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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Eine Schwalbe macht noch keinen Sommer …

In Heft 6 der AfP lesen wir einen interessanten Beitrag, eingereicht von einem Berliner Anwalt:

KG Berlin, 29. September 2009 – 9 W 135/09
Zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung einer Auflistung von Presseverfahren und von Mandanten eines Rechtsanwalts durch eine Privatperson

In dem Beitrag geht es um einen Anwalt, der anwaltlich gegen jemanden vorgeht, der in Justizkreisen bekannt dafür sei, Gerichtsverhandlungen zum Thema „Persönlichkeitsrecht“ zu besuchen und darüber auf seiner Internetseite zu berichten. Das finden nicht alle Anwälte prickelnd, wie man im Kollegenkreis hört. Promianwälte sollen es sich daher sogar mit Mandanten verscherzt haben, weil die sich mit ihren durch Veröffentlichung ad absurdum geführten Geheimhaltungswünschen blamiert sehen. So betrachten daher denn auch manche Presseanwälte die fragliche Website als vitale Bedrohung.

Nun könnte man ja anhand des Titels des umfangreichen Urteils, das der unbequeme Blogger verloren hat, den Eindruck gewinnen, als seien diese juristischen Angriffe sonderlich erfolgreich. Deshalb wäre es doch mal zu überlegen, ob man die AfP nicht abmahnen sollte, weil eben genau dieser „Eindruck“ kaum den Tatsachen entspricht: Der Anwaltsschreck hat nämlich gegen solche eine eher beeindruckende Abwehrbilanz von nicht weniger als 38 Entscheidungen vorzuweisen, die sich für die Promi-Anwälte nicht als zielführend herausstellten. Die bizarrste einstweilige Verfügung, die gegen den Blogger erlassen wurde, war auf das Gewaltschutzgesetz gestützt worden: Weil der Gerichtsfan dem Anwalt einen Weihnachtsgruß gesandt hatte, bekam es der wackere Advokat offenbar mit der Angst zu tun und erwirkte eine Auflage, auf dass ihm der Peiniger nicht näher als 50 m kommen dürfe. Auch dieser hochgradig alberne Quatsch ist längst vom Tisch.

Die meisten der namhaften Anwälte hatten übrigens schon recht früh die Entscheidung getroffen, den Blogger besser in Frieden zu lassen. Selbst GvG war er nicht geheuer gewesen.

Zur oben angeführten Entscheidung führt der Antragsgegner aus:

Nachgeplänkel

Gegen die Namensnennung des Klägers erging am 28.07.2009 eine einstweilige Verfügung 27 O 690/09.

Im Hauptsacheverfahren 27 O 938/09 am 21.01.2010 wurde die Namennennung erlaubt.

Auch ich habe mir übrigens einen journalistischen Stalker eingefangen: Weil ich letztes Jahr eine rechtliche Position von Ruhrbaron David Schraven kritisch kommentiert hatte, bin ich als einer von den Bösen ausgemacht. Die arme Seele wird nicht müde, ausgerechnet mich in die Ecke der Feinde der Pressefreiheit zu stellen. ;-) Da fällt einem nur noch das berühmte Voltaire-Zitat ein: „Ich verachte Ihre Meinung, aber ich gäbe mein Leben dafür, dass Sie sie sagen dürfen.“

« Geheimnisse des Bergbauern – LG Hamburg: NDR darf NATO-Dienstleister nicht des Drogenschmuggelns verdächtigen »

Ein Kommentar

  1. David Schraven macht künftig “Post von Wagner” » Rechtsanwalt Markus Kompa

    […] Ruhrbarone-Blogger und Möchtegern-Leyendecker David Schraven war mir schon mehrfach als pöbelnder Zeitgenosse aufgefallen. Als Enthüllungsjournalist ist man allerdings nur unwesentlich mehr wert als seine […]

    #1 Pingback vom 04. Oktober 2010 um 08:36

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