Zum Inhalt springen


Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


23. März 2015

‚Cinema for Peace‘ at war

Man kann geteilter Meinung sein, ob es guter Stil ist, aufdringlich eine Show zu stören, auch wenn man sich einer guten Sache verschreibt. In Berlin ist man bei der „Cinema for Peace“-Gala ja noch halbwegs souverän mit der Situation umgegangen.

Was aber gar nicht geht: Gegen die Presse vorzugehen, wenn diese nicht die PR-Coverstory transportieren will. Sehr peinlich …

-> Taz

13. März 2015

Vorderstraße ./. Kompa, Oberlandesgericht Frankfurt 6 W 4/15

Inzwischen hat die hessische Justiz den Abweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt 6 W 4/15 vom 28.01.2015 in Sachen Vorderstraße ./. Kompa veröffentlicht. Vergeblich hatte der Fotofreund Dirk Vorderstraße versucht, dieses Posting verbieten zu lassen.

Der Antrag war allerdings nicht nur wegen zwischenzeitlich eingetretener Erledigung unbegründet, sondern auch aus anderen Gründen. So empfiehlt sich der Kollege Herr Arno Lampmann von der Kanzlei Lampmann, Haberkamm, & Rosenbaum als Gerichtsstandsflieger und hatte auch den Verfügungsantrag an einem völlig unbeteiligten Gericht verfolgt, da beide Parteien ihren ordentlichen Gerichtsstand im OLG-Bezirk Hamm haben. Die Gerichtsstandswahl war schon deshalb erstaunlich, weil das Landgericht Köln ihn in zwei Hinweisbeschlüssen hatte wissen lassen, dass es kein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Fotografen und einem Rechtsanwalt erkennen konnte. Damit entfällt der fliegende Gerichtsstand nach § 14 UWG.

Ein solches Prozessverhalten aber spricht gegen die Dringlichkeit eines Anliegens, die man nun einmal bei Anträgen im einstweiligen Rechtsschutz benötigt. Dazu hatte ich am 25.01.2015 vorgetragen:

Eine Inanspruchnahme der Gerichte war nicht geboten, da der Antragsteller sein vorgebliches Rechtsschutzziel ungleich schneller und leichter im Wege einer Abmahnung hätte erreichen können, was er vorsätzlich unterließ. Derjenige Mitbewerber, dem es nur oder in erster Linie auf die Abstellung eines tatsächlichen oder vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes ankommt, wird bestrebt sein, dies schnell und unter Vermeidung überflüssiger Kosten zu erreichen, vgl. Landgericht Köln, Urteil vom 28.11.2013 – 31 O 130/13; OLG Schleswig, Beschluss vom 13. September 2013 – 2 AR 28/13.

Selbst bei Annahme einer Hinweispflicht zur fehlenden Zuständigkeit wäre der Antrag wegen vom Antragsteller verzögerter Sachbehandlung unzulässig. So entfällt die nach §§ 935, 940 ZPO erforderliche Dringlichkeit, weil die mutwillige Wahl des unzuständigen Gerichts den Zeitraum für eine ihm günstige Entscheidung sinnlos verlängert. So hat der Antragsteller wider besseren Wissens nicht nur das unzuständige Gericht gewählt, sondern gebotene Ausführungen zur Zuständigkeit und Hilfsanträge bewusst unterlassen und provoziert auf diese Weise Schriftverkehr und ggf. langwierige Verweisungsentscheidungen sowie erneute Einarbeitung mindestens eines weiteren Gerichts. Dann aber kann es ihm so eilig nicht sein. Das unschlüssige Prozessverhalten ist im Effekt einem dringlichkeitsschädlichen Antrag zur Terminsverlegung oder Verlängerung einer Begründungsfrist gleichzusetzen, vgl. OLG Hamm NJWE WettbR 1996,164; Enders/Börstinghaus, Einstweiliger Rechtsschutz, 2. Aufl. 2010, Rdnr 95.

