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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Rechtliche FAQ zu den aktuellen Vorstandsquerelen der Piratenpartei Deutschland

 

Mehrere Piraten haben mich aus unterschiedlichen Erwägungen gebeten, zu den Rechtsbehauptungen der sogenannten „kommissarischen Vertretung“ des Bundesvorstands der Piratenpartei sowie zu aktuellen Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts der Piratenpartei Stellung zu nehmen.

Die Juristen unter meinen Lesern müssen jetzt ganz tapfer zu sein.

Am 16.03.2014 wurde der Bundesvorstand der Piratenpartei infolge von Rücktritten handlungsunfähig nach § 9a Abs. 10 Piratensatzung. Die verbliebenen BuVos setzten sich selbst als kommissarische Vertretung ein, deren Aufgabe die Weiterführung der Geschäfte und das unverzügliche Einberufen eines außerordentlichen Bundesparteitags gewesen wäre. Bis heute ist das nicht geschehen.

Ist ein kommissarischer BuVo, der sich quasi selbst eingesetzt hat, vertretungsberechtigt?

Jein. Der Ernennung der restlichen BuVo-Mitglieder durch sich selbst zur kommissarischen Vertretung ist als Insichgeschäft unzulässig. Geschlossene Verträge durch diese Vertretungsanmaßung sind daher „schwebend unwirksam“. Der Bundesparteitag kann die Wirksamkeit durch Genehmigung herbeiführen. Verweigert er diese, kann z.B. ein Hallenbetreiber mit der Piratenpartei Deutschland keine wirksamen Verträge schließen. Auch Darlehens- und Anstellungsverträge wären dann endgültig unwirksam.

Haften die Bundesvorstände persönlich?

Nein, nicht gegenüber Dritten. Zwar wurde behauptet, man wolle nicht mehr öffentlich Rechenschaft ablegen, weil man eine Haftung zu befürchten hätte und keinen Einfluss auf irgendwelche Verfahren nehmen wolle. Anders als Vorstände in Vereinen und juristischen Personen sind Parteivorstände nach § 37 PartG von der Haftung gegenüber Dritten ausgenommen und haben daher insoweit Narrenfreiheit. Allerdings haften die Vorstände gegenüber der Partei, wenn sie nicht entlastet werden. Einen seriösen Grund, dem BPT entsprechende Informationen vorzuenthalten, gibt es nicht.

Soweit Wirth behauptet, er stehe dem BSG zur Verfügung, so hat das BSG meines Wissens bislang keine Fragen gestellt und die von Klägern ignoriert.

Ist die aktuelle kommissarische Vertretung vertretungsberechtigt?

Das kann man unterschiedlich beurteilen. Nach § 9a Abs. 11 Piratensatzung würde Vertretungsberechtigung voraussetzen, dass die kommissarische Vertretung ihren Pflichten nachkommen „kann“. Nicht geregelt ist jedoch, ob es für ein entsprechendes Unvermögen ausreicht, wenn sie es einfach nicht tut, obwohl sie es könnte. Ich tendiere dazu, Verweigerung mit Unvermögen gleichzustellen.

Entscheidungsträger, die in Urlaub fahren und zugesagte Antworten auf drängende, einfache Fragen über Wochen hinweg schuldig bleiben und eineinhalb Monate ihren Job nicht machen, kommen ihren Aufgaben objektiv nicht nach.

Die „kommissarische Vertretung“ war am 10.04.2014 nicht in der Lage, Joachim Paul, einer Kassenprüferin und anderen Piraten die einfache Frage zu beantworten, aus welchen Beweggründen Datum und Ort des aBPT/BPT in Halle gewählt wurden, obwohl es deutlich überzeugendere Angebote zu früheren Terminen und und geeignerteren Orten gab. Obwohl die dort anwesenden Vorstände an dieser Entscheidung zweifellos mitgewirkt haben, verweigerten diese eine Auskunft unter Hinweis auf den Geschäftsbereich „Nicky“ und versprachen eine schriftliche Antwort. Auf die wartet die Partei seit über drei Wochen noch immer.

