit aus der Zeit vor der Neufassung des § 97a UrhG. Insoweit konnten wird jedoch weitere Kosten durch vorgerichtliche Abgabe einer Unterlassungserklärung vermeiden.
Andernfalls hätte der Kläger auch Unterlassung einklagen und damit den Streitwert um den Faktor 7 erhöhen können, und hätte dann ganz überwiegend obsiegt. Wegen Kostenaufhebung gegeneinander muss der Kläger insbesondere die Fahrtkosten für seinen extra aus dem drei Stunden entfernten Hechingen-Beuren angereisten Anwalt selbst berappen.
Wer eine „Rechnung“ eines solchen Fotografen wegen unterlassener Namens- und Lizenznennung erhält, sollte einer anwaltlichen Abmahnung zuvorkommen und präventiv eine hinreichend qualifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Wer dabei kein Eigentor schießen will, beauftragt mit solcherlei einen spezialisierten Rechtsanwalt.
Geld zurück!
Wer in der Vergangenheit an solche Lizenzeintreiber „Schadensersatz“ bezahlt hat, kann die Beträge ggf. nach §§ 812 ff. BGB zurückverlangen. Wer geschäftstüchtigen Tritbrettfahrern der Wikipedia-Community ein pädagogisches Erlebnis verschaffen möchte, kann gegen solche Forderungen auch eine negative Feststellungsklage erheben.
Mehr zu diesem anrüchigen Geschäftmodell der CC-Lizenzforderer findet man hier um Blog unter Dirk Vorderstraße und Thomas Wolf – TW Photomedia.
18. Juli 2016
Thomas Wolf ignoriert tapfer die Gerichte, die seinen unter CC-Lizenzen kostenfrei vertriebenen Werken entweder keinen (OLG Köln) oder nur einen Bruchteil des von ihm aufgerufenen Werts beimessen (Amtsgericht München). Bisherige Rekordhalterin ist eine arbeitslose Mutter, der Wolf für zwei Bildchen eine Rechnung von über 7.500,- € wegen nicht ausreichender Nennung seines Namens präsentierte.
Bevor sich herumspricht, dass sein Geschäftsmodell auf Sand gebaut ist, versucht Herr Wolf offenbar verstärkt, seine Rechnungen in Geld zu verwandeln. So verschickt er dieser Tage Einschreiben mit Zahlungsfristen, unverschämterweise sogar direkt an von mir vertretene Mandanten. Seine laufende Rechnungsnummer hat inzwischen die 900 überschritten.
Vor Gericht lässt sich Herr Wolf als „professioneller Fotograf“ darstellen. Erstaunlicherweise findet man auf seinen Briefen weder Telefon- noch Faxnummern. Ein Beweis, dass TW Photomedia jemals eine Bildlizenz konventionell verkauft hätte, ist mir nicht bekannt. Inzwischen werden die Schreiben angeblich nicht mehr von Herrn Wolf persönlich versandt, sondern von einer „Sekretärin Frau Nguyen“.
Die Sekretärin mit dem Vornamen „Frau“ verfügt sogar über einen eigenen Sekretärinnen-Stempel, was professioneller als professionell sein dürfte. Nguyen heißt übrigens „schöner Wohlstand“. Der Stempel enthält sogar ein ®-Zeichen, das wohl eher in den USA üblich ist.
Wer Rechnungen von Herrn Wolf erhält, sollte eine präventive Unterlassungserklärung abgeben, um Kosten durch eine drohende anwaltliche Abmahnung oder Unterlassungsklage zu vermeiden. Aus Gründen sollte das am besten durch einen spezialisierten Anwalt erledigt werden.
Meine Mandanten zahlen an Herrn Wolf keinen einzigen Cent. Derzeit betreue ich Leistungsklagen, negative Feststellungsklagen und eine Bereicherungsklage, bei der ein Mandant einen wohl rechtsgrundlos geleisteten Teilbetrag wieder zurückfordert.
