Stern und Marc Drewello ./. Blauer Bote (2)
Was bisher geschah: Stern und Marc Drewello ./. Blauer Bote (1)
Autor Marc Drewello und die stern.de GmbH mahnten den Blogger Blauer Bote wegen seinen Äußerungen über die vom stern unkritisch berichtete Bana-Propaganda kostenpflichtig auf Unterlassung ab. Da sich der Blogger jedoch nicht fügte, machten die Sterndeuter einen auf Erdoğan und beantragten am 21.12.2016 beim Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit den Anträgen:
Der Antragsgegner hat es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,wörtlich oder sinngemäß sinngemäß die folgenden Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
- Bezeichnung des Antragsstellers zu 1. als "Nachrichtenfälscher", (+)
- Behauptung, der Antragsteller zu 1. produziere Falschmeldungen zu Propagandazwecken, (+)
- Bezeichnung des Antragsstellers zu 1. als "Fake News-Produzent", (+)
- Behauptung, der Antragsteller zu 1. verbreite eine "offenkundige Lügengeschichte", (+)
- Behauptung, die Antragsteller seien "privatisierte Propagandadienstleister", (-)
- Behauptung, die Antragsteller verbreiten Lügen und Propaganda, (-)
- Behauptung, die Antragsteller handelten "wie bei den Nazis oder in der DDR, nur eben outgesourct", (-)
- [Im Verhältnis zu beiden Antragstellern] die Äußerung, die Antragsteller verbreiteten "Lügen", zu verbreiten und(oder verbreiten zu lassen. (+)
Außerdem verlangten beide Antragsteller, dass der Antragsgegner im Impressum seine aktuelle Adresse veröffentlichen müsse, gestützt auf einen vermeintlichen Anspruch aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg ist dafür bekannt, dass sie bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung den Gegner nicht anhört. (Die Markenkammer des Landgerichts Hamburg hingegen achtet den Anspruch auf rechtliches Gehör und führt bei Verfügungsanträgen vor Erlass eine mündliche Verhandlung durch.) So erfuhr auch vorliegend der Blaue Bote nicht davon, was nun hanseatische Pressejuristen über ihn verhandelten.
Das Landgericht Hamburg lehnte sämtliche Unterlassungsanträge ab, da es sich nach Rechtsauffassung der Pressekammer um zulässige Meinungsäußerungen handelte. Allerdings erließ die Kammer eine Verfügung wegen des Impressumsverstoßes. Den Streitwert bewertete das Landgericht insgesamt mit 56.000,- €.
Solche Eilverfügungen werden nicht vom Gericht zugestellt, vielmehr haben es die Antragsteller in der Hand, diese dem Gegner zur Kenntnis zu geben und zustellen zu lassen - oder heimlich Beschwerde einzulegen.
Die Antragsteller legten Beschwerde beim Hanseatischen Oberlandesgericht ein. Etliche Mitglieder des dortigen Pressesenats hatten vor ihrer Beförderung in der Pressekammer des benachbarten Landgerichts gewirkt und deren Interpretation von Meinungs- und Pressefreiheit geprägt. Das hanseatische Verständnis von Meinungs- und Pressefreiheit erfährt beim Bundesgerichtshof sowie beim Bundesverfassungsgericht seit Jahrzehnten deutliche Kritik.
Das Oberlandesgericht gab einigen der Unterlassungsanträgen statt, die ich oben mit einem (+) markiert habe. Diese seien Tatsachenbehauptungen, die der Blaue Bote letztlich nicht beweisen könne. Der Blogger bringe zum Ausdruck, dass er den Antragstellern vorsätzliche Lügen unterstellt, was er strukturell nicht beweisen könne. Die Last für Darlegung, Glaubhaftmachung und Beweis liegt bei Tatsachenbehauptung beim Äußernden, und der Blogger könne schließlich nicht in den Kopf von Herrn Drewello sehen.
Wenigstens erkannte jemand beim Oberlandesgericht die triviale Tatsache, dass dem stern-Autor keine Ansprüche aus dem UWG zustehen können, da sich dieser nicht in einem wirtschaftlichen Wettbewerbsverhältnis befindet, das könne nur stern.de. Allerdings war auch das Oberlandesgericht mit der Erkenntnis überfordert,
- dass der Blaue Bote ebenfalls Privatmann und damit UWG unanwendbar ist,
- dass selbst bei Anwendbarkeit eine wirtschaftliche Spürbarkeit eines solchen Impressumsverstoßes fehlt,
- keine Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung besteht, zumal der Impressumsverstoß nicht einmal abgemahnt worden war.
Da es aber auch das Oberlandesgericht nicht für geboten hielt, mal den Blauen Boten nach seiner Meinung zu fragen, erließ es am 17.01.2017 seinen schon wegen der Anwendung von UWG evident inkompetenten Beschluss. Außerdem korrigierte das Oberlandesgericht den Streitwert auf stolze 100.000,- € rauf.
Die Hamburger Pressekammer pflegt - übrigens unverhohlen - die fragwürdige Tradition, dass sie eine einmal getroffene Verfügungsentscheidung aus Prinzip nach Möglichkeit hält, ofenbar um ihre Autorität zu wahren. Das ist schon deshalb unbefriedigend, weil regelmäßig der Antragsgegner erst nach Erlass der Verfügung von Anträgen erfährt und sich erst ab diesem Zeitpunkt rechtliches Gehör verschaffen kann - wie es die Prozessgrundrechte vorsehen.
Der Blaue Bote ließ sich nicht einschüchtern und erhob Widerspruch. In der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2017 sah sich der stern zur Rücknahme des unqualifizierten UWG-Antrags veranlasst. Die Vorsitzende Richterin ließ allerdings hinsichtlich der Unterlassungsverfügungen keinen Zweifel daran, dass sie dem Oberlandesgericht folgen wird - obwohl sie zuvor umgekehrter Ansicht war. Die für den 17.07.2017 angekündigte Verkündung ist daher nur Formsache.
Fortsetzung folgt.
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