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Prominente Persönlichkeiten wie Alt-Bundespräsident Roman Herzog haben heute einen Appell an Politik und Medien(!) zur Versachlichung der Berichterstattung über Russland veröffentlicht. Wurde auch ZEIT.
In den letzten Jahren versuchten etliche Fotografen, bei Lizenzverstößen bei unter Creative Commons grundsätzlich kostenlos freigegebenen Fotos Kasse zu machen. Wer gegen die Lizenz verstieß, etwa die gebotene Benennung des Urhebers unterschlug, sollte exorbitant hohe Lizenzkosten nachzahlen. Obwohl es sich überwiegend um Knipsbilder von Hobbyfotografen handelte, berief man sich auf die eigentlich nur für professionelle Fotografen entwickelten „Honorarempfehlungen der Mitelstandsvereinigung Fotomarketing (MFM)“.
Meinen Mandanten habe ich stets von der Zahlung abgeraten. Wenn jemand sein Bild grundsätzlich kostenfrei zur Verfügung stellt, definiert er damit einen Marktwert in Höhe von 0,- €. Ein hiervon abweichender Lizenzschaden, der nach § 97 UrhG am Marktwert zu orientieren ist, kann nicht dargestellt werden. Wegen meiner Kritik an diesem Abzockmodell werde ich aktuell von Herrn Dirk Vorderstraße, vertreten durch den Kollegen Herrn Arno Lampmann von der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum, verklagt. Herr Vorderstraße lässt vortragen, mein Beitrag habe ihm erheblichen Schaden zugefügt.
Bislang waren die abzockenden Fotografen gut beraten, die Rechtsunsicherheit nicht durch übertriebene Klagefreudigkeit zu gefährden. Ein vom Kollegen Herrn Arno Lampmann von der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum vertretener Kläger provozierte am OLG Köln jedoch unlängst eine Entscheidung, die das Abzock-Modell per Federstrich aus der Welt schafft:
(…) 2. Schadensersatz steht dem Kläger dagegen nur in Höhe der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu.
a) Der Kläger berechnet den von ihm geltend gemachten Schaden nicht konkret, sondern objektiv auf der Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 UrhG). Bei der Art der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung (BGH, GRUR 1962, 509, 513 – Dia-Rähmchen II; GRUR 2006, 136, Tz. 23 – Pressefotos; GRUR 2009, 407, Tz. 22 – Whistling for a train). Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist dabei gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach der freien Überzeugung des Gerichts zu bemessen. Dabei sind der Umfang der Nutzung sowie der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechts zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2009, 407, Tz. 23, 29 – Whistling for a train). Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlungen beeinflussen, gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen (BGH, GRUR 2000, 685, 688 – Formunwirksamer Lizenzvertrag).
Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Lichtbild für nicht-kommerzielle Nutzungen – und die hier streitgegenständliche Nutzung durch die Beklagte ist nach der zugrundezulegenden Auslegung der Creative Commons-Lizenz als nicht-kommerziell einzustufen – unentgeltlich zur Verfügung stellt. Eine Berechnung in Anlehnung an die MFM-Empfehlungen scheidet daher aus. Der „objektive Wert“ der nicht-kommerziellen Nutzung eines unter der Creative Commons-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts kann nur mit Null angesetzt werden (vgl. Rechtbank Amsterdam, Urt. v. 9.3.2006 – KG 06-176 SR – ECLI:NL:RBAMS:2006:AV4204 – uitspraken.rechtspraak.nl; dazu Mantz, GRUR Int. 2008, 20, 22). (…)
OLG Köln, Urteil v. 31.10.2014, Az. 6 U 60/14
Auch für ein unter CC BY 3.0 lizensiertes Werk, das kostenfreie kommerzielle Nutzung einschließt, kann nichts anderes gelten.
Wer also solchen Fotografen auf entsprechende Anschreiben bislang „Lizenzkosten“ gezahlt hatte, hat offenbar ohne Rechtsgrund geleistet und kann daher sein Geld nach §§ 812 ff BGB zurückverlangen. Pädagogisch motivierte Abmahnopfer können sich mit negativen Feststellungsklagen bedanken.
Am südlichen Ende meiner Straße beginnt der Krieg. Dort nämlich hat das Deutsch-Niederländische Korps Münster seinen Sitz und wird ab sofort als Teil der neuen „Speerspitze der NATO“ den Russlandfeldzug Frieden in Europa sichern. Zu dem Gelände, an dem mitten in der Stadt den Warnschildern zufolge Schießbefehl besteht, gehört auch ein gegen Luftangriffe als scheinbar antike Burg getarnter Hochbunker. Beim Krieg ist nun einmal vieles nicht das, was es zu sein scheint.
Ich bin indessen mehr als beruhigt, dass Qualität und die Unabhängigkeit unserer deutschen Qualitätsmedien gesichert sind. Natürlich spielt es nicht die geringste Rolle, dass sich die Crème de la Crème deutscher Journalisten in der Atlantik Brücke gegenseitig auf die Füße tritt. Nachdem noch letzten Monat etwa die Hälfte der Deutschen die Sanktionen gegen Russland ablehnten, haben uns nun die Medien endlich davon überzeugt, dass der Verzicht auf russisches Gas und russische Märkte gut für Europa ist.
Große Angst müssen wir allerdings vor russischer Propaganda haben. Weil er so hochgefährlich ist, wurde der vom russischen Staat finanzierte Sender RT Deutsch von den angestammten Medien bereits attackiert, bevor er die erste Minute gesendet hatte – schneller, als etwa das Landgericht Hamburg schießt. Zwar verlangte das Bundesverfassungsgericht in seinen Rundfunkentscheidungen eine Vielfalt an Meinungen, um Einseitigkeit des nun einmal sehr suggestivkräftigen Fernsehens zu vermeiden, aber dass jetzt auch die Russen jetzt mitreden, das kann ja wohl mal gar nicht angehen, oder?
In den USA ist es noch schlimmer: Da hält seit letztem Jahr Journalismus-Legende Larry King für Russia Today seine Hosenträger in die Kamera und darf nun erstmals über die USA berichten, ohne US-Konzernen verpflichtet zu sein. Nicht auszudenken, wo das hinführen könnte!