Dieses Foto wurde von Thomas Wolf angefertigt und auf Wikimedia unter der Creative Commons-Lizenz „Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Unported“ (CC BY-SA 3.0) bereitgestellt. Das Bild kann weiterverwendet werden, solange der Urheber beim Bild in folgender Form genannt wird: Thomas Wolf, www.foto-tw.de. Die entsprechenden Urheberangaben können direkt am Bild oder in einem gesonderten Bildquellenverzeichnis gemacht werden, müssen in jedem Fall aber eindeutig zuordbar und leicht aufzufinden sein. Angaben als Mouseover reichen nicht aus. Pauschale Bildquellenangaben wie „WikiCommons“ werden der Lizenz ebenfalls nicht gerecht. Jegliche Verwendungen des Bildes ohne den obigen – oder einen gleichwertigen – Vermerk in Bildnähe sind im Rahmen der Lizenz unzulässig und verletzen damit das Urheberrecht. Das gilt natürlich nicht, falls der Urheber auf anderem Wege explizit eine Nutzungserlaubnis erteilt hat, wie er es z.B. über seine Agentur kostenpflichtig anbietet (Lizenzen ohne Namensnennung). Sollte dieses Werk im Printbereich genutzt werden, bittet der Urheber um die Zusendung eines Belegexemplars; die Postanschrift kann über die Kontaktfunktion (unterhalb) angefragt werden.
12. Juli 2016
Kennen Sie den texanischen Scharfschützen? Er schießt mit einer Schrotflinte auf ein Scheunentor und malt hinterher um die Treffer die Zielscheiben. So ähnlich kommt mir die Präsentation der Ergebnisse am OLG Köln in Sachen Kachelmann vor.
512.785,66 € soll Kachelmann nun von Springer bekommen – genauer: 395.000,- € nebst Zinsen und „Nebenkosten“, meldet der Branchendienst meedia, lässt sich jedoch vom Glanz des selbstbewussten Kachelmann-Anwalts nicht blenden. So zählt man rund 800 Artikel von Bild und Bild.de, 150 davon wurden angegriffen, davon widerum gerade einmal 40 erfolgreich – 3,25 Prozent aller zum Justizfall Kachelmann erschienenen Artikel, rechnet meedia.
Von der fantastischen Summe von 2,25 Millionen €, die Kachelmann aufrief, blieb nur Bruchteil, meedia errechnet im Schnitt 15.000,- € pro Einzelfall – Normalmaß im Presserecht, wenn man schon mal die Schwelle zur Geldentschädigung reißt.
Zu ergänzen wären noch die verballerten Prozesskosten. Sofern tatsächlich 2,25 Millionen in beiden Instanzen beantragt wurden, wären das nach RVG knapp 200.000,- €, von denen der Kläger 4/5 stemmen müsste. Bei einem Mandanten, der zwischendurch am finanziellen Ruin schrammte, eine bemerkenswert risikofreudige Prozessstrategie, zumal sechs Jahre Medienrechtsstreit auch nicht an jedem ohne Blessuren vorbeigehen.
In einem weiteren Beitrag zitiert meedia die Springer-Juristen:
Der Springer-Anwalt Jan Hegemann warf Höcker dagegen vor, er wolle die Presse „auf ein amtliches Verlautbarungsorgan reduzieren“ und Journalisten nur offizielle Pressemitteilungen auswerten lassen. „Die Presse hat die Aufgabe, die Entscheidungsfindung des Gerichts zu begleiten“, betonte Hegemann. (…)
Claas-Hendrik Soehring, Leiter Medienrecht der Axel Springer SE, kommentierte den Kölner Richterspruch am Dienstag wie folgt: „Das Urteil zeigt: Mit seiner absurd hohen Millionen-Klage ist Jörg Kachelmann gescheitert, in zweiter Instanz ist ihm jetzt nur noch ein Bruchteil der ursprünglichen Forderung zugesprochen worden. Von der Zulässigkeit unserer Berichterstattung sind wir nach wie vor überzeugt – ob wir Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, werden wir nach einer genauen Prüfung der Urteilsgründe entscheiden.“
Und einen weiteren Wehrmutstropfen musste Kachelmann in diesem Zusammenhang verdauen: Seine Hoffnung, als Gerichtsreporter über das Steuerstrafverfahren von BILD-Seite-1-Mädchen Alice Schwarzer berichten zu können, wurden durch einen von der Steuersünderin akzeptierten Strafbefehl zunichte gemacht. Wir hatten uns alle doch so darauf gefreut … ;)
Reden wir halt übers Wetter …
UPDATE:
Die Gerichtsreporterin Gisela Friedrichsen rechnet anders:
Prinzessin Madeleine von Schweden erhielt rund 400.000 Euro wegen Verletzungen ihrer Persönlichkeitsrechte durch die Medien. Allerdings handelte es sich bei ihr um 86 beanstandete Veröffentlichungen. Bei Kachelmann ging es gerade mal um 26 Beiträge, darunter Fotos und Berichte, die seine Intim- und Geheimsphäre betrafen und durch die er vorverurteilt wurde. Unter dem Strich bekam er mehr zugesprochen als je ein Kläger zuvor in Deutschland.
