Katalogstraftaten nach § 100a StPO öffnen die elektronische Waffenkammer
Geheimdienste sind keine Strafverfolgungsbehörden, sondern sammeln Informationen. Der Verfassungsschutz ist allerdings in seinem Auftrag nach § 3 VerfassungsschutzG beschränkt und darf nicht nach Belieben rumspionieren. Gegen jemand, der pro forma des Landesverrats verdächtig ist, sieht das schon anders aus. Landesverrat (§ 94 StGB) gehört nämlich zu den Katalogstraftaten des § 100a StPO. Und das eröffnet (auch ohne Vorratsdatenspeicherung) etwa den kooperierenden Strafverfolgungsbehörden die elektronische Waffenkammer.
- Telekommunikationsüberachung § 100a StPO, § 100i StPO, § 100j StPO
- Abhören der Wohnung § 100c StPO
- mobile Überwachung § 100e StPO, § 100h StPO
- Verkehrsdatenanalyse § 100g StPO
Wenn dann demnächst noch die Vorratsdatenspeicherung dazu kommt, haben wir den gläsernen Menschen. Was die SPD-Selbstlüge "VDS machen wir ja nur für schwerste Straftaten" in der Praxis meint, dürfte nun klar sein. Gespeichert wird ohnehin verdachtsunabhängig über alle. Und wenn die Daten nun einmal da sind, werden sie auch benutzt, und sei es mit juristischen Taschenspielertricks.
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