Wenn Günther Jauch, der bekanntlich den Hals nicht voll kriegt, mal wieder einen seiner unverschämten Prozesse verliert, komme ich in Stimmung, eine Lokalrunde zu schmeißen. ;-)
Die heute vom Bundesgerichtshof bekannt gegebene Entscheidung ist jedoch inhaltlich interessanter, als angenommen. Eine Verlag hatte eine Nullnummer einer neuen Publikation gemacht, die testweise mit Jauchs Antlitz titelte. Das Ding sollte nie in den Verkauf kommen. Das aber war für den BGH nicht einmal entscheidend:
Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch die Abbildung eines Porträtfotos des Klägers war hier vergleichsweise geringfügig, weil die Beklagte damit lediglich die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten auf ihre Zeitung gelenkt hat, ohne den Werbewert oder das Image des Klägers darüber hinaus auszunutzen oder sein Ansehen zu beschädigen. Die Beklagte kann sich demgegenüber auf das vom Grundrecht der Pressefreiheit geschützte Interesse berufen, die Öffentlichkeit mit der Abbildung einer Titelseite über die Gestaltung und den Inhalt ihres geplanten Magazins zu informieren.
Guck an!
Der BGH hat seine Auffassung bekräftigt, die Pressefreiheit werde übermäßig eingeschränkt, wenn ein Verlag, der für eine künftig erscheinende Zeitung in zulässiger Weise mit der Abbildung einer beispielhaften Titelseite wirbt, verpflichtet wäre, Beiträge zu Themen zu veröffentlichen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Werbekampagne aktuell waren, zum Zeitpunkt des Erscheinens der Erstausgabe aber möglicherweise überholt sind (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 – I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 – Der strauchelnde Liebling).
Und noch etwas ist an dem Urteil interessant: Es ging nämlich um die Gerichtsberichterstattung, inwieweit Berichte über die Hochzeit des Herrn Jauch zulässig seien.
Ihr Männer und Frauen vom I. Zivilsenat: gut gemacht! Ein guter Tag für die Pressefreiheit!
Wer Jauch zum Thema Hochzeit hören möchte, der wird im Giftschrank fündig … ;-)