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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


BGH: Entertainerin musste Verdachtsberichterstattung über Krankheit dulden

Der Bundesgerichtshof hat ein Verbot der Berliner Gerichte aufgehoben, welches die Wiederholung der in der Öffentlichkeit bekannten wahren Tatsache untersagte, eine Entertainerin sei durch Krankheit aus ihrer Karriere herausgerissen worden. Verboten wurde ursprünglich:

„Unwillkürlich denkt man an einen Parallelfall – an G. K. (47). (…) Die prominente Kölner Schauspielerin wurde vor genau einem Jahr von heute auf morgen aus ihrer Tournee „Wer Sahne will, muss Kühe schütteln“ herausgerissen. Die Erklärung über ihre Erkrankung war ebenso dürftig (…). Schweigen. Schwer erkrankt, mehr war nicht zu erfahren. Zunächst hieß es, K.`s Tournee werde im Herbst 2008 fortgesetzt, doch dann wurden alle Termine abgesagt. Und fortan war von der Schauspielerin nichts mehr zu hören.
So etwas ist immer höchst beunruhigend. Bis heute weiß man nichts über ihren Gesundheitszustand. G. K. trat vor keine Kamera mehr – sie ist wie vom Erdboden verschluckt (…). Werden wir auf sie warten müssen wie auf G. K.?“

Auch eine wahre Darstellung kann das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, insbesondere wenn die Privatsphäre betroffen ist. Zur Privatsphäre – auch einer Person des öffentlichen Interesses – gehört grundsätzlich die eigene Erkrankung, wobei Ausnahmen allenfalls bei einem besonderen Personenkreis wie beispielsweise wichtigen Politikern, Wirtschaftsführern oder Staatsoberhäuptern bestehen können. Bei der Abwägung sind bei der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem legitimen Berichtsinteresse der Öffentlichkeit kommt es insbesondere darauf an, ob der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, die Bekanntheit der betroffenen Person und der Gegenstand der Berichterstattung sind, sowie auf das frühere Verhalten der betroffenen Person, die Art der Erlangung von Informationen und ihr Wahrheitsgehalt sowie der Inhalt, die Form und die Auswirkungen der Veröffentlichung.

Konkret führt der BGH (VI ZR 291/10) aus:

Im Streitfall beschränkte sich die Berichterstattung der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin auf die Wiedergabe der damals in der Öffentlichkeit längst bekannten wahren Tatsache, dass die Klägerin im Januar 2008 ihre Tournee krankheitsbedingt abbrechen musste („Schwer erkrankt, mehr war nicht zu erfahren“), sie entgegen einer Ankündigung im Herbst 2008 nicht wie – der aufgenommen hat und seither – ohne weitere Informationen an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen – „von der Bildfläche verschwunden ist“. Es wurden keinerlei konkrete Aussagen zu Art und Ursache der Erkrankung der Klägerin gemacht, vielmehr wurde sogar ausdrücklich mitgeteilt, dass man nichts über ihren Gesundheitszustand wisse. Aus den Umständen wurde lediglich die – naheliegende – Schlussfolgerung gezogen, dass die Erkrankung vermutlich schwer sein muss („So etwas ist immer höchst beunruhigend“).

(…) Die Grenze zu einer unzulässigen Presseberichterstattung wurde im Streitfall – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – auch nicht dadurch überschritten, dass die Berichterstattung über die Erkrankung der Klägerin im Zusammenhang mit einem Bericht über einen aktuellen Fall einer schweren Erkrankung einer bekannten Sportmoderatorin erfolgte und – wie das Berufungsgericht meint – sich daraus kein neues Berichterstattungsinteresse herleiten lasse. Für die Wortberichterstattung als solche gilt der durch Art. 5 GG gewährleistete Grundsatz der freien Berichterstattung, wobei dem Persönlichkeitsschutz im Rahmen der auch dort erforderlichen Abwägung nicht schon deshalb regelmäßig der Vorrang gebührt, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Abgesehen davon hatte die von der Klägerin beanstandete Berichterstattung über ihre Person nicht bloße Belanglosigkeiten zum Gegenstand, sondern diente auch der Unterrichtung der interessierten Öffentlichkeit und ihrer „Fangemeinde“ darüber, dass es ein Jahr nach ihrer Erkrankung und Tourneeabsage immer noch keinerlei Informationen über ihren Gesundheitszustand und eine mögliche Rückkehr in ihren Beruf gab. Dadurch konnte die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung über die Informationspolitik beliebter Künstler leisten, die sich nach einer plötzlichen Erkrankung völlig aus der Öffentlichkeit zurückziehen und ihr besorgtes Publikum über ihr weiteres Schicksal im Ungewissen lassen.

Sicher wird man einem Menschen – auch einem Prominenten – sein Recht auf Privatsphäre zubilligen wollen. Niemand wird freiwillig krank. Aber wenn man sich über wahre Tatsachen einer Prominenten, die aus unbekannten Gründen ihre Präsenz unterbricht, sich nicht mehr wie in der inkriminierten Weise unterhalten darf, dann ist unklar, wie Pressefreiheit denn nach dem Konzept der Berliner Gerichte verwirklicht werden soll. Das dachte sich auch der VI. Senat des BGH. Das sind übrigens die Leute, die regelmäßig Urteile aus Hamburg aufheben.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin letztes Jahr – also während des Prozesses – ihre Krankheit auch selbst öffentlich gemacht.

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