Gegen ein Rechtsschutzbedürfnis spricht auch die Tatsache, dass der Antragsteller in dieser sofortigen Beschwerde vom 29.12.2014 und bis heute die wesentliche Tatsache unterschlägt, dass das Kammergericht die sofortige Beschwerde gegen den Abweisungsbeschluss des Landgerichts Berlin mit Beschluss vom 19.12.2014 zurückgewiesen hatte, was der Antragsgegner glaubhaft macht durch Vorlage des Beschlusses Kammergericht Berlin, 5 W 356/14, vom 19.12.2014.

Herr Vorderstraße hat durch seinen Anwalt Herrn Arno Lampmann erklären lassen, dass er im Bezug auf den Sachverhalt des Abweisungsbeschlusses keine Hauptsacheklage erheben wird.

Herr Vorderstraße und sein Anwalt Herr Arno Lampmann versuchen gegenwärtig, das Landgericht Münster von einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien zu überzeugen.

3. März 2015

Erpressung von Leistungsschutzgeld

Am Mittwoch debattiert ein Ausschuss des Bundestags über die gebotene Abschaffung des eigenartigen Leistungsschutzrechts für Presseverleger. U. a. der Kollege Thomas Stadler wird dort als Sachverständiger auftreten. Bereits im Dezember hatte eine Expertenrunde zu diesem Thema u.a. mit meinem früheren Chef Prof. Dr. Hoeren stattgefunden.

Auch der Landtag von Nordrhein-Westfalen wird sich am 12.03.2015 mit dem Thema im Rahmen eines Fraktionsantrags zur Abschaffung des LSR beschäftigen. Dazu habe ich eine Stellungnahme als Sachverständiger eingereicht.

27. Februar 2015

Griechenland-BILD

 

Ich beteilige mich ja nur selten am BILD-Bashing, weil durch einseitige Dämonisierung eines Blatts andere Medien verharmlost werden. Nur, weil anderswo die Sätze länger sind, sind sie nicht besser.

Doch die aktuelle Anti-Griechenland-Kampagne nimmt Formen an, die man nur noch Hetze nennen kann. Das ist eine Verrohung der Sitten in der deutschen Presselandschaft, die ich vor dem „Stoppt Putin jetzt!“-Cover des SPIEGEL nicht für möglich gehalten hätte. Offenbar erleben wir gerade eine kulturelle Rückentwicklung. Der Deutsche Journalisten Verband hofft noch auf Einsicht.

Ich finde es ja selten dreist, dass uns ausgerechnet Belá Anda etwas über Finanzen erzählen will. Der machte jahrelang für den AWD von Carsten Marschmeyer den Grüßaugust, wo man parasitär sowohl den Beratungsopfern als auch dem eigenen Personal das Geld aus der Tasche fingerte.

26. Februar 2015

Wo bleibt der BND-Whistleblower?

 

Diese im Dezember auf arte gelaufene Doku berichtet eindrucksvoll über US-Bürger, die in ihrer Eigenschaft als CIA-, NSA- und State Department-Mitarbeiter Rückgrat bewiesen und nicht mitlaufen wollten, als sie erkannten, dass die gegen „feindliche“ Länder und Terroristen entwickelten Instrumente heimlich gegen die eigene Bevölkerung eingesetzt werden.

Heute nun tun sich im NSA-Ausschuss des Bundestags weitere Abgründe auf, siehe Liveblog von netzpolitik.org. Unsere Politiker und Geheimdienste nehmen nahezu hemmungslos Zugriff auf unsere Telekommunikation, etwa von der BND-Anlage in Schöningen aus, deren Bewandtnis in den Snowden-Dokumenten nur als „das Geheimnis“ bezeichnet wird.

Mit Rechtsstaat hat das nichts mehr zu tun. Es wird Zeit, dass auch mal in der Geheimdienst-Community die Selbstachtung aufbringt und an die Öffentlichkeit geht. Es reicht langsam.

