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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Kramm ./. Eißfeldt: 5.000,- € pro Buchstabe

 

Pöbel-Musikant Jan Phillip Eißfeldt, Kampfname „Jan Delay“, zahlt an seinen Kollegen Heinz Georg Kramm, bekannt als „Heino“, eine Geldentschädigung („Schmerzensgeld“) iHv 20.000,- € nebst Anwaltskosten, meldet BILD. Herr Eißfeld hatte sich die Meinungsfreiheit genommen, Herrn Kramm mal eben als „Nazi“ zu bezeichnen. Derartiges ist jedoch von der Meinungsfreiheit nur dann gedeckt, wenn es stichhaltige Anhaltspunkte für eine entsprechende Gesinnung etc. gibt.

Wer leichtfertig seine Mitmenschen mit dieser für einen Deutschen wohl härtesten Beleidigung stigmatisiert, liefert in erster Linie Aufschluss über sein eigenes primitives Gemüt und seine Unfähigkeit zu sachlicher geistiger Auseinandersetzung. Nach gegenwärtigem Forschungsstand wurde bislang noch nicht einmal irgendein einziger intelligenter Nazivergleich bekannt.

Derartige Beleidigungen wertet die Rechtsprechung als besonders schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die nicht lediglich durch eine künftige Unterlassung aus der Welt geschafft werden. Daher wird in besonderen Fällen der Verletzer zur Kompensation des Schadens in Form einer Geldentschädigung an den Verletzten verurteilt, die einen erzieherischen Wert hat. Herr Kramm hat angekündigt, den Betrag an Behinderte zu spenden.

Herr Delay profitiert übrigens finanziell von Herrn Kramm, weil dieser mit GEMA-Lizenzierung dessen „Liebeslied“ intoniert, was offenbar nicht auf Gegenliebe stieß.

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Autor:
admin
Datum:
16. Mai 2014 um 16:29
Category:
Abmahnung,Allgemein,Medienrecht,Meinungsfreiheit,Persönlichkeitsrecht,Politik,PR,Strafrecht
Tags:
 
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