31. Mai 2016
1977 klapperte das Düsseldorfer Musikgenie Ralf Hütter sämtliche Schrottplätze Düsseldorfs ab, um auf das richtige Blech zu hauen. Dann nahm der „Roboter“ im Tonstudio alle Kraft zusammen, um ein neues Kraftwerk zu intonieren: Metall auf Metall. Die puristischen Tonkünstler vom Rhein waren mit diesem Meilenstein elektronischer Musik ihrer Zeit um über ein Jahrzehnt voraus.
Zwei Jahrzehnte später wurde der Magier der Avantgardemusik ausgerechnet von einem Crétin der Tonkunst geschändet. Der gewalttätige Musikproduzent Moses Pelham, der als Rapper der niedersten Form der Musik frönt, benutzte 1997 den kraftwerkschen Metallsound und setzte ihn in Dauerschleife, um das fehlende Können der peinlichen Sängerin Sabrina „Schwester S“ Setlur zu kaschieren. Deren Titel nur mir ist einfach nur erbärmlich.
Diese Anmaßung erboste den prozessfreudigen Herrn Hütter, der zweimal vor den Bundesgerichtshof zog und Pelham/Setlur diesen Frevel verbieten ließ. So etwa machen Profis natürlich am Landgericht Hamburg. Der BGH tat sich mit dem Anliegen durchaus schwer. Für einen Urheberrechtsschutz war das kurze Gekloppe nämlich nicht schöpferisch genug, in Betracht kam nur Leistungsschutz nach § 85 UrhG. Andererseits wollte der BGH auch nicht den Fortschritt der Kunst, etwa des Samplings behindern. Und so sinnierte man über eine erlaubte freie Benutzung nach § 24 UrhG. Doch das zog nicht, denn der Originalsound schien durch.
Daher entschied der BGH salomonisch, dass grundsätzlich auch kurze Tonfetzen übernommen werden dürfen, wenn diese so einzigartig seien, dass ein Sampler auf diese angewiesen sei. Vorliegend aber hätte Herr Pelham selber auf Metall rumkloppen und einen gleichwertigen Sound erzielen können, statt wie eine Elster zu stehlen. Also war er nicht auf das Raubmordkopieren angewiesen und damit gut.
Herr Pelham nun erhob Verfassungsbeschwerde, da er sich in seiner künstlerischen Freiheit beinträchtigt sieht. Und so kam es, dass das ehrwürdige Bundesverfassungsgericht in seiner 65-jährigen Geschichte erstmals mit Urheberrecht befasste. Geistiges „Eigentum“ vs. „Kunst“.
Es tut einigermaßen weh, den Scheiß von Pelham unter Kunst zu subsumieren. Dennoch sprechen die besseren Argumente dafür, der Kunstfreiheit Vorrang vor den Eitelkeiten missgünstiger Avantgardisten einzuräumen. Heute wird das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung bekannt geben.
Anyhow: Kraftwerk gibt noch immer ausverkaufte Konzerte. Nach Pelham und Setlur kräht heute kein Hahn mehr.
27. Mai 2016
Vor meinem Arbeitszimmer in Köln-Ehrenfeld steht ein Schuppen, in dem mein Nachbar seine Tischtennisplatte aufgebaut hat. Heute empfängt er dort einen Gast, mit dessen Arbeitgeber er jahrelang juristisches Ping-Pong gespielt hat – der Presserechtsstreit ist heute legendär.
Inzwischen ist man dazu übergegangen, sich im Tischtennis zu duellieren. Während in den 1970er Jahren deutsche Geheimdienste die Küche und das Telefon meines Nachbarn mit technischem Aufwand abhörten und die Ergebnisse an BILD durchstachen, wird heute aus dem Schuppen ganz offiziell übertragen:
http://realsatire.de/liveticker-titanentischtennis/
26. Mai 2016
https://youtu.be/MnnMvIG4-NU
Seit vier Jahren nun warten über 1.000 Klehranleger und meine Wenigkeit auf die Berufungsverhandlung in Sachen Klehr ./. Kompa. Damals wurde mir das Einbetten eines YouTube-Videos mit einem ZDF-Beitrag über den streitbaren Krebsbehandler Dr. Nikolaus Klehr verboten. Schon seit zwei Jahren ist aus dem Rechtsstreit zwischen Klehr und dem ZDF klar, dass das Video keine offensichtlich rechtswidrigen Inhalte aufweist. Außerdem wurde Klehr das Produzieren seiner Eigenblutpräparate verboten.
