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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


„Sauber“ – Analyse zu BGH VI ZR 19/08 (Daimler, Schrempp ./. Grässlin)

Der lange Arm aus Karlsruhe reicht bis zum Sievekingplatz in der Freien- und Hansestadt Hamburg. Und dort klatschte dessen Hand vor einem Monat so laut auf die Backen der hanseatischen Richter, dass es nur so knallte …

Wir berichtet (und vorher gesagt), war dem Rüstungskritiker Jürgen Grässlin vom BGH der seltsame Maulkorb abgenommen worden, den ihm in Schrempps und Daimlers Auftrag die Hamburger Pressekammer angelegt hatte. Heute ist endlich die Urteilsbegründung veröffentlicht worden.

Man hatte Grässlin verboten, den dubiosen Rücktritt des vormaligen Daimler-Häuptlings Schrempp mit diesen Worten zu kommentieren:

„a) Ich glaube nicht, dass der Rücktritt (des Klägers zu 2 als Vorsitzender des Vorstands der Klägerin zu 1) freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu gedrängt und genötigt wurde.
b) … und das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat.“

Kontext nicht beachtet, Wertungen als Tatsachenbehauptungen gedeutelt

Diese Ausschnitte aus einem Interview hat sich die Hamburger Pressekammer rausgepickt, ohne den Kontext hinreichend zu beachten – das Standard-Verfahren am Sievekingplatz. Und die Hanseaten wollten darin einen Eingriff in Persönlichkeitsrecht und „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ (muhahaha!) erkennen, da die Äußerungen als Tatsachenbehauptungen einzustufen seien. Selbst bei Einordnung als Verdachtsberichterstattung seien die Voraussetzungen hierzu nicht erfüllt. Diesem Unsinn wollte der BGH jedoch nicht folgen.

Glaubensbekenntnisse schützen nicht

Entgegen einem weit verbreiteten Missverständnis wird eine Tatsachenbehauptung auch dann nicht zu einer bloßen Meinungsäußerung, wenn man sie formal in eine solche kleidet, etwa mit der Einleitung „Ich glaube, dass …“ Dies stellte der BGH nochmals klar (wobei ich mich an eine nach einem Insekt benannte Hamburger Landrichterin erinnere, die das Vorliegen einer Tatsachenäußerung mit dem Fehlen einer solchen einleitung begründet hatte …). Jedoch wertet der BGH das „ich glaube“ durchaus als starkes Indiz dafür, dass jemand seine Meinung sagen will, ohne gesicherte Tatsachen zu kennen.

„Unternehmenspersönlichkeitsrecht“

Der BGH stellt unter Bezugnahme auf einen apodiktischen Nebensatz in einem Urteil von 2004 und eines von 2009 en passent fest, dass er an die prinzipielle Existenz des sagenumwobenen „Unternehmenspersönlichkeitsrechts“ glaube, dem zufolge juristischen Personen ein Anspruch auf Ehrenschutz zukäme. (Meines Erachtens reichen eigentlich das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie die UWG-Schutzrechte usw.. Vorliegend hätte es auch völlig ausgereicht, wenn sich Schrempp alleine gegen die Äuperungen gewehrt hätte, ohne das Daimler sich parallel dazu als Kläger aufplustert und die Prozesskosten dadurch hochtreibt.) Zur Ehrenrettung des BGH ist zu sagen, dass in den beiden zitierten Entscheidungen sowie in der vorliegenden die Ansprüche jeweils abgewiesen wurden. Es hätte des obiter dictums, aus dem die lieben Kollegen in Hamburg natürlich Honig saugen werden, also gar nicht unbedingt bedurft.

Ist schon „Ehre“ ein sehr dehnbarer Begriff, für den allenfalls die Mafia eindeutige Auslegungen bietet, so habe ich extreme Probleme, einer juristischen Person Ehre zu entbieten. Ob eine beleidigte Firma wie eine Persönlichkeit möglicherweise durch eine Beleidigung depressiv werden kann, sich in Selbstzweifel stürzt oder aus Frust die Fressgier entwickelt, wage ich zu bezweifeln. Ferner ist nicht bekannt, dass eine Firma mal zum Duell im Morgengrauen gebeten hätte, um der Ehre genüge zu tun.

Gebot der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts

Mal wieder ermahnt der BGH die Sievekings, bei der Auslegung einer Äußerung den Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist.

So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem – zu würdigenden – Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird.

