… Also mit denen, die wachsam sind.
Wer eine einstweilige Verfügung beantragen will, muss halt in die Gänge kommen, sonst fehlt es an der insoweit erforderlichen „Eilbedürftigkeit“. So lag es im aktuellen Fall, als Contergan-Geschädigte 2007 zum Boykott einer Firma aufriefen, die erst 2009 auf die Idee kam, sich juristisch zu wehren.
Die beantragte einstweilige Verfügung hatte die Firma zwar vom Landgericht Köln bekommen, doch das ist kein Kunststück: Eine einstweilige Verfügung wird im Regelfall allein aufgrund des Vortrags des Antragstellers erlassen, der Anspruchsgegner wird gar nicht angehört und erfährt von dem Verfahren erst, wenn ihm die erlassene Verfügung zugestellt wird. Da darf dann der Antragsteller lügen und auslassen, wie es ihm beliebt. Und hier will man erst 2009 etwas von dem Boykott bemerkt haben …
Hier haben sich die Gegängelten gewehrt, das Landgericht Köln musste die eV aufheben. Triviale Sache. Keineswegs handelt es sich um eine „historische Entscheidung“, wie der Antragsgegner meint. In der Sache wurde ja nichts entschieden.
Boykottaufrufe bleiben weiterhin problematisch. Unzulässig sind sie vor allem dann, wenn die Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen. Ideologisch begründete Boykottaufrufe wie der vorliegende hingegen haben vor Gericht gewisse Chancen.