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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


12. Mai 2014

SPIEGEL-Presse ganz unten

 

1985 kritisierte Günter Wallraff in seinem Buch „Ganz unten“ die Arbeits- und Hygienebedingungen bei McDonald’s, die er als „Türke Ali“ recherchierte. Es dürfte in den 1980er Jahren niemanden gegeben haben, der dem Image des Fast-Food-Anbieters mehr und nachhaltiger zugesetzt hat als eben Günter Wallraff. Seine Recherchen haben ein Bewußtsein für diese Arbeitswelt geschaffen und vermutlich einiges gebessert.

Und jetzt wirbt gerade eine Postille, die seit einem Jahrzehnt bei vielen nur noch das „ehemalige Nachrichtenmagazin“ heißt, sogar in Radiospots mit der Verschwörungstheorie, Suggestivfrage, knallhartem Qualitätsjournalismus, ob Wallraffs „dubiose“ Geldzahlungen von McDonald’s in einem Zusammenhang mit einer Reportage über einen offensichtlich unzuverlässigen Lizenznehmer von Burger King stehe.

Die Vorstellung, Wallraff ließe sich zur Anschwärzung der Konkurrenz kaufen, ist so absurd, dass man sich wirklich fragen muss, ob man bei der SPIEGEL-Presse nicht einmal mehr plausible Schmutzkampagnen hinbekommt. Sehr peinlich.

8. Mai 2014

Bombe platzt im Bombenlegerprozess

 

Am 163. Verhandlungstag des Luxemburger Bombenleger-Prozesses über die geheimnisvolle Bombenserie zwischen 1984 und 1986 wurde gestern der vormalige Direktor des Luxemburger Gheimdienstes SREL, Marco Mille, vernommen. Mille hatte aufgrund des Buchs von Dr. Daniele Ganser über Stay Behind „NATO-Geheimarmeen in Europa“ (vulgo „Gladio“) nach einer möglichen Verbindung des vom SREL koordinierten Luxemburger Stay-Behind-Netzwerks „Le Plan“ zu den Anschlägen gesucht. Die allerdings waren in erster Linie für das Nachrichtenwesen und Ausschleusungen ausgebildet, nicht aber für Kampfeinsätze.

Nachdem Mille aus Gründen des Staatsschutzes vergeblich den Ausschluss der Öffentlichkeit gefordert hatte, legte er schließlich seine These offen. Mille vermutet, dass hinter den Bombenlegern ein gut organisierte Gruppe stehe, die unter Protektion des Nationalhelden und Armeeministers Emile Krieps gestanden habe. Tatsächlich würde ein solches Unternehmen denkbar gut zu Krieps Biographie passen: Krieps hatte im Zweiten Weltkrieg gegen die Nazis den Widerstand aufgebaut, in Großbritannien eine Ausbildung zum Geheimagent absolviert und war offenbar 1946 in einen drohenden Militärputsch gegen die Luxemburger Regierung verwickelt.

Nach einer Karriere beim Militär wechselte Krieps 1968 in die Politik und fungierte zwischen 1974 und 1984 als Verteidigungsminister. Wie das Luxemburger Wort berichtet, soll Krieps später versucht haben, die politische Kontrolle über den Sicherheitsapparat mit allen Mitteln zu festigen. Mille vermutet, dass Krieps eine paramilitärische Struktur aufbaute, die er selbst dem 1960 gegründeten zivilen Geheimdienst SREL verheimlichte, um im Falle eine eines Angriffs wie schon gegen die Nazis einen Partisanenkrieg führen zu können.

Auffällig ist, das die offensichtlich mit Insiderwissen durchgeführte Attentatsserie 1984 begann, nachdem Krieps infolge einer Wahlniederlage keine politische Kontrolle mehr auf den Sicherheitsapparat ausüben konnte. Gleichzeitig hatte auch der offenbar von ihm protegierte Elitepolizist Ben Geiben, der eine Antiterroreinheit im Stil der GSG9 aufgebaut hatte, überraschend seinen Hut genommen. Geiben gilt vielen als die ausfühende Hand der Anschläge. Durch diese wurde die Politik gezwungen, in den Sicherheitsapparat zu investieren, was Krieps zweifellos gefallen haben dürfte. Alles in allem bislang nur eine Verschwörungstehorie, allerdings aus der Feder eines Profis.

