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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Grüne werben mit Hakenkreuz – rechtliche Anmerkung

Die Grünen plakatieren aktuell bundesweit mit dem Hakenkreuz.

Das Verwenden solche Symbole ist allerdings grundsätzlich nach §§ 86, 86a StGB eine Straftat.

Zwar haben die Grünen das Hakenkreuz durchgestrichen und damit Ablehnung bekundet, aber ein solcher Kontext wird von den Gerichten nicht automatisch als ausreichend bewertet, um eine sog. „Sozialadäquanz“ zu begründen. § 86a StGB wird nämlich durchaus das gesetzgeberische Ziel beigemessen, solche Symbole komplett aus dem öffentlichen Raum zu halten. Die Verwendung wird als jugendgefährend bewertet.

Die Rechtsprechung duldet eine Verwendung nur dann, „wenn sich auf Anhieb aus der Abbildung in eindeutiger und offenkundiger Weise die Gegnerschaft des Angekl. zur NS-Ideologie ergibt“, BayObLG, Urteil vom 7.10.2022 – 202 StRR 90/22, was im dortigen Fall nicht gelungen sei.

Ironie ist an dieser Stelle also ein gefährliches Stilmittel. Ich zitiere mal aus einem Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 9.12.2022, das gegen die politisch-satirische Verballhornung einer NS-Grußformel ergangen war:

„Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Gebrauch eines Kennzeichens in einer Darstellung, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Geg­nerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt, dem Schutzzweck der Vorschrift nicht zuwiderlaufe (vgl. BGH NJW 1973, 106, 107; NJW 2009, 928, 931 ). Schutzzweck der Vorschrift sei nicht nur, die Abwehr einer Wiederbelebung der verbotenen Organisation oder deren verfassungsfeindlicher Bestrebungen, sondern auch die Wahrung des politischen Friedens dadurch, dass jeder Anschein einer solchen Wiederbelebung sowie der Eindruck bei in- und ausländischen Beobachtern vermieden werden soll, es gebe in der Bundesrepublik Deutschland innenpolitische Entwicklungen, solche verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu dulden.

(…) Von einem dem Schutzzweck der Vorschrift unterfallenden Verstoß ist auch des­wegen auszugehen, da im Verlauf der Pandemie besonders in den sozialen Medien im Internet eine besondere Häufung von Kennzeichen von NS-Organisationen zu verzeichnen war und ist. Aus diesem Grund ist insbesondere der Schutzzweck betroffen, gegenüber Beobachtern den Eindruck zu vermeiden, die Verwendung verfassungsfeindlicher Kennzeichen werde in der Bun­desrepublik Deutschland geduldet.“

Das (nicht rechtskräftige) Mannheimer Urteil halte ich in mehrfacher Hinsicht für klar überzogen, denn der dort Angeklagte hatte sich mit satirischen Mitteln gegen eine befürchtete Impfpflicht ausgesprochen und eindeutig seine Gegnerschaft mit totalitären Systemen kommuniziert. Die Motivation der Strafverfolgungsbehörden dürfte einen politisch Hintergrund haben.

Ob die aktuelle Provokation des grünen Wahlplakats wirklich gelungen ist, finde ich unter mehreren Aspekten zweifelhaft. Denn gegenwärtig möchte die rot-grün-gelbe Bundesregierung die Meinungsfreiheit beschneiden, indem sie den Inlandsgeheimdienst (!) gegen Äußerungen einsetzen will, die unterhalb der Strafbarkeitsgrenze liegen. Das erscheint nicht nur mir als totalitär.

Die Grünen, die vorgeblich gegen Hass im Netz vorgehen, geben mit der Stigmatisierung politischer Gegner als Nazis jedenfalls insoweit ein fragwürdiges Vorbild. Die Frage, ob die Grünen in der EU-Politik denn ihre Versprechungen gehalten haben, hat mir diese Woche ein denkbar kompetenter Experte beantwortet.

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Autor:
admin
Datum:
27. April 2024 um 09:51
Category:
Allgemein
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