Außerdem verweist sie auf eine gütliche Einigung mit dem Burda-Verlag, deren Inhalt nicht bekannt ist.
admin •
16:12 •
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11. Juli 2016
Zur Elite jener Starfotografen, die ihre Meisterwerke etwa bei Flickr unter kostenlosen Creative Commons-Lizenzen verschenken, dann aber bei fehlender Benennung finanzielle Ansprüche stellen lassen, gehört seit einiger Zeit auch ein gewisser Dennis Skley. Herr Skley, gelernter Bürokaufmann mit Fachwissen im Bestattungswesen, ist angeblich „professioneller Fotograf“. Anders als Mitbewerber wie Dirk Vorderstraße oder Thomas Wolf nimmt Herr Skley seine angeblichen Rechte nicht selbst wahr, vielmehr tut das für ihn ein „Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE)“, Berlin, dessen Mitglied Herr Skley sei.
Durch den beauftragten Rechtsanwalt Herrn Lutz Schröder, Kiel, fordert der VSGE Unterlassungserklärungen, Lizenzschäden und Abmahnkosten diesbezüglich ein.
Lizenzkosten für CC-Bilder? Nein, Danke!
Die Gerichte billigten in Fällen dieser Art schon etwas länger nur einen Bruchteil der Lizenzforderungen zu, kürzlich hat sich das OLG Köln meiner Meinung angeschlossen, dass auch in Fällen dieser Art der Lizenzschaden bei 0,- € anzusetzen ist.
Unterlassungserklärung und Abmahnkosten? Ja und Nein.
Eine kompliziertere Frage ist allerdings der Unterlassungsanspruch bzw. Benennungsanspruch, der grundsätzlich besteht und daher eingefordert werden könnte. Allerdings weisen alle mir bekannten Abmahnungen des Kollegen Herrn Schröder diverse Schwächen auf, so dass ein Aufwendungsersatzanspruch wegen § 97a Abs. 4 UrhG zweifelhaft ist. Von meinen Mandanten hat der „Verband“ bislang keinen Cent gesehen.
Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE)
Die von Herrn Skley gewählte Konstruktion mit dem zwischengeschalteten Verein ist ungewöhnlich. Vermutlich möchte Herr Skley auf diese Weise negative Feststellungsklagen verhindern. Wer möchte schon gegen einen nicht eingetragenen Verein klagen, der womöglich kein Geld hat?
Die pompöse Bezeichnung „Verband“ für einen nicht einmal eingetragenen Verein, der bislang nur durch Bildabmahnungen für wenige Fotografen aufgefallen ist, dürfte wegen Irreführung gegen § 5 UWG verstoßen. Ernstzunehmende Berufsverbände der Fotografen oder die IHK könnten ggf. dagegen vorgehen.
Diese dubiosen Abmahnungen sind auch anderen Kollegen sowie netzpolitik.org aufgefallen, die spannende personale Hintergründe aufzeigen.
Handlungsbedarf
Eine (brauchbare) Unterlassungserklärung soll schon abgegeben werden, Geld hingegen soll sich der „Verband“ mal holen kommen. Gerne berate und vertrete ich Sie in diesen und ähnlichen Angelegenheiten zu einem fairen Honorar. Anfragen für kostenfreie Rechtsberatung bitte direkt an meine Mitbewerber. ;)
5. Juli 2016
„Buhne an der Ostsee, Warnemünde, Mecklenburg-Vorpommern“, Urheber: Dirk Vorderstraße, CC BY 3.0
Fotofreund Dirk Vorderstraße, der unter kostenlosen Creative Commons-Lizenzen Lichtbilder lizenziert und dann hinterher bei Lizenzverstößen üppige Honorarforderungen erhebt, hat seine Anschreiben inzwischen geändert. So „bietet“ er eine „Lizenzvereinbarung“ an, mit welcher die Nutzung nachträglich und für die Zukunft abgegolten werde.
Einem Mandanten, der die gewünschten Hinweise auf Namen und Lizenz nicht geleistet hatte, schlug Herr Vorderstraße für die erfolgte und künftige Nutzung des obigen Meisterwerks ein Honorar iHv 663,40 € vor. Zwar enthielt das Schreiben anders als früher keine Drohungen mehr mir einem teuren „Fachanwalt“, den er zu beauftragen gedenke, jedoch einen Hinweis auf seine Homepage. Dort allerdings prahlte er stolz mit einem Versäumnisurteil, das er gegen eine Bildnutzerin erstritten hatte.