Auch der dringlichste Satzungsauftrag, „unverzüglich“ einen aBPT einzuberufen, ist seit eineinhalb Monaten nicht umgesetzt worden. Am 24.04.2014 kündigte die „kommissarische Vertretung“ sogar jegliche Transparenz auf. Mit „Können“ hat das sicherlich nichts mehr zu tun.

Das BSG hatte doch mit der Entscheidung vom 06.04.2014 festgestellt, dass der aktuelle kommissarische BuVo rechtmäßig amtiert, oder?

Nein. Verweise auf diese Entscheidung sind unbrauchbar. In diesem Verfahren wurde etwas völlig anderes beantragt und geprüft. Der „kommissarische BuVo“ bzw. dessen vier Mitglieder wollten festgestellt wissen, dass sie eigenmächtig ein weiteres „Vorstandsmitglied“ ins Amt hieven durften, obwohl in der Satzung für jeden Depp nachlesbar steht, dass Vorstände einzig die Mitgliederversammlung wählen kann.

Außerdem beantragten sie, diese Person und sich selbst als „Notvorstand“ nach § 29 BGB einzusetzen, was ihrer Meinung nach ihre Rechte erweitert hätte. Dieser Antrag war komplett untauglich, da nur das zuständige Amtsgericht einen Notvorstand bestellen könnte. Außerdem wären alle möglichen Personen antragsberechtigt, sich einen Ansprechpartner bestellen zu lassen, aber ganz sicher nicht die hoffenden Notvorstände in spe selber. Komplette Quatschklage.

Zutreffend stellte sogar das BSG fest, dass die Satzung aufgrund ihrer Vertretungsregeln keinen Raum für § 29 BGB bietet, und wies diesen seltsamen Putschversuch ab. Eine substantiierte Aussage, dass der gegenwärtige Zustand rechtmäßig wäre, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen, wobei seither fast ein Monat ins Land gegangen ist, ohne dass ein aBPT einberufen worden wäre. Bislang wurde lediglich einer angekündigt.

Wer ist denn dann vertretungsberechtigt?

Nach § 9a Abs. 11 Piratensatzung ist bei Unvermögen der kommissarischen Vertretung der dienstälteste Landesvorstand vertretungsberechtigt (und verpflichtet). Die Satzung schweigt allerdings darüber, wer in welcher Weise festzustellen hat, wann ein Fall von § 9a Abs. 11 Satzung vorliegt. Das BSG weigert sich in mehreren Fällen wie bei der Frage der rechtswidrigen Selbsternennung, das Problem auch nur zu thematisieren. Die Bremer melden bislang keine Ansprüche an.

Darf ein aBPT mit einem BPT verbunden werden?

Nein. § 9b Abs. 3 Piratensatzung schließt das eindeutig aus. Das als Begründung für einen BPT vorgebrachte Wahlerfordernis von Prüfern ist wegen Bindung an die Amtszeit des Vorstands Bestandteil der Vorstandswahl und damit kein überzeugenderer Grund, aus einem aBPT einen BPT zu machen.

Wie kann der satzungsgemäße Zustand wieder hergestellt werden?

Das aktuelle BSG scheint auf dem Standpunkt zu stehen, dass niemand – weder einfache Piraten noch Organe wie Landesvorstände – Anspruch auf Vornahme gebotener Handlungen oder wenigstens Feststellung der Rechtmäßigkeit der kommissarischen Vertretung oder deren Handeln hat. Insbesondere im Eilverfahren sind dem BSG lästige Fragen unerwünscht. So ist das halt in einer basisdemokratischen Mitmachpartei, die sich Transparenz auf die Fahnen schreibt …

Sinnvoll wäre es, wenn der dienstälteste LaVo, offenbar Bremen, seine Rechte einfordern würde. Aber die Bremer sind aktuell nicht bereit, ihrer Verantwortung nachzukommen.