Der Prozess, der Luxemburg umkrempelt, ist das Spätwerk des Strafverteidigers Dr. Gaston Vogel, der schon seit langem in Luxemburg mit der Monarchie, der Kirche, dem Staat und vor allem aber den USA abrechnet.

7. Mai 2014

Hobby-Lobby für das Internet ist nicht so toll

 

Sascha Lobo beklagt in seinem traditionellen re:publica-Rant die geringe Präsenz und Unterstützung für Netzaktivismus. Während hierzulande etliche Naturschützer finanziell und personell beeindruckend ausgestattet seien, arbeiteten für das Internet praktisch nur zwei Lobbyisten hauptberuflich.

Angesichts der Alltagsbedeutung des Interntes ist das schon eine sehr krasse Bilanz. Netzpolitik e.V., Digiges e.V. und Digital Courage e.V. bekommen nur in sehr geringem Umfang Spenden. Am ehesten wäre wohl der Chaos Computer Club schlagkräftig, wobei aber auch dieser auf Ehrenamt aufgebaut ist und auch andere Aufgaben hat.

Falls mal jemand auf die Schnapsidee kommen sollte, eine Internetpartei zu gründen, täte er meiner Meinung nach gut daran, statt auf Selbstausbeutung besser auf professionelle Strukturen zu setzen. Dass das möglich ist, zeigt der Wikipedia-Fanverein Wikimedia, der sich vor Spenden kaum retten kann.

Verspiegelte SPIEGEL-Affäre

 

Der Regisseur Roland Suso Richter ist dafür bekannt, Stoffe deutscher Gerichte dramaturgisch gekonnt, historisch aber mitunter sehr frei und bisweilen ärgerlich falsch zu verfilmen. Die gerade in der ARD gelaufene SPIEGEL-Affäre (hier ins Netz befreit) ist leider keine Ausnahme. Franziska Augstein hat dazu bereits das Wesentliche richtiggestellt.

Sehr schade ist, dass der Film nicht aus der Perspektive und Welt der 50er/60er Jahre erzählt wird. Denn in Wirklichkeit war die SPIEGEL-Affäre eine Art Flügelkampf im konservativen Lager. Die FDP, der Rudolf Augstein angehörte, war damals eher ein Sammelbecken für sehr national Gesinnte. Auch Augstein selbst war keineswegs die im Film dargestellt Lichtgestalt, wie man bei Otto Köhler nachlesen kann. Wie im Film kurz erwähnt wird, arbeiteten im SPIEGEL sogar höchst fragwürdige SS-Leute.

Im Film wird kurz ein vorgeblich punktueller Kontakt der SPIEGEL-Redaktion zum BND dargestellt, der wohl irgendwo in Pullach hause. Tatsächlich war der geschäftsführende Redakteur Hans Detlev Becker mit dem stellvertretenden BND-Chef, der in Hamburg residierte, eng befreundet und wurde sogar als dessen Nachfolger vorgeschlagen. Die damalige BND-Nähe des SPIEGEL dürfte auch einer der Gründe gewesen sein, dass Strauß eine Intrige von dessen Dienstherrn Adenauer witterte, um den ungeliebten Kronprinz aus Bayern als unfähigen Verteidigungsminister zu domestizieren.

Irreführend ist die im Film suggerierte Annahme, Strauß wär atomkriegsfreudiger als Adenauer gewesen. Von den meisten Historikern wird tapfer ausgeblendet, dass gerade Adenauer zur Atombombe ein äußerst naives Verhältnis pflegte und mit seinen Wünschen für deren Einsatz gegen die Sowjetunion Präsident John F. Kennedy mehrfach in Verlegenheit brachte.

Wie weggetreten die Mächtigen damals waren, sieht man am im Film erwähnten Prof. von der Heidte, der seinerzeit die Strafanzeige erstattet hatte. Von der Heidte hatte damals vorgeschlagen, die Bundeswehr in katholische und evangelische Divisionen aufzuteilen. Vermutlich ließ er sich hierzu vom Hohen Kommissar John McCloy inspirieren, der für das US-Militär die Rassentrennung forderte.

