2. Oktober 2014
Ich habe auf Telepolis in letzter Zeit auf einige medienrechtlich interessante Entscheidungen hingewiesen:
Der Chefredakteur von ARD-aktuell hatte im Tagesschau-Blog auf die Kritik an der Berichterstattung über die Ukraine-Krise reagiert. Diplomatisch hat er sich einerseits vor seine Leute gestellt, andererseits Besserung gelobt. Den Kommentaren von Albrecht Müller (Nachdenkseite) und Malte Danilijuk (Telepolis) habe ich nichts hinzuzufügen.
Gestern nun haben sich die Tagesthemen für eine falsche Berichterstattung entschuldigt. So hatten die Tagesthemen am 20.05.2014 den Mord an zwei Menschen den „prorussischen Separatisten“ angelastet, obwohl die Täter einem ukrainischen Freiwilligen-Bataillon zuzurechnen sind. Während man auf der Tagesthemen-Website etliche Berichte bequem anklicken kann, muss man diese Richtigstellung mit der Lupe suchen.
So nobel das Erratum in einer Nachrichtensendung sein mag, es kann höchstens ein erster Anfang eines umfassenden Selbstreinigungsprozesses sein. So behaupteten die Tagesthematiker in eben jener Sendung vom 20.05.2014, 10.000 Menschen hätten in einem Stadion demonstriert. Es scheinen wohl eher 300 (in Worten: dreihundert) gewesen zu sein:
Das medienkritische Buch von Bröckers/Schreyer („Wir sind die Guten“), in dem die Autoren eine Fülle an Medienversagen zum Ukraine-Konflikt zusammengetragen haben, hält sich inzwischen solide auf der Bestsellerliste.
1. Oktober 2014
Ein Hamburger Arzt hat gegen den NDR (vermutlich am Landgericht Hamburg) eine einstweilige Verfügung wegen eines Berichts erwirkt, der mit versteckter Kamera gedreht wurde. Der christliche Medizinmann hatte seine Künste als „Schwulenheiler“ angeboten, die ein schwuler Journalisten in Anspruch nahm, obwohl er vermutlich nicht wirklich „geheilt“ werden wollte.
Aufnahmen mit versteckter Kamera sind im Presserecht ein Klassiker, da es sich beim Verhältnis zwischen Arzt und Patient um einen vom Gesetzgeber besonders geschützten Bereich handelt. Arzt und Patient sollten vertrauensvoll und offen reden können. Das ist dann nicht unbefangen möglich, wenn man mit verdeckten Aufnahmen rechnen muss. Daher ist es relativ einfach, in der ersten Instanz eine Unterlassungsverfügung zu erwirken.
Allerdings ist eine Rechtsverteidigung durchaus möglich. RTL etwa wehrte sich erfolgreich gegen eine Unterlassungsverfügung, weil der dort betreffende Azrt anonymisiert war.
Dieses Jahr hob das Oberlandesgericht Hamburg eine Unterlassungsverfügung von Krebs-Behandler und Dauerkläger Dr. Nikolaus Klehr gegen das ZDF auf. Die Aufnahmen hatten nur den Eingangsbereich seiner Praxis sowie ein verpixeltes Beratungsgespräch ohne Originalton gezeigt. Entgegen dem Landgericht Hamburg vermochte das OLG darin keine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung zu erkennen.