Tatsachenbehauptungen können der Meinungsfreiheit unterliegen

Und das eben gesagte gilt auch für Tatsachen-Äußerungen, bei denen sich Meinungen und Tatsachenbehauptungen vermengen oder Dritten zur Meinungsbildung dienen können. Und daran erinnert der BGH die Hamburger mit der gebotenen Trockenheit:

Entgegen seiner Auffassung [die des Senats des hanseatischen OLG] sind auch die von ihm als Tatsachenbehauptungen eingestuften Äußerungsteile dem Schutz des Art. 5 GG zu unterstellen, weil es sich bei Berücksichtigung des Gesamtkontextes um Äußerungen handelt, die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden.

Zwischen den Zeilen des Urteils kann man einen an Verachtung grenzenden Unmut des BGH über das befremdliche Treiben der Hamburger Presserichter herauslesen, denn den Meinungscharakter bzgl. der Äußerung a) diskutiert der BGH nicht einmal, sondern geht ganz selbstverständlich davon aus.

Vor einer sich dem Leser aufdrängenden Annahme, die Hamburger würden sich nach diesem BGH-Urteil endlich angewöhnen, den Kontext bei der Auslegung zu berücksichtigen, kann nicht eindringlich genug gewarnt werden: Die Sievekings scheren sich einen Dreck um die Rechtsprechung aus Karlsruhe.

„Sauber“ ist zu substanzarm

Bei der Auslegung des Begriffs „sauber“ beurteilt der BGH nachvollziehbar, dass ein hineingedeutelter Tatsachengehalt wohl etwas zu substanzarm sei, sodass der Wertungscharakter überwiege. Saubere Entscheidung, wie ich finde.

Abwägung Meinungsfreiheit zu Persönlichkeitsrecht

Aber selbst, wenn man eine Äußerung als Meinung qualifiziert, muss diese Meinung mit dem ebenfalls Verfassungsrang beanspruchenden Persönlichkeitsrecht abgewogen werden. In Hamburg wird nie abgewogen, da alles als Tatsache gesehen wird und der Äußernde so in die Verlegenheit gebracht wird, den Wahrheitsgehalt seiner Meinung (sic!) zu beweisen …

(Für den Fall, dass dann doch mal eindeutig eine Meinungsäußerung vorliegen sollte, überwiegt in Hamburg das Persönlichkeitsecht bzw. „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ (muhahaha!) immer automatisch. Wer das nicht weiß und der veröffentlichen Fachliteratur vertraut, dem muss es in Hamburg reichlich kafkaesque vorkommen.)

Schmäkritik ist Ausnahme, nicht die Regel

Bei dieser Abwägung muss untersucht werden, ob irgendwas Vernünftiges gesagt wurde, oder ob es einzig und alleine darum ging, den anderen zu demütigen – letzteres nennt man „Schmähkritik“. Aber wie BGH und BVerfG in zig Entscheidungen festgestellt haben, muss eine Schmähkritik „jenseits polemischer oder überspitzter Kritik“ herabsetzen und „gleichsam an den Pranger stellen“. In Hamburg sieht praktisch jede Kritik, die nicht 100% sachlich ist, alles als Schmähung.

Selbstverständlich hat der BGH in den Antworten des bekannten Daimler-Kritikers, die er spontan in dem Interview dem SWR gab, nichts anderes gesehen als den Kommentar eines Fachmannes, der naheliegende Schlussfolgerungen anstellt. Die Bezeichnung bzgl. der „nicht immer so sauberen Geschäfte“ wertete der BHG auch nicht als Formalbeleidigung (vgl. § 193 StGB am Ende), denn „sauber“ sei ein viel zu pauschales Werturteil. Zudem müsse der in der Öffentlichkeit agierende Vorstandsvorsitzende eines deutschen Großunternehmens bei einem überraschenden Rücktritt ein entsprechend großes öffentliches Interesse hinnehmen, weshalb die Grenzen entsprechender Äußerungen weit zu ziehen seien. Und wenn sich ein solcher Rücktritt dann auch noch ohne Erklärung vollzieht, dann muss man halt mit entsprechenden Spekulationen leben.

Fazit

Hätte der BGH anders geurteilt, so hätte er sich in Widerspruch mit der gesamten Karlsruher Rechtsprechung zum Äußerungsrecht gesetzt. Es wäre nicht mehr möglich gewesen, in Reichweite der Sievekönige, die sich in Mediensachen für den ganzen Kontinent für zuständig halten, von der deutschen Sprache in irgendeiner Weise sinnvoll Gebrauch zu machen.

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