23. Februar 2015

Bürger4

Die vom Bayrischen und Norddeutschen Rundfunk co-produzierte Doku Ciizenfour hat den Oscar gewonnen. Der Film musste in Deutschland geschnitten werden, weil in den USA die erforderliche Pressefreiheit nicht gewährleistet war. Damit ist über den Zustand des Mutterlandes der Bürgerrechte, das in der gesamten Welt die Demokratie herbeibomben will, eigentlich alles gesagt. Snowden war bereit, lieber sein Land zu verlassen als überwacht zu leben.

22. Februar 2015

Stoppt manipulative Überschriften jetzt!

Immer, wenn ich auf einen Beitrag von BILD verlinke, empört sich reflexartig irgendein selbsternannter Tugendwächter oder zitiert gar Max Goldt. Bei Verlinkung von SPIEGEL Online (mitverantwortet von Ex-BILD-Mann Nikolaus Blome) eigenartigerweise noch nie. Freunde, mal ganz unter uns: Abgesehen von der Satzlänge sehe ich keinen, aber wirklich gar keinen Unterschied zwischen den beiden Medien. Beispiel gefällig?

Der heutige SPON-Ukraine-Beitrag hat folgende Überschrift und Dachzeilen:

Ukraine-Krise: Die fehlerhafte Revolution

Ein Jahr nach den Schüssen auf dem Maidan ist es Zeit für eine Bilanz: Kiew und der Westen haben es dem russischen Aggressor zu leicht gemacht. Ihre Fehler spielten dem Kreml in die Hände.

Na, was bleibt wohl hängen? Insbesondere bei den wohl meisten Lesern, die nur die Überschriften lesen und die anschließende Buchstabenwüste meiden? Richtig: Putin war der Aggressor der Schüsse auf dem Maidan. Und natürlich Profiteur.

Zum Mitmeißeln: Bei den Schüssen auf dem Maidan schossen unbekannte Sniper auf beide Parteien. Ein Jahr später deutet vieles darauf hin, dass dies zur taktischen Destabilisierung geschah. Das scheint SPON aber nicht zu interessieren. Falscher Gegner.

Putin dürfte das geringste Interesse an der Destabilisierung der Ukraine und damit der Krim gehabt haben. Was SPON da betreibt, ist schlichtweg Kriegstreiberei. Und jeder, der SPON gegenüber BILD verharmlost, trägt dazu bei.

(Bild: Hier geklaut.)

19. Februar 2015

Doppelter (lucky) Strike: Ernst muss August bleiben, Bohlen ist verloren

58844657 58844652

Prinz Ernst August von Hannover musste wahrscheinlich heute erst einmal zur Beruhigung eine rauchen gehen, als er vom Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erfuhr. Der nämlich hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt, der auch werbetreibenden Unternehmen die Ausübung der Meinungs- und Satirefreiheit zubilligt. Auch Herr Bohlen wurde in Straßbourg nicht der gesuchte Super-Kläger.

Diese Ernst-August-Entscheidung war neben der Sixt-Entscheidung richtungsweisend etwa für Corporate Magazines, die trotz Werbecharakter pressemäßig auch über Prominente berichten dürfen. Die Grenze dürfte da erreicht sein, wo man erwarten darf, dass sich ein Prominenter typischerweise nur gegen Geld auf eine Zusammenarbeit einlassen würde.

Ursprünglich hatte Hannover in Hamburg Erfolg, wo man dem privilegierten Superreichen sogar noch Geld in den Rachen warf. Aber Straßbourg liegt nun einmal näher an Karlsruhe. Bemerkenswert ist, welche Lebenserwartung man benötigt, bis eine Äußerung in Europa rechtssicher getätigt werden darf: 15 Jahre. Die allerdings könnte durch Zigarettengenuss verkürzt werden.

Bilder: British American Tobacco (Germany) GmbH

16. Februar 2015

Pippi Langstrumpf vor dem Bundesgerichtshof

Dieser Tage begegnen mir in Köln lauter Personen beiderlei Geschlechts, die als Pippi Langstrumpf verkleidet sind. Dabei muss ich mich natürlich jedesmal an die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom letzten Jahr erinnern, der sich exakt damit  auseinander zu setzen hatte. So hatte nämlich ein Anbieter von Kostümen mit einem solchen geworben, das unzweifelhaft Pippi Langstrumpf darstellte.