Das BSG wäre allerdings im Rahmen von anhängig gewordenen Verfahren, die gegen „den BuVo“ geführt werden, objektiv verpflichtet, die Rechtmäßigkeit von dessen Vertretung und Rechtsstellung zu überprüfen. Dabei müsste das BSG „inzidenter“ feststellen, wer tatsächlich auf der Brücke des Piratenschiffs stehen darf. Solche Fragen ignorieren die BSG-Richter aber tapfer und verschweigen in ihren Urteilen (auf welche Wirth vertröstet) entsprechendes Vorbringen.

Könnte es sein, dass das BSG befangen ist?

Aber nein! Gut, es sieht schon etwas komisch aus, wenn zwei Richter mit einem Vorstand und dem BuVo-Justiziar privat zusammen sind, aber deshalb sind die bestimmt doch nicht befangen! Und wenn BSG-Richter dem kommissarischen BuVo öffentlich die Solidarität aussprechen oder mir nach meiner geäußerten BuVo-Kritik öffentlich ein ausgefülltes Austrittsformular übersenden, dann meinen die das bestimmt nur gut! Und nur, weil die meisten BSG-Richter dem Landesverband Berlin oder den JuPis angehören, schließt das nicht per se aus, dass man mit Demokratie und Mitgliederrechten etwas anfangen könnte. Das sind bestimmt alles sehr gewissenhafte Leute, denen nichts ferner läge, als ein zur Neutralität verpflichtetes juristisches Gremium politisch zu instrumentalisieren oder Verzögerungstaktik zu unterstützen.

Betreibt das BSG Rechtsbeugung?

Nein. Parteischiedsgerichte nach §§ 10, 14 PartG sind keine Schiedsgerichte im Sinne von ZPO und StGB. Die Parteirichter haben wie Vorstände Narrenfreiheit. Der korrekte Begriff lautet vielmehr „Rechtsverweigerung“.

Man sollte die Richter aber nicht zu hart beurteilen. Bei den letzten BSG-Wahlen haben sich keine praktizierenden Juristen beworben, sondern eben nur diese acht sicherlich wohlmeinenden Piraten, die ehrenamtlich arbeiten. Da 80% der Verfahren am BSG unter Querulanz und Trollerei fallen, sind die BSG-Richter auf Abweisung eingetaktet. Wenn dann plötzlich doch mal jemand mit wichtigen Anliegen und guten Argumenten ankommt, führt das zu Irritation und Überforderung.

Wie könnte man das BSG verpflichten, seinen Job zu machen?

Gar nicht. Die BSG-Richter genießen Narrenfreiheit und sind höchstens ihrem Ruf verpflichtet. Die Frage müsste lauten: Hat die Piratenpartei aktuell ein Bundesschiedsgericht? Die Laienrichter am BSG haben großen Spaß am pseudojuristischen Gebrauch von Rechtsbegriffen. Sie saugen sich neue Verfahrensregeln aus den Fingern, um unerwünschte Antragsteller zu behindern und verweisen altklug auf irgendwelche Fehlentscheidungen, in denen die eigentlichen Fragen gar nicht entschieden wurden. Argumentatives Unvermögen lässt sich ganz gut mit Arroganz kompensieren, wenn man am längeren Hebel sitzt. Über das unbekümmerte Selbstewußtsein mancher BSG-Richter kann man eigentlich nur noch staunen.

Kann man denn gar nichts tun?

Man könnte vor die ordentliche Gerichte ziehen und notfalls über § 29 BGB für eine Einberufung eines aBPT sorgen. Solange aber in § 9a Abs. 11 Piratensatzung „können“ nicht justiziabel definiert ist, wäre auch bei einem ordentlichen Gericht ein Prozess riskant. Dort aber würden Richter wenigstens professionell entscheiden, Verfahrensrechte respektieren und ihre Entscheidungsgründe transparent machen. Für einen funktionierenden Rechtsstaat ist die Gewährung von Verfahrensgerechtigkeit fast genauso wichtig wie die Entscheidung selber. Das ist eine Frage der Kultur.

 

(Der Autor betreut Vereine und Verbände anwaltlich und gehörte dem Bundesschiedsgericht der Piratenpartei Deutschland zwischen April 2012 und November 2013 an.)

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Autor:
admin
Datum:
2. Mai 2014 um 14:35
Category:
Allgemein,Politik
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3 Comments

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