Doch still ruht der See. Warum die Prozesshanseln von der ZEIT (ebenfalls gegen das ZDF) am Oberlandesgericht Hamburg gerade einmal ein Jahr auf ihre Berufung warten mussten, würde mich ja mal interessieren.
In der Zwischenzeit hat sich einiges ereignet. So hat der BGH dem EuGH folgend klargestellt, dass Framing etwa keinen Fall urheberrechtlichen Öffentlichen-Zugänglich-Machens darstellt. Das ist zwar nicht 1:1 auf das Persönlichkeitsrecht übertragbar, nimmt jedoch etwas Druck vom Kessel.
Gerne hätte ich Herrn Dr. Klehr vor dem OLG Hamburg oder woanders verlieren sehen, doch vor ein paar Tagen ist mein Kontrahent vor seinen letzten Richter getreten.
Über Verstorbene soll man nur Gutes sagen, und tatsächlich habe ich jemand gefunden, der solches tut. Doch wenn man etwas genauer hinsicht, erkennt man auf den zweiten Blick, dass es sich nicht um einen redaktionellen Text handelt, sondern um eine „Anzeigensonderveröffentlichung“. Ob diese in dieser Form mit dem Medienrecht und dem Heilmittelwerbegesetz harmoniert, soll hier besser nicht erörtert werden …
Der Tod einer Partei allein beendet allerdings keinen Zivilprozess, vielmehr haben nun die Rechtsnachfolger die Möglichkeit, das Berufungsverfahren weiter zu führen. Dank der Finanzierung durch die edlen Klehranleger kann ich Widerstand bis zum BGH, zum Bundesverfassungsgericht und zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte leisten. Und genau das werde ich auch tun.
An dieser Stelle danke ich nochmals allen Klehranlegern! :)
17. Mai 2016
Eigentlich sah es danach aus, als würde Erdoğan mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu spät antanzen. Denn der Kollege wollte sich einen Monat mit der Antragstelleung Zeit lassen.
Lässt man sich nämlich zu viel Zeit, stellt man die Dringlichkeit infrage mit der Folge, dass nicht im einstweiligen Rechtsschutz vorgegangen werden kann. Es gibt keine festen Vorgaben, allerdings lassen die Pressekammern etwa fünf Wochen genügen. Bei einem Fall wie dem Böhmermann-Gedicht allerdings wäre es unverständlich, wenn man Wochen ins Land gehen lässt. Offenbar hat Erdoğans Anwalt noch rechtzeitig beantragt.
Anders als der Kollege Herr Prof. Dr. Höcker war Erdogans Münchner Anwalt so clever, die Sache am Landgericht Hamburg anhängig zu machen. Dort nämlich lässt man sich in Sachen Meinungs- und Pressefreiheit nicht von Karlsruhe irritieren, sondern verbietet im Zweifel. Falls doch mal etwas durchsickert, wacht eine Ecke weiter die vormalige Belegschaft der Hamburger Pressekammer, die sukzessive zum Hanseatischen Oberlandesgericht aufgestiegen ist. Sogar geschehen bei den Prozesshanseln der ZEIT, die sich gegen die ZDF-Anstalt wandten.
Das Landgericht Hamburg hat – nicht ganz unerwartet – die Teile des Gedichts verboten, die einen Sexualbezug aufweisen, schreibt SPON. Erlaubt ist jedoch
„Sackdoof, feige und verklemmt, ist Erdogan der Präsident“
„Er ist der Mann der Mädchen schlägt und dabei Gummimasken trägt“.
Weshalb der Satz mit Mädchen schlagen und den Gummimasken erlaubt wurde, ist eine gute Frage. Vielleicht hängt es damit zusammen, dass sich das Landgericht Hamburg nur einen Steinwurf entfernt von der Reeperbahn befindet, wo so etwas wohl normal ist. ;) Hätte ein eher ländliches Gericht geurteilt, wären vielleicht stattdessen die Ziegen erlaubt worden …
Wie die Sache ausgehen wird, ist ungewiss. Viele Hamburger Urteile wurde in Karlsruhe deshalb aufgehoben, weil die Hansesaten bei der Auzslegung von Äußerungen den Kontext nicht hinreichend würdigen. So hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 09.03.2010, Aktenzeichen: 1 BvR 1891/05, den Hamburger ins bürgerliche Stammgesetzbuch geschrieben:
So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem – zu würdigenden – Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird.