Beschähmend am Heldengemälde für Augstein ist schließlich, dass es der Drehbuchautor nicht für nötig befand, den eigentlichen Ghostwriter des berühmten „Bedingt abwehrbereit“-Artikels auch nur zu erwähnen. Jener Autor Heinz Höhne war es denn auch, der ein Jahrzehnt später eine Enthüllungsserie „Pullach intern“ über den BND brachte, welche die enge Zusammenarbeit zwischen Nachrichtendienst und Nachrichtenmagazin beendete. Als Höhne, einer der profundesten Geheimdienstkenner, vor ein paar Jahren zu Grabe getragen wurde, ließ sich vom SPIEGEL dort niemand sehen.

5. Mai 2014

Edward Snowden ist Ehrenmitglied des Chaos Computer Clubs

 

Am Wochenende trafen sich die Aktiven der Chaos Computer Clubs zur zweijährlichen Hauptversammlung in Mannheim. Dort überbrachte Andy Müller-Maguhn einen Gruß von Edward Snowden, nämlich den ihm verliehenen SAM-Award. Diesen Whistleblower-Preis hatten ehemalige Geheimdienstler,  welche selbst die Courage gegen Staatskriminalität bewiesen hatten, Snowden im Oktober in Moskau überreicht. Die Hacker ernannten Snowden nunmehr zum Ehrenmitglied.

2. Mai 2014

Atlantik-Brücke wird langsam Thema

https://www.youtube.com/watch?feature=player_embedded&v=TDymxbdM0P4

 

Vor zwei Wochen habe ich meine bei den Beteiligten unerwünschte Kurzrecherche über Grüne und Linke auf der Atlantikbrücke veröffentlicht. Die Atlantikbrücke ist DIE konservative Lobby in Deutschland, wird aber in den konventionellen Medien so gut wie nie thematisiert.

In der von Anfang bis Ende sehenswerten April-Folge der „Anstalt“, die ich in ihrer neuen Besetzung für DIE Offenbarung des deutschen Fernsehens halte, wurde das heikle Thema vom ZDF gebracht. Respekt! Auch bei Meedia wird das Thema kurz aufgegriffen. Es wäre verdienstvoll, wenn sich vor der Europawahl  auch konventionelle Redaktionen dieses Geflecht ansehen würden.

Rechtliche FAQ zu den aktuellen Vorstandsquerelen der Piratenpartei Deutschland

 

Mehrere Piraten haben mich aus unterschiedlichen Erwägungen gebeten, zu den Rechtsbehauptungen der sogenannten „kommissarischen Vertretung“ des Bundesvorstands der Piratenpartei sowie zu aktuellen Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts der Piratenpartei Stellung zu nehmen.

Die Juristen unter meinen Lesern müssen jetzt ganz tapfer zu sein.

Am 16.03.2014 wurde der Bundesvorstand der Piratenpartei infolge von Rücktritten handlungsunfähig nach § 9a Abs. 10 Piratensatzung. Die verbliebenen BuVos setzten sich selbst als kommissarische Vertretung ein, deren Aufgabe die Weiterführung der Geschäfte und das unverzügliche Einberufen eines außerordentlichen Bundesparteitags gewesen wäre. Bis heute ist das nicht geschehen.

Ist ein kommissarischer BuVo, der sich quasi selbst eingesetzt hat, vertretungsberechtigt?

Jein. Der Ernennung der restlichen BuVo-Mitglieder durch sich selbst zur kommissarischen Vertretung ist als Insichgeschäft unzulässig. Geschlossene Verträge durch diese Vertretungsanmaßung sind daher „schwebend unwirksam“. Der Bundesparteitag kann die Wirksamkeit durch Genehmigung herbeiführen. Verweigert er diese, kann z.B. ein Hallenbetreiber mit der Piratenpartei Deutschland keine wirksamen Verträge schließen. Auch Darlehens- und Anstellungsverträge wären dann endgültig unwirksam.

Haften die Bundesvorstände persönlich?

