Die Zeitung DIE HARKE „rechtfertigt“ ihr Foto, das ihr Reporter von einer Balustrade aus durch das geschlossene Fenster von Edathys Wohnung gemacht hatte. Laut SPIEGEL ONLINE/Reuters will die Zeitung dennoch an Inhalt und Bebilderung des Artikels festhalten:
„Ja, wir bleiben bei unserer Darstellung“, sagte Autor Reckleben der Nachrichtenagentur Reuters – obwohl der frühere Vorsitzende des Bundestags-Innenausschusses mittlerweile juristische Schritte angekündigt hat. „Die Strafanzeige sehe ich gelassen, da hat er keine Chance“, sagte Reckleben weiter. Edathy sei „kein kleiner Bürgermeister“, sondern „eine veritable Person der Zeitgeschichte“.
Reckleben wird seine Rechtsmeinung wohl etwas relativieren müssen. Auch „Personen der Zeitgeschichte“ sind kein Freiwild, ebenso wenig deren private Räumlichkeiten.
Ein Berichtsinteresse der Öffentlichkeit wird sich für das fragliche Foto kaum begründen lassen, denn dort ist weder Edathy noch irgendetwas zu sehen, was mit den Vorwürfen zu tun haben könnte. Das Zimmer ist von der Privatsphäre geschützt, da es nicht ohne Hindernisse eingesehen werden konnte. Damit liegt mit einiger Sicherheit ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Herrn Edathy vor.
Auch der Pressekodex dürfte verletzt sein:
Ziffer 8 – Schutz der Persönlichkeit
Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden.
Zutreffend ist allerdings die Einschätzung, was den strafrechtlichen Vorwurf betrifft. So wäre eine Fotografie von Edathys Wohnung nur dann nach § 201a StGB strafbar, wenn dort Personen abgelichtet werden, die zum Schutzkreis der Vorschrift gehören. Abgebildet wurden aber nur Staatsanwälte und deren Hilfspersonen, die gerade nicht die häusliche Abgeschiedenheit einer Wohnung wahrnehmen.
Auf den Aufnahmen sind allerdings künstlerische Bilder an der Wand zu sehen. Sofern der Künstler diese noch nicht offiziell veröffentlicht hat, wozu eine privates Aufhängen in der Wohnung nicht notwendig zählt, dann könnte ein Eingriff in § 12 Abs. 1 UrhG vorliegen.
und jetzt alle so: KINDERFICKER!!!!1!! | -=daMax=-
[…] jedes Bürgers ist grundsätzlich die Journaille dabei, kraxelt an der Fassade hoch und schießt Fotos vom Inneren der Wohnung. Ein völlig normales, rechtsstaatliches Vorgehen, […]
#1 Pingback vom 12. Februar 2014 um 15:47
Anmerkungen zur Berichterstattung über Edathy » Rechtsanwalt Markus Kompa
[…] Zur Unrechtmäßigkeit des Wohnungsfotos hatte ich bereits etwas gesagt. […]
#2 Pingback vom 12. Februar 2014 um 16:20
Wochenspiegel für die 7. KW, das waren kleine Jungs und Edathy, der Fall Friedricha, Abmahnungen bei Xing und ein (zu) schneller Skiläufer - JURION Strafrecht Blog
[…] Strafe ohne Urteil, oder: Der entscheidende Begriff, oder: Edathy geht in die Offensive,, oder: “Die Harke” macht sich ein falsches Bild … 2. – damit zusammenhängende – eine Diskussion zur Unschuldsvermutung, mit: Die […]
#3 Pingback vom 16. Februar 2014 um 11:41