(…) Die Beurteilung eines Vorgangs anhand rechtlicher oder sittlicher Maßstäbe wird nicht anders als die Äußerung von Rechtsmeinungen grundsätzlich als eine ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Äußernden angesehen. Dies gilt in der Regel selbst für Fallgestaltungen, in denen ein Vorgang als strafrechtlich relevanter Tatbestand eingestuft wird.
(…) An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde.
14. Mai 2016
In Sachen Erdoğan ./. Döpfner liegen inzwischen die Entscheidungsgründe des Landgerichts Köln vor, das den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in dieser Instanz abwies.
Das Gericht prüfte nicht die Rechtmäßigkeit des Originalwerks, sondern sah in Döpfners Kommentar kein Zu-Eigen-Machen des Böhmermann-Gedichts (das Gericht hat ihn als „Herr C “ anonymisiert):
Die Meinungsfreiheit umfasst als individuelles Freiheitsrecht auch und insbesondere die Freiheit, in einem kontrovers geführten Meinungskampf um die Zulässigkeit einer Äußerung eines Dritten – wie Herrn Cs Text – sich dem Dritten öffentlich solidarisch zur Seite zu stellen und die umstrittenen Äußerungen des Dritten als zulässig zu erachten bzw. das Geschehene gutzuheißen.
Das Gericht sieht in der Prozesshanselei Erdogans ein ausreichendes Berichtsthema:
Der Antragsteller hat als Staatsoberhaupt der Türkei zu dieser Debatte Anlass gegeben, indem er wegen des Gedichts von Herrn C ein Strafverlangen gemäß §§ 103, 104a StGB vorlegte bzw. vorlegen ließ. Er muss daher auch scharfe Kritik an seiner Position hinnehmen.
Spannend wird es, wie das Gericht das ausdrücklich so formulierte „Zu-Eigen-Machen“ Döpfners wertet:
… was bejaht werden kann, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint oder dargestellt wird. Der Anspruch setzt aber – gewissermaßen vorgelagert – auch voraus, dass die Fremdäußerung selbst verbreitet oder veröffentlicht wird.
Wurde es aber nicht. Das Gericht verweist sogar darauf, dass Döpfners Text auf einen Beitrag zum Thema verlinkte, wo das Gedicht nur in geschwärzter Form präsentiert wurde. (Ich erinnere mich an eine hanseatische Gerichtspraxis, die verlinkte Inhalte nur belastend, nicht aber entlastend zurechnete).
Auch die Wiedergabe des Wortes „Ziegenficker“ in dem Artikel „Solidarität mit C!“ sieht das Gericht nicht als Zu-Eigen-Machen an. Insoweit stellt das Gericht auf den Kontext ab, in dem dieses (ungenaue) Zitat in Bezug zu anderen satirischen Beiträgen gesetzt wird.
Inzwischen hat ein von allen guten Geistern verlassener CDU-Hinterbänkler das Gedicht sogar vollständig(!), aus dem satirischen Kontext gerissen(!) im Bundestag(!) zitiert.
Erstaunlicherweise gefiel dies Erdoğans Kölner Anwalt Prof. Dr. Höcker:
„Der Kontext war ein völlig anderer als bei Böhmermann oder Döpfner. Deshalb habe ich der Bild-Zeitung auf Anfrage gerade mitgeteilt:
Die Rede ist rechtlich vollkommen in Ordnung und ein gutes Beispiel dafür, wie man schlimme Inhalte wiederholen kann, ohne selbst zu beleidigen.“
In Sachen Piratenpartei ./. Polizeipräsident in Berlin wird daher kaum zu begründen sein, weshalb Bruno Kramms Gedichtsinterpretation den Verdacht einer Straftat begründet haben sollte. Mit dieser Begründung war am 22.04.2106 eine Demo vor der türkischen Botschaft in Berlin aufgelöst worden. Eine dann erlassene Auflage sah vor, dass vom Gericht nur der Titel „Schmähkritik“ zitiert werden durfte.
Landgericht Köln, Beschluss vom 10.05.2016 – 28 O 126/16.
Siehe auch Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 06.05.2016 – 1 L 291.16.
9. Mai 2016
Der Polizeipräsident in Berlin erließ letzte Woche gegen eine Demonstration der Piratenpartei zwei ungewöhnliche Auflagen.
Zum einen sollte die Demo nicht anmeldungsgemäß vor der türkischen Botschaft stattfinden, vielmehr wollte der Polizeipräsident die Demo vor der Botschaft von Österreich sehen. Zum anderen sollten das Böhmermann-Gedicht oder Textpassagen daraus nicht „rezitiert“ oder „gezeigt“ werden. Lediglich der Titel „Schmähkritik“ durfte genannt werden. Bei einer Vorläufer-Demo hatte die Polizei zunächst das paraphrasierende Zitat „Kurden treten“ beanstandet und die Versammlung dann nach einem weiteren paraphrasierenden Zitat aufgelöst.
