Ein Sänger bekam von der Hamburger Pressekammer 40.000,- Euro Geldersatz („Schadensersatz“, „Schmerzensgeld“) zugesprochen, weil man Nacktfotos vom FKK-Urlaub geschossen und verwertet hatte. Nach Auffassung der Beklagten seinen die dramatischen Stellen jedoch unkenntlich gemacht.
Der Fall selbst ist nicht neu, denn einer bekannten Autorin und dann einem Spitzenpolitiker war bereits ähnliches widerfahren.
Geld gibt es in solchen Paparazzi-Fällen aber nur dann, wenn von einer „schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung“ ausgegangen werden muss. Hier ist das Landgericht Hamburg sehr großzügig, wird aber häufig von BGH und Bundesverfassungsgericht wieder aufgehoben. Ist den Hamburger Richtern allerdings egal.
Maßgeblich war vorliegend, dass die Fotos in „örtlicher Abgeschiedenheit“ entstanden waren. Im Urteil heißt es:
Die streitgegenständlichen Fotos greifen in die Intimsphäre des Klägers ein. Sie stellen ihn vollständig unbekleidet dar. Trotz gewandelter Moralanschauung liegt bei einer ungerechtfertigten Verbreitung von Aufnahmen des unbekleideten Körpers in aller Regel ein Eingriff von erheblichem Gewicht vor (vgl. Soehring, Presserecht, 2. Auflage 1995, Rz. 32.21). Der Umstand, dass ihm von der Beklagten in der Zeitschriftveröffentlichung über Teile seines Schambereichs ein Laubblatt aufgezeichnet worden ist, vermag dies nicht maßgeblich zu ändern. Für den Betrachter ist zu erkennen, dass der Kläger unbekleidet ist. Der Kläger steht erkennbar entblößt dar. Dieser Eindruck wird durch die Textberichterstattung noch verstärkt, in der es in Bezug auf den Kläger heißt:
„[…]D., wie Gott ihn schuf – was für ein Anblick! Ehrlich, für seine 53 Jahre hat D.B. noch ein ziemlich knackiges Popöchen und auch seine Brust- und Bauchmuskulatur sind bestens in Schuss. Kein Wunder also, dass sich der Pop-Titan gerade eine der beliebten Badebuchten der C. (M.) zum Nacktbaden ausgesucht hat – so konnte er seinen Astralkörper nahtlos bräunen lassen.”
Der Blick des Lesers wird hierdurch gerade auf den intimen Körperbereich des Klägers und so insbesondere auf den Umstand, dass der Kläger unbekleidet abgebildet ist, gelenkt. Hinzu kommt, dass sich der Leser anhand des auf dem auf Seite 3 der Berichterstattung veröffentlichten Fotos und des dort zu erkennenden Schattenwurfs eine konkrete Vorstellung in Bezug auf das Genital des Klägers machen kann.
Hier wäre süffisant darauf hinzuweisen, dass der Barde in seiner exorbitant verkauften Autobiographie stolz seinen „kleinen Diether“ (O-Ton) gegenüber der breiten Medienöffentlichkeit thematisiert hat. Ob man das prominente Gemächt Jahre nach der Erstveröfentlichung thematisieren darf, ist eine Sache von Finger- oder Sonstwas-Spitzengefühl.
Dazu schreiben die Hamburger nicht bei der Feststellung, ob überhaupt ein Vergehen vorliegt, sondern bei den Gründen für die Bemessung der Höhe:
Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint jedoch eine Geldentschädigung in Höhe von € 40 000,- als ausreichend. Entscheidend ist, dass sich der Kläger selbst auch mit intimen Details seines Privatlebens an die Öffentlichkeit gewandt hat (vgl. Anlagen B2 bis B5). Auch Urlaubsfotos ließ der Kläger von sich und seiner Lebensgefährtin auf der Internetseite bild.de veröffentlichen, die ihn – wenn auch nicht unbekleidet – so doch nur leicht bekleidet zeigen. Zwar führt dies nicht dazu, dass es sich bei der streitgegenständlichen Veröffentlichung nicht um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung handelt, so wirkt sich diese Privatsphärenbegebung gleichwohl auf die Höhe der Geldentschädigung aus.
Wie man im obigen Video sieht, wird er das Geld brauchen können. Aber er äußert dort erstaunlich pragmnatische Ansichten zum Urheberrecht.