Mein Mandant erhob negative Feststellungsklage am Amtsgericht Charlottenburg dahingehend, dass Herr Vorderstraße jedenfalls keine über 100,- € hinausgehende Zahlung verlangen dürfe. Herr Vorderstraße erkannte sofortig an, wollte jedoch die Kosten nicht tragen, da er zur Klage keinen Anlass gegeben habe, § 93 ZPO. Er hätte weder eine Klage angedroht noch Schadensersatz nach § 97 UrhG verlangt. Außerdem stritt er den Erhalt einer vorab per Fax versandten Anfrage ab, ob sein „Angebot“ als Forderung zu verstehen sei.
Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte antragsgemäß und erlegte Herrn Vorderstraße die Kosten auf.
Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 23-06.2016, 210 C 111/16
2. Juli 2016
Letzte Woche war ich Gast bei einer Veranstaltung Auf gelben Stühlen – Terror im Visier im legendären Sitzungssaal des OLG Stuttgart in der JVA Stutgart Stammheim. Veranstalter war die Hochschule der Medien. Zu den Gästen gehörten Zeitzeugen wie beteiligte Journalisten und Richter, etwa der hier im Standbild abgebildete Manfred Nägele.
In der Abschlussrunde wurde ich vom Moderator auf die Notwendigkeit von schärferen Gesetzen und die aktuelle Festnahme der Düsseldorfer Terroristen angesprochen. Vertraut mit der Geschichte von Medienrealitäten plädierte ich dafür, Nachrichten im Zusammenhang mit Terror stets mit besonderer Vorsicht zu genießen. Unter Verweis auf die seltsame Sauerlandzelle sollte man bei den Düsseldorfer Schläfern mal lieber abwarten, was da wirklich dran ist.
Wie man nun weiß, war das ein Hirngespinst – das zufällig eine Antiterrorstimmung vor der Verschärfung von entsprechenden Gesetzen auftauchte.
1. Juli 2016
In einem aktuellen Beschluss hat das OLG Köln darauf hingewiesen, dass Lichtbilder, die unter eine Creative Commons-Lizenz zur kostenfreien Nutzung angeboten werden, insoweit keinen wirtschaftlichen Wert mehr haben.
Einige Fotografen versuchen, bei fehlerhafter Benutzung ihrer Werke wie unterlassene Urheber- und Lizenzbenennung Kapital zu schlagen. Dabei wollen sie sogar nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing e.V. abrechnen, obwohl in keinem mir bekannten Fall nachgewiesen wurde, dass die Herrschaften jemals konventionell auch nur ein Foto vertickt hätten. Die Gerichte haben daher in den von mir vertrenenen Fällen bislang nur einen Bruchteil dieser Forderungen anerkannt, inzwischen werden nach Billigkeit häufig 100,- € zugestanden.
Das OLG Köln folgt nunmehr im Bezug auf das hier abgebildete Foto meiner Rechtsansicht, dass ein Fotograf, der seine Werke zur kommerziellen wie nicht-kommerziellen Nutzung kostenlos freigibt, nicht hinterher Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG verlangen kann. Eine angemessene Vergütung für ein kostenloses Bild beträgt nun einmal 0,- €. In einem ähnlichen, jedoch anders gelagerten Fall hatte das OLG Köln bereits vor Jahren diese Rechtsauffassung vertreten, der die Gerichte in Fällen dieser Art allerdings nicht 1:1 gefolgt waren.
Der Fotograf des oben gezeigten Werks hatte fleißig die nach meiner Kenntnis bislang höchsten Tarife für CC-Fotos aufgerufen. In einem ebenfalls von mir vertretenen Fall wollte er eine Mandantin, die ein Zimmer für Messegäste vermietete, um 5.310,38 € erleichtern.
Selbstverständlich allerdings hat der Fotograf Anspruch auf Unterlassung, wenn das Bild nicht ordnungsgemäß bezeichnet wird. Das OLG hält (leider) an seiner Rechtsansicht fest, dass der Unterlassungsstreitwert bei einem unter Creative Commons lizenzierten Lichtbild, das mehr als ein bloßer Schnappschuss ist, nach wie vor 6.000,- € beträgt.
Daher können Abmahnungen und Klagen in diesem Bereich erhebliche Kosten produzieren. Wenn die Herren Dirk Vorderstraße, Thomas Wolf usw. ungebetene Post schicken, sollte daher professionell reagiert werden. Meine Mandanten tun dies besonders gerne mit negativen Feststellungsklagen. ;)
Der Beschluss des OLG Köln betrifft einen noch laufenden Rechtsstreit am Landgericht Köln, die Sache ist also noch nicht entschieden oder gar rechtskräftig. Die gegnerische Kanzlei Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum wird nicht kampflos aufgeben.