Eine urheberrechtliche Kuriosität liegt im Schutz von Zauberkunststücken. Zwar werden Effekt und Präsentation desselben wahrgenommen und sind daher prinzipiell als Werke der Schönen Künste nach § 2 UrhG schutzfähig, sofern die Darbietung so eigenständig ist, dass die erforderliche Schutzhöhe erreicht wird. Der eigentliche Trick jedoch – also der modus operandi – ist (im Idealfall!) nicht sinnlich wahrnehmbar – und damit kein Kunstwerk. Vereinzelt behelfen sich manche Kreative mit Patenten und Gebrauchsmustern, was allerdings mit Offenlegung des Geheimnisses verbunden ist, was Zauberkünstler aus naheliegenden Gründen nicht schätzen.
Abkupfern kommt auch in dieser Branche vor. So versuchte vor einem Jahrhundert ein amerikanischer Zauberer, den Trick eines britischen Kollegen auszuspioneren, mit dem dieser einen Mann schweben ließ. Weil er es auch nach 100 Besuchen der Vorstellung nicht schaffte, heuerte er die Assistenten des Briten an, die das Geheimnis verrieten.
Der bekannte niederländische Illusionist Hans Klok, der im Kopieren seiner Vorbilder nie durch Schüchternheit aufgefallen war, hat nun ein Urteil kassiert, weil er einen belgischen Kollegen bestahl. Zunächst hatte er mit dem Kollegen einen gemeinsamen TV-Spot gedreht, kam dabei jedoch auf den Geschmack und baute die Sache nach. Ein Gericht in Den Haag hat ihm nun die Grenzen seiner künstlerischen Freiheit aufgezeigt. Nun ja, ganz so neu war die Nummer eigentlich im Prinzip nicht …
Übrigens: Wenn in Deutschland sich die Zauberer zanken, dann geht das meistens über meinen Schreibtisch. Urheberrechtlich liegt da manchmal was an, und auch eine Art „Standesrecht“ haben wir, das ich als Richter im Schiedsgericht des Magischen Zirkels von Deutschland wahrnehme. Soweit wie bei Harry Potter, wo es sogar ein Zauberministerium gibt, sind wir aber noch nicht … ;-)