Nun ist es aber so, dass auch fiktive Charakter vom Urheberrecht geschützt sein können. So war es mal einem Autor verwehrt worden, einer Figur aus dem Roman „Dr. Schiwago“ ein literarisches Eigenleben anzudichten. Nicht allerdings kann man jemandem untersagen, sich mit einer Romanfigur zum privaten Gebrauch zu befassen und zu identifizieren, etwa sich im Karneval als solche zu verkleiden. Und auch die „Beihilfe“ hierzu, selbst wenn sie kommerziellen Charakter hat, kann nicht durch Urheberrecht verboten werden. Anders wäre der Fall gewesen, hätte sich der Anbieter auch an den Markenrechte versündigt …

BGH, Urteil vom 22.01.2014 – Az. I ZR 164/12

14. Februar 2015

Vorsicht vor falschen Clowns!

Der Sender Astro-TV, der die Bevölkerung mit Informationen über die Auswirkung der Konstellation von Planeten und Sternen auf unseren Alltag versorgt, hatte offenbar sein eigenes Horoskop nicht gelesen. So wurden die Macher gutgläubig  von einem gefälschten Clown infiltriert. Der „Clown“ gehörte in Wirklichkeit zu den subversiven Performance-Künstlern von Peng! und war auf der Mission, die Astro-TV-Zuschauer über möglichen Nepp aufzuklären. Daher schlug er dem Moderator ein Ei über den Kopf und nutzte die Live-Sendung zu einer Warnung vor Schwächen des Informationsangebots. Das Ergebnis ist auf  www.astrotv.rip dokumentiert.

Statt der Sterne befragte Astro-TV nun einen Rechtsanwalt, der eine esoterische Abmahnung schickte:

Sie haben einen Ihrer Aktivisten bzw. Sympathisanten in einer Sendung von Astro TV unter Vorspiegelung einer falschen Identität auftreten lassen. Der Auftritt des angeblichen “Zauberers” endete damit, dass über dem Moderator von “AstroTV” ein rohes Ei vergossen wurde. Dieser Vorgang erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung.

Die Bewertung des Sachverhalts als „Hausfriedensbruch“ oder „Sachbeschädigung“ sollte man vielleicht mal bei Gelegenheit mit einem Pendel überprüfen. Die aus meiner Sicht fehlerhafte Einordnung eines Clowns als Zauberer lässt auch insoweit auf Bildungslücken schließen.

Mehr Glück hatte der Kollege mit dem Auffinden von § 87 UrhG, der einem Sendeunternehmen das ausschließlichr Recht an seinem noch so belanglosen Material zubilligt. Die Clowns verweigern allerdings den Coteau vor dem Abmahner. Eine Nutzung des Beitrags könnte als urheberrechtliches Zitat, Enthüllungsjournalismus oder Kunst gerechtfertigt sein, falls Jupiter im dritten Haus steht und der richtige Aszendent gefunden wird. Ein irdisches Gericht wird den Fall allerdings nur klären, wenn den Astrologen der Nachweis gelingt, dass Peng! Betreiber der Website ist.

Nicht zielführend wird jedenfalls das Anliegen der anoymen Website sein, die Landesmedienanstalt zum Entzug der Sendeerlaubnis zu bewegen. Solange die Religionsfreiheit grundgesetzlich geschützt ist, wird auch das Geschäft mit irrationalen Angeboten legal bleiben. Ich finde es allerdings immer wieder irritierend, wenn diejenigen, die großzügig Meinungsfreiheit für sich selbst beanspruchen, andere ausgerechnet zensieren wollen. Zur Meinungsfreiheit gehört nun einmal auch das Recht, Unsinn zu verbreiten. Bei Zensur, liebe Clowns, hört für mich der Spaß so ein kleines bisschen auf.