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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


SMS des Terrors

In Frankreich wurde jemand 24 Stunden festgesetzt, weil er nichts gemacht hatte.

Er hätte nämlich was machen sollen, weil er eine SMS bekommen hatte. Darin war er von einem Bekannten gefragt worden:

„Hast du eine Idee, wie man einen Zug zum Entgleisen bringen kann?“

Nun mag es ja recht unhöflich von dem Empfänger gewesen sein, nicht mit fachmännischen Tipps zu antworten. Was die französischen Behörden, die zwischenzeitlich Kenntnis von der SMS bekommen hatten, jedoch nicht gut fanden, war die Tatsache, dass der Empfänger nicht petzen ging.

Erfährt jemand glaubhaft von geplantern Straftaten großen Kalibers, wäre er auch nach deutschem Recht zur Anzeige hiervon bei den Behörden verpflichtet, vgl. § 138 StGB.

Hoffen wir, dass deutsche Behörden wissen, dass echte Terroristen verschlüsselt zu kommunizieren pflegen und keine Fragen auf Anfängerniveau stellen. So macht man das!

« Elektronische Informationsfreiheit wird Geschichte – „Du bist Terrorist“ wird abgemahnt »

Autor:
admin
Datum:
4. Mai 2009 um 19:14
Category:
SMS,Überwachung
Tags:
 
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