Ich wollte eigentlich noch etwas Erbauliches zu den nunmehr veröffentlichten Urteilsgründen in Sachen Musikindustrie ./. Heise-Verlag schreiben. Der 1. Senat des BGH hatte ein pressefeindliches Verbot aufgehoben, in einem Beitrag auf einen Website zu verlinken, die der Content-Industrie nicht gefiel.
Aber alles, was zur Pressefreiheit zu kommentieren ist, hat der Kollege Stadler bereits 2005 in JurPC ab Absatz 18 ff. geschrieben.
Zu ergänzen wäre allenfalls die Hintergrund-Info, dass die Musikleute ursprünglich sogar ein Totalverbot des Heise-Artikels verlangt haben. Verständlich, weil sich dann jeder den Link hätte ergooglen können. Aber unverständlich, weil das nun einmal Zensur wäre. Und aus diesem Grund spiele ich oben mit speziellem Gruß an die Musikindustrie das „Lied gegen Zensur“!
Ich selber bin ja bekanntlich neulich von einem freundlichen Kollegen wegen einer Einbindung eines Youtube-Videos abgemahnt worden, dessen Inhalte seinem Mandaten nicht gefielen. Technisch gesehen ist diese Einbindung eigentlich nichts anderes als ein Link. Und wenn man ein fremdes Presseerzeugnis zur Diskussion stellt, macht man sich nicht dessen Inhalte zu Eigen. In Hamburg muss man allerdings mit so etwas vorsichtig sein … ;-)