Nein, nicht gegenüber Dritten. Zwar wurde behauptet, man wolle nicht mehr öffentlich Rechenschaft ablegen, weil man eine Haftung zu befürchten hätte und keinen Einfluss auf irgendwelche Verfahren nehmen wolle. Anders als Vorstände in Vereinen und juristischen Personen sind Parteivorstände nach § 37 PartG von der Haftung gegenüber Dritten ausgenommen und haben daher insoweit Narrenfreiheit. Allerdings haften die Vorstände gegenüber der Partei, wenn sie nicht entlastet werden. Einen seriösen Grund, dem BPT entsprechende Informationen vorzuenthalten, gibt es nicht.

Soweit Wirth behauptet, er stehe dem BSG zur Verfügung, so hat das BSG meines Wissens bislang keine Fragen gestellt und die von Klägern ignoriert.

Ist die aktuelle kommissarische Vertretung vertretungsberechtigt?

Das kann man unterschiedlich beurteilen. Nach § 9a Abs. 11 Piratensatzung würde Vertretungsberechtigung voraussetzen, dass die kommissarische Vertretung ihren Pflichten nachkommen „kann“. Nicht geregelt ist jedoch, ob es für ein entsprechendes Unvermögen ausreicht, wenn sie es einfach nicht tut, obwohl sie es könnte. Ich tendiere dazu, Verweigerung mit Unvermögen gleichzustellen.

Entscheidungsträger, die in Urlaub fahren und zugesagte Antworten auf drängende, einfache Fragen über Wochen hinweg schuldig bleiben und eineinhalb Monate ihren Job nicht machen, kommen ihren Aufgaben objektiv nicht nach.

Die „kommissarische Vertretung“ war am 10.04.2014 nicht in der Lage, Joachim Paul, einer Kassenprüferin und anderen Piraten die einfache Frage zu beantworten, aus welchen Beweggründen Datum und Ort des aBPT/BPT in Halle gewählt wurden, obwohl es deutlich überzeugendere Angebote zu früheren Terminen und und geeignerteren Orten gab. Obwohl die dort anwesenden Vorstände an dieser Entscheidung zweifellos mitgewirkt haben, verweigerten diese eine Auskunft unter Hinweis auf den Geschäftsbereich „Nicky“ und versprachen eine schriftliche Antwort. Auf die wartet die Partei seit über drei Wochen noch immer.

Auch der dringlichste Satzungsauftrag, „unverzüglich“ einen aBPT einzuberufen, ist seit eineinhalb Monaten nicht umgesetzt worden. Am 24.04.2014 kündigte die „kommissarische Vertretung“ sogar jegliche Transparenz auf. Mit „Können“ hat das sicherlich nichts mehr zu tun.

Das BSG hatte doch mit der Entscheidung vom 06.04.2014 festgestellt, dass der aktuelle kommissarische BuVo rechtmäßig amtiert, oder?

Nein. Verweise auf diese Entscheidung sind unbrauchbar. In diesem Verfahren wurde etwas völlig anderes beantragt und geprüft. Der „kommissarische BuVo“ bzw. dessen vier Mitglieder wollten festgestellt wissen, dass sie eigenmächtig ein weiteres „Vorstandsmitglied“ ins Amt hieven durften, obwohl in der Satzung für jeden Depp nachlesbar steht, dass Vorstände einzig die Mitgliederversammlung wählen kann.

Außerdem beantragten sie, diese Person und sich selbst als „Notvorstand“ nach § 29 BGB einzusetzen, was ihrer Meinung nach ihre Rechte erweitert hätte. Dieser Antrag war komplett untauglich, da nur das zuständige Amtsgericht einen Notvorstand bestellen könnte. Außerdem wären alle möglichen Personen antragsberechtigt, sich einen Ansprechpartner bestellen zu lassen, aber ganz sicher nicht die hoffenden Notvorstände in spe selber. Komplette Quatschklage.

Zutreffend stellte sogar das BSG fest, dass die Satzung aufgrund ihrer Vertretungsregeln keinen Raum für § 29 BGB bietet, und wies diesen seltsamen Putschversuch ab. Eine substantiierte Aussage, dass der gegenwärtige Zustand rechtmäßig wäre, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen, wobei seither fast ein Monat ins Land gegangen ist, ohne dass ein aBPT einberufen worden wäre. Bislang wurde lediglich einer angekündigt.

Wer ist denn dann vertretungsberechtigt?

