Die obige Darbietung gehört zu den erstaunlichsten, die ich je gesehen habe, so dass ich sie meinen Bloglesern quasi als Weihnachtsgeschenk zugänglich machen möchte.
Dem Urheberrechtler bietet sie jedoch die Schwierigkeit, das Werk einzuordnen. Handelt es sich um ein Werk Bildender Kunst nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 UrhG? Schwierig, denn das Werk ist ja nur flüchtig bzw. besteht aus einer Vielzahl an Einzelwerken, wobei die Performance selbst ja im Vordergrund steht. Aber pantomimisches Werk oder Tanzkunst wird nach Nr. 3 wird man es auch kaum nennen wollen. Vielleicht käme ja „Lichtbildwerk“ nach Nr. 5 in Betracht, denn ohne Projektion könne man es nur schwierig wahrnehmen, zumal es sehr viel von Trickfilm hat. Passt alles nicht wirklich …
Wie auch immer, die Performance der Ukrainerin Kseniya Simonova ist genial, gekonnt und zauberhaft!
Ich wünsche meinen Bloglesern (außerhalb von Hamburg) friedliche Feiertage, Gesundheit im neuen Jahr sowie meinen Mandanten viele neue Probleme, die ich für sie lösen darf!