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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Das Nachlizenzierungsmodell des Dirk Vorderstraße

Fast vier Jahre nach meinem ersten Beitrag über die Masche des Amateurfotografen Dirk Vorderstraße versucht der Hobby-Jurist noch immer, diesen verbieten zu lassen. Herr Vorderstraße verbreitet seine Bildchen über Wikipedia und andere Google-trächtige Websites unter einer nur auf den ersten Blick kostenfreien Lizenz. Wer die Bildchen nicht mit den erforderlichen Angaben versieht, wird üppig zur Kasse gebeten (was die Gerichte so nicht mitmachten).

Letztes Jahr versuchte Herr Vordertraße vergeblich, für sein anrüchiges Geschäftsmodell die domainmäßige Bezeichnung „Abzocker“ zu verbieten. Die Berliner Richter meinten jedoch, dass man dieses getrost so bezeichnen könne und sprachen von „hinterhältig“ und „Falle“. In Vorbereitung eines Verhandlungstermins vor dem Oberlandesgericht Hamm bezeichnete Vorderstraßens Rechtsanwalt Herr Arno Lampmann von der Kanzlei Lampmann Haberkamm Rosenbaum Rechtsanwälte diese Masche nun erstmals als „Nachlizensierungsmodell“.

Dieses Nachlizenzierungsmodell bewerten der Kollege Herr Lampmann und sein Mandant Herr Vorderstraße als Teilnahme am Wettbewerb. Ich lese in § 2 UWG allerdings nur etwas von „Absetzen“ von Waren und Dienstleistungen und „Abschluss und Durchführen“ von Verträgen. Ein Nachlizenzierungsmodell, das auf Ausbeutung provozierter gesetzlicher Schuldverhältnisse beruht, dürfte kaum durch Wettbewerbsrecht gedeckt sein.

Selbst dann, wenn Herr Vorderstraße professioneller Fotograf wäre, so hatte ihn bereits das Oberlandesgericht Frankfurt, Beschl. v. 28.01.2015, Az.: 6 W 4/15, wissen lassen, dass zwischen uns beiden kein Wettbewerbsverhältnis besteht.

Schon früher hatte der Kollege Lampmann Nachlizensierungsmodelle betreut, etwa im Bereich des Filesharing. So verwandte sich der Kollege Herr Lampmann einst für das schöne Werk Die Beschissenheit der Dinge, wo er für seine unverlangten Dienste 1.200,- € verlangte. Für unseren Prozess am OLG Hamm liegen rund 7.000,- € Prozesskosten im Skat.

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