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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


„Ort des bestimmungsgemäßen Abrufs einer Email“ – neuer/alter „Gravenreuth Award“-Favorit

Die mäßig prickelnden Taschenspielertricks eines Berliner Kollegen, der offenbar dem legendären Münchner Prozesstaktiker Günther Freiherr von Gravenreuth, geb. Dörr, nacheifert, hatten mich Anfang des Jahres zum Vorschlag eines Gravenreuth Award inspiriert. Zwischenzeitlich waren dem Berliner Kollegen andere dreiste ZPO-Künstler gefährlich nahe gekommen, doch mit seinem jüngsten Winkelzug hat sich der ursprüngliche Favorit wieder an die Spitze des Führungsfeldes geschlagen.

Der mehrfach für seine Verzögerungstaktiken aufgefallene Favorit versucht nämlich gegenwärtig auf dummdreiste Art, den für ihn wohl ungünstigen Gerichtsort eines Falles zu torpedieren. Vorliegend ging es um eine Email, die an ein Unternehmen gesendet worden war, in welcher der Beklagte einen freien Mitarbeiter auf fragwürdige Weise in Misskredit bringen wollte. Das Unternehmen mit Hauptsitz in X leitete die Email an die für den Kläger zuständige Abteilung, die sich in einer 600 km entfernten Stadt Y befindet. Dort – Erfolgsort des Äußerungsdelikts gemäß § 32 ZPO – machte der Betroffene seine Klage auf Unterlassung dieser Anschwärzung anhängig.

Nun versucht der Berliner Kollege auf originelle Weise, den Gerichtsort Y, an dem er in ähnlicher Sache neulich keinen allzu guten Eindruck hinterlassen hatte, zu wechseln. So tischte der in IT-Kreisen umtriebige Kollege dem Gericht auf, Erfolgsort der Kenntnisnahme der Äußerung könne nur X sein, weil dort das Unternehmen ansässig sei und berief sich auf ein Urteil, in dem angeblich etwas von einem Ort des „bestimmungsgmäßen Abrufs“ einer Email drinstehe.

Natürlich steht in dem Urteil nichts dergleichen. Eine Email, deren Empfangsort nicht lokal definiert ist, ist einer fernmündlichen Äußerung vergleichbar, die auf einem Mobilfunktelefon zugegangen ist. Bei fernmündlichen Äußerungen ist Verletzungsort auch der Ort, wo die Äußerung vernommen wird (Zö/Vollkommer Rn 17; Musielak/Heinrich Rn 16; vgl auch München NJW-RR 94, 190). Der Inhalt einer Email wird da zur Kenntnis genommen, wo er zur Kenntnis genommen wird. Oder darf der clevere Berliner Anwalt etwa seine Emails nur an in Berlin installierten Rechnern lesen und sich nur in Berlin darüber aufregen? Was für ein Mumpitz …

In dem Urteil findet sich auch nirgendwo das Wörtchen „bestimmungsgemäß“, denn den Ort des bestimmungsgemäßen Abruf gibt es nur im Zusammenhang mit Internetseiten. Beeindruckend. Auch reduzierte das Urteil die Wahl der Gerichtsorte nicht, sondern bestätigte im Gegenteil den fliegenden Gerichtsstand auch für Emails, erweiterte dem Kläger also die Auswahl an Gerichtsorten. Kleine Frage an den Kollegen: Wo, bitteschön, wäre denn seiner Ansicht nach Gerichtsort, wenn einer Email-Adresse kein „bestimmungsgemäßer“ geographischer Ort zugeordnet werden könnte? Na? Eben!

Das Beste: Dieses Urteil, auf das sich der Berliner Advokat „berief“, wurde anscheinend von Günni von Gravenreuth himself erstritten. Besser hätte sich der Kollege für seine Favoritenrolle für den Gravenreuth Award nicht qualifizieren können. Chapeau!

Ob dem Berliner Kollegen der Sieg noch zu nehmen ist? Am 22.02.2011 werden wir es erfahren!

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Autor:
admin
Datum:
28. Oktober 2010 um 10:36
Category:
Allgemein,Die lieben Kollegen,Internet,Medienmanipulation,OLG München,Persönlichkeitsrecht
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