Auf dem Frankfurter Flughafen darf demonstriert werden

... sagt heute das Bundesverfassungsgericht.
Auch der private Flughafen unterliegt der Grundrechtsbindung:

(...) Auch die Meinungsäußerungsfreiheit ist dem Bürger allerdings nur dort gewährleistet, wo er tatsächlich Zugang findet. Anders als im Fall des Art. 8 Abs. 1 GG ist dabei die Meinungskundgabe aber schon ihrem Schutzbereich nach weiter und nicht auf öffentliche, der Kommunikation dienende Foren begrenzt. Denn im Gegensatz zur kollektiv ausgeübten Versammlungsfreiheit impliziert die Ausübung der Meinungsfreiheit als Recht des Einzelnen in der Regel keinen besonderen Raumbedarf und eröffnet auch nicht einen eigenen Verkehr, der typischerweise mit Belästigungen verbunden ist. Als Individualrecht steht sie dem Bürger vom Grundsatz her überall dort zu, wo er sich jeweils befindet. (...)

Mit Demos hat man am Frankfurter Flughafen ja ausgiebig Erfahrung ...

UPDATE: Und noch einmal Frankfurter Flughafen: Auf den Toiletten gibt es auch juristische Neuigkeiten!

Verlinkte Videos

Die Beiträge stammen teilweise aus den Jahren 2008 ff.; einzelne Videos sind beim Anbieter womöglich nicht mehr verfügbar.

Ursprünglich veröffentlicht unter https://kanzleikompa.de/2011/02/22/auf-dem-frankfurter-flughafen-darf-demonstriert-werden