Zwar mag es auch in Österreich gerade Probleme geben, doch die Piraten wollten nicht gegen den „Wiener Schmäh“ demonstrieren, sondern gegen den Umgang mit dem „Schmähgedicht“. Meine Ausführungen zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Brokdorf und Heiligendamm haben sowohl das Verwaltungsgericht Berlin als auch den Polizeipräsident davonüberzeugt, dass auch die Wahl des Orts der Versammlung von Art. 8 GG geschützt ist.
Doch einer Kritik von „Schmähkritik“ stand das Gericht kritisch gegenüber. In meinem Schriftsatz hatte ich geschrieben:
1.
Die Auflage zu 1) ist schon zu unbestimmt.
Wie jeder andere Verwaltungsakt muss sich auch die versammlungsrechtliche Verfügung zunächst an formellen Rechtmäßigkeitsanforderungen messen lassen. Hierzu zählt insbesondere das Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Danach muss die Verfügung so vollständig, klar und unzweideutig erfolgen, dass der Adressat sein Verhalten danach richten kann, Peters/Janz-Groscurth, „Handbuch Versammlungsrecht“, 1. Aufl. 2015, G Rn 131, 264.
a)
Der Umfang des Verbots ist unbestimmt.
Der Bescheid leidet schon daran, dass der verbotene Text nicht enthalten ist.
Dies wäre schon deshalb unumgänglich, da unklar und nur im Rahmen einer individuellen und ggf. subjektiven Wertung festzustellen ist, welche Anteile des Textes tatsächlich beleidigend sind.
Es ist auch nicht erkennbar, was der Antragsgegner unter „Textpassagen“ versteht.
Ist eine Textpassage eine Strophe? Ein Absatz? Ein Satz? Ein Halbsatz? Eine sinngemäße Kombination aus zwei Wörtern? Ein einzelnes Wort?
Ist es der Antragstellerin untersagt, den in seinem Palast residierenden, von Leibwächtern geschützten türkischen Staatspräsidenten, der seine Feinde aus der Luft bombardieren oder einsperren lässt, „feige“ zu nennen, nur weil dies Böhmermann auch tat?
Wie verhält es sich mit Schildern? Dürfen die Demonstranten einzelne Worte auf Schilder malen? Dürfen sie einzelne Buchstaben herumtragen? Sind Schilder mit Leerzeichen und Satzzeichen erlaubt?
Soweit der Antragsgegner gnädig das Zitat des Werktitels gestattet, ist dies offensichtlich zu weitgehend. So war dem Antragsgegner bei Erlass des Bescheids bekannt, dass das angerufene Gericht mit Beschluss vom 14. April 2016 – Az. 1 L 268.16 lediglich für die isolierte auszugweise Wiedergabe des Gedichts die Voraussetzungen einer Straftat als unzweifelhaft annahm und ansonsten offen ließ, ob eine Zitierung in einem etwa ironisierenden Kontext möglich ist.
b)
Völlig unklar ist, was der Antragsgegner unter den juristisch undefinierten Begriffen „Zeigen“ und „Rezitieren“ versteht.
Unter Rezitieren stellt sich die Antragstellerin eine werktreue Interpretation eines Gesamtwerks vor. Eine solche müsste notwendig auch die satirisch-ironisierende Einkleidung enthalten, da andernfalls eine Entstellung des Gesamtkunstwerks nach § 14 UrhG vorläge. Eine isolierte Rezitation ist von der Antragstellerin nicht ansatzweise beabsichtigt oder zu befürchten.
Insbesondere ist nicht geplant, werktreu wie im Böhmermannschen Original beim Gedicht selbst türkischsprachige Untertitel einzublenden und damit den Adressat seiner „Schmähkritik“ unmittelbar anzusprechen und herauszufordern.
Ist eine Rezitation erfüllt, wenn Synonyme verwendet werden? Ist es zulässig, Kurden „wegzubomben“, nicht aber zu „treten“?
Liegt eine Rezitation bereits vor, wenn Schilder mit dem Antlitz des türkischen Staatschefs und einer Ziege empor gehalten werden? Wäre es als ein Zitat zu werten, wenn diese Schilder aneinander gerieben würden?
Höchst unklar ist zudem, ob „Zeigen“ bzw. „Rezitieren“ des Gedichts auch andere Werkarten wie ein szenisches Aufführen beinhalten. Dürfen Pantomimen das Gedicht aufführen?
