Katalogstraftaten nach § 100a StPO öffnen die elektronische Waffenkammer

Geheimdienste sind keine Strafverfolgungsbehörden, sondern sammeln Informationen. Der Verfassungsschutz ist allerdings in seinem Auftrag nach § 3 VerfassungsschutzG beschränkt und darf nicht nach Belieben rumspionieren. Gegen jemand, der pro forma des Landesverrats verdächtig ist, sieht das schon anders aus. Landesverrat (§ 94 StGB) gehört nämlich zu den Katalogstraftaten des § 100a StPO. Und das eröffnet (auch ohne Vorratsdatenspeicherung) etwa den kooperierenden Strafverfolgungsbehörden die elektronische Waffenkammer.

Wenn dann demnächst noch die Vorratsdatenspeicherung dazu kommt, haben wir den gläsernen Menschen. Was die SPD-Selbstlüge "VDS machen wir ja nur für schwerste Straftaten" in der Praxis meint, dürfte nun klar sein. Gespeichert wird ohnehin verdachtsunabhängig über alle. Und wenn die Daten nun einmal da sind, werden sie auch benutzt, und sei es mit juristischen Taschenspielertricks.

Verlinkte Videos

Die Beiträge stammen teilweise aus den Jahren 2008 ff.; einzelne Videos sind beim Anbieter womöglich nicht mehr verfügbar.

Ursprünglich veröffentlicht unter https://kanzleikompa.de/2015/08/02/katalogstraftaten-nach-%c2%a7-100a-stpo-oeffnen-die-elektronische-waffenkammer/

Backend: sqlite · erzeugt in 2,1 ms