Wer in Deutschland beim Internetsurfen sein Persönlichkeitsrecht verletzt sieht und der Abruf in Deutschland nahe liegt, der darf laut Urteil vom 2. März 2010 – VI ZR 23/09 des Bundesgerichtshofs in Deutschland klagen (Pressemeldung). Das klappt jedenfalls dann, wenn der Gegner „The New York Times“ heißt und man der Kontakte mit der russischen Mafia verdächtigt wird. Die Düsseldorfer Gerichte werden sich also mit der Sache weiter befassen.
Kürzlich hatte das Landgericht Köln für eine Klagemöglichkeit gegen Abträglichkeiten auf einer russischen Website die Bestimmungsgemäßheit des Abrufs als Kriterium gesehen, der bei einer russischen Website in russischer Sprache hierzulande eher nicht anzunehmen sei.