Nach § 9a Abs. 11 Piratensatzung ist bei Unvermögen der kommissarischen Vertretung der dienstälteste Landesvorstand vertretungsberechtigt (und verpflichtet). Die Satzung schweigt allerdings darüber, wer in welcher Weise festzustellen hat, wann ein Fall von § 9a Abs. 11 Satzung vorliegt. Das BSG weigert sich in mehreren Fällen wie bei der Frage der rechtswidrigen Selbsternennung, das Problem auch nur zu thematisieren. Die Bremer melden bislang keine Ansprüche an.

Darf ein aBPT mit einem BPT verbunden werden?

Nein. § 9b Abs. 3 Piratensatzung schließt das eindeutig aus. Das als Begründung für einen BPT vorgebrachte Wahlerfordernis von Prüfern ist wegen Bindung an die Amtszeit des Vorstands Bestandteil der Vorstandswahl und damit kein überzeugenderer Grund, aus einem aBPT einen BPT zu machen.

Wie kann der satzungsgemäße Zustand wieder hergestellt werden?

Das aktuelle BSG scheint auf dem Standpunkt zu stehen, dass niemand – weder einfache Piraten noch Organe wie Landesvorstände – Anspruch auf Vornahme gebotener Handlungen oder wenigstens Feststellung der Rechtmäßigkeit der kommissarischen Vertretung oder deren Handeln hat. Insbesondere im Eilverfahren sind dem BSG lästige Fragen unerwünscht. So ist das halt in einer basisdemokratischen Mitmachpartei, die sich Transparenz auf die Fahnen schreibt …

Sinnvoll wäre es, wenn der dienstälteste LaVo, offenbar Bremen, seine Rechte einfordern würde. Aber die Bremer sind aktuell nicht bereit, ihrer Verantwortung nachzukommen.

Das BSG wäre allerdings im Rahmen von anhängig gewordenen Verfahren, die gegen „den BuVo“ geführt werden, objektiv verpflichtet, die Rechtmäßigkeit von dessen Vertretung und Rechtsstellung zu überprüfen. Dabei müsste das BSG „inzidenter“ feststellen, wer tatsächlich auf der Brücke des Piratenschiffs stehen darf. Solche Fragen ignorieren die BSG-Richter aber tapfer und verschweigen in ihren Urteilen (auf welche Wirth vertröstet) entsprechendes Vorbringen.

Könnte es sein, dass das BSG befangen ist?

Aber nein! Gut, es sieht schon etwas komisch aus, wenn zwei Richter mit einem Vorstand und dem BuVo-Justiziar privat zusammen sind, aber deshalb sind die bestimmt doch nicht befangen! Und wenn BSG-Richter dem kommissarischen BuVo öffentlich die Solidarität aussprechen oder mir nach meiner geäußerten BuVo-Kritik öffentlich ein ausgefülltes Austrittsformular übersenden, dann meinen die das bestimmt nur gut! Und nur, weil die meisten BSG-Richter dem Landesverband Berlin oder den JuPis angehören, schließt das nicht per se aus, dass man mit Demokratie und Mitgliederrechten etwas anfangen könnte. Das sind bestimmt alles sehr gewissenhafte Leute, denen nichts ferner läge, als ein zur Neutralität verpflichtetes juristisches Gremium politisch zu instrumentalisieren oder Verzögerungstaktik zu unterstützen.

Betreibt das BSG Rechtsbeugung?

Nein. Parteischiedsgerichte nach §§ 10, 14 PartG sind keine Schiedsgerichte im Sinne von ZPO und StGB. Die Parteirichter haben wie Vorstände Narrenfreiheit. Der korrekte Begriff lautet vielmehr „Rechtsverweigerung“.

Man sollte die Richter aber nicht zu hart beurteilen. Bei den letzten BSG-Wahlen haben sich keine praktizierenden Juristen beworben, sondern eben nur diese acht sicherlich wohlmeinenden Piraten, die ehrenamtlich arbeiten. Da 80% der Verfahren am BSG unter Querulanz und Trollerei fallen, sind die BSG-Richter auf Abweisung eingetaktet. Wenn dann plötzlich doch mal jemand mit wichtigen Anliegen und guten Argumenten ankommt, führt das zu Irritation und Überforderung.