Bei der Demo vom 29.05.2016 wäre es aufgrund der Beteiligung von Kurden ohne weiteres möglich gewesen, die Äußerung „Kurden treten“ aufzuführen. Diesen wiederum hätte sich die Möglichkeit des „Christen Hauens“ eröffnet.
Wäre das Mitführen von Dönern oder Gummimasken als Zitat zu werten?
Und wären auch Schweinefurze untersagt, wie sie Herrn Kramm gelegentlich entfahren?
c)
Wie soll die Antragstellerin vor der Kundgebung den dort anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei einem Zitierverbot verkünden, was zu Zeigen oder zu Rezitieren verboten ist?
Umfasst die Auflage auch ein Rezitieren des Beschlusses des angerufenen Gerichts vom 14. April 2016 – Az. 1 L 268.16, welches das anonymisierte, jedoch vollständige Gedicht enthält? Oder des Beschlusses, der auf diesen Antrag ergeht?
2.
Die Auflage zu 1) ist jedenfalls gegenüber der Antragstellerin unbegründet, da das Verbot gegen § 15 VersammlungsG verstößt und keinesfalls mit Art. 5 Abs. 1, 3 GG sowie mit Art. 8 GG in Einklang zu bringen ist.
Eine Versammlung oder ein Aufzug kann nach § 15 VersammlungsG nur dann von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Nichts dergleichen war und ist der Fall. (…)
Das Gericht ließ jedoch die Befürchtung von Straftaten nach § 103 StGB ausreichen. Der Verwaltungsakt sei nicht zu unbestimmt, sondern nach „Treu und Glauben“ auszulegen. Es sei dem Gericht unmöglich, in dem Gedicht Teile zu finden, die nicht beledigend seien. Es sei auch nicht Sache des Gerichts, einen abstraktem Katalog noch zulässiger (nonverbaler) Äußerungen im Bezug auf das Gedicht zu formulieren.
Eine Entscheidung über die genannten Beispiele sei deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die Piraten nicht vorgetragen hatten, was sie denn konkret sagen wollten, insbesondere, ob die beandstandeten Reden wiederholt werden sollten.
Daraus folgt, dass ab sofort das Grundrecht der Versammlungsfreiheit künftig in der Weise eingeschränkt ist, dass ein Versammlungsleiter sein Manuskript der Polizei oder einem Gericht vorlegen muss. Wie das mit dem Zensurverbot aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 3 GG zu vereinbaren sein soll, wird zu klären sein.
Die vorgeschobene Befürchtung einer Beleidiging als „Straftat“ im Sinne des Versammlungsgesetzes ist lächerlich, denn bei Demos werden üblicherweise ganz andere Sachen geduldet. Zur Straftat gehört auch ein erkennbarer Vorsatz, der bei einer kritischen und distanzierten Kritik von Schmähkritik nicht ernsthaft festzustellen ist.
(…) Es bedeutet eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit, wenn die Versammlung verboten wird oder infolge von versammlungsbehördlichen Verfügungen und verwaltungsgerichtlichen Beschlüssen nur in einer Weise durchgeführt werden kann, die einem Verbot nahe kommt, etwa indem sie ihren spezifischen Charakter so verändert, dass die Verwirklichung des besonderen kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert wird (vgl. BVerfGE 110, 77 <89>; vgl. zu weit reichenden räumlichen Beschränkungen auch BVerfGE 69, 315 <321, 323, 364 ff.> – Brokdorf).
In der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes haben Grundrechte einen hohen Rang. Der hoheitliche Eingriff in ein Grundrecht bedarf der Rechtfertigung, nicht aber benötigt die Ausübung des Grundrechts eine Rechtfertigung, BVerfG NJW 2007, 2167 (G8-Gipfel in Heiligendamm).
Nachdem der Antragsteller bereits drei Versammlungen durchgeführt hatte, ist nicht bekannt, dass irgendjemand Strafanzeige deswegen erstattet hätte. Auch seine Exzellenz, der türkische Botschafter, hat sich bislang nicht gerührt. Im Gegenteil hat die Antragstellerin Grund zur Annahme, dass das Botschaftspersonal ihre Demonstration billigt und sogar begrüßt, denn den meisten hier lebenden Türken schätzen die in Deutschland gewährleisteten Grundrechte und die Sensibilität und Weitsicht der sie wahrenden Gerichte.
Verwaltungsgericht Berlin – Pressemitteilung
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 06.05.2016 – 1 L 291.16.