Wie könnte man das BSG verpflichten, seinen Job zu machen?

Gar nicht. Die BSG-Richter genießen Narrenfreiheit und sind höchstens ihrem Ruf verpflichtet. Die Frage müsste lauten: Hat die Piratenpartei aktuell ein Bundesschiedsgericht? Die Laienrichter am BSG haben großen Spaß am pseudojuristischen Gebrauch von Rechtsbegriffen. Sie saugen sich neue Verfahrensregeln aus den Fingern, um unerwünschte Antragsteller zu behindern und verweisen altklug auf irgendwelche Fehlentscheidungen, in denen die eigentlichen Fragen gar nicht entschieden wurden. Argumentatives Unvermögen lässt sich ganz gut mit Arroganz kompensieren, wenn man am längeren Hebel sitzt. Über das unbekümmerte Selbstewußtsein mancher BSG-Richter kann man eigentlich nur noch staunen.

Kann man denn gar nichts tun?

Man könnte vor die ordentliche Gerichte ziehen und notfalls über § 29 BGB für eine Einberufung eines aBPT sorgen. Solange aber in § 9a Abs. 11 Piratensatzung „können“ nicht justiziabel definiert ist, wäre auch bei einem ordentlichen Gericht ein Prozess riskant. Dort aber würden Richter wenigstens professionell entscheiden, Verfahrensrechte respektieren und ihre Entscheidungsgründe transparent machen. Für einen funktionierenden Rechtsstaat ist die Gewährung von Verfahrensgerechtigkeit fast genauso wichtig wie die Entscheidung selber. Das ist eine Frage der Kultur.

 

(Der Autor betreut Vereine und Verbände anwaltlich und gehörte dem Bundesschiedsgericht der Piratenpartei Deutschland zwischen April 2012 und November 2013 an.)

1. Mai 2014

BGH: Kein postmortaler Anspruch auf Geldentschädigung aus Persönlichkeitsrecht für Peter Alexander

 

Peter Alexander wehrte sich gegen Boulevardberichterstattung über seine Trauer wegen des Tods seiner Tochter und forderte eine Geldentschädigung von mindestens 30.000,- €. Die Klage ging bei Gericht per Fax einen Tag vor Alexanders eigenem Tod ein und wurde der Beklagten aber erst einige Wochen später zugestellt. Der Sohn führte die Klage weiter.

Die Vererblichkeit von Ansprüchen aus dem Persönlichkeitsrecht ist wegen dessen höchstpersönlichen Charakters umstritten. Klassiker in diesem Bereich ist die Entscheidung „Der blaue Engel“, die Marlene Dietrichs sehr klagefreudigen Erben erstritten hatten. Besonders fragwürdig ist das Anliegen jedenfalls dann, wenn Geldentschädigung (vulgo: „Schmerzensgeld“) verlangt wird.

Der presserechtliche Anspruch auf Geldentschädigung ist so im Gesetz eigentlich nicht vorgesehen. Ausnahmesweise wird er aber dann zuerkannt, wenn sich ein Betroffener gegen eine wehr schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung wehrt und es mit einem Unterlassungsanspruch, dessen Prozesskosten die Verlage aus der Portokasse zahlen, nicht getan ist. Daher soll den Verlagen finanziell weh getan werden, um taktischen Rechtsbruch unwirtschaftlich zu machen.

Diese sogenannte „Genugtuungsfunktion“ gewährt der Bundesgerichtshof nur lebenden Personen. Hätte allerdings Alexander den Prozess zu Lebzeiten erfolgreich zuende geführt, dann hätte der Sohn 30.000,- € geerbt.

Vorliegend war der Prozess zwar „anhängig“ (also bei Gericht), aber noch nicht „rechtshängig“ (also dem Beklagten zugestellt). Insoweit erhoffte sich der Kläger eine analoge Anwendung des § 167 ZPO. Der BGH stellte aber klar, dass es darauf gar nicht ankäme. Die Genugtuungsfunktion gelte nur für Lebende.

Zynisch könnte man jetzt schlussfolgern, dass Verlage bei Personen mit geringer Lebenserwartung schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen hinsichtlich des Geldentschädigungsanspruchs riskieren können.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zum Urteil vom 29. April 2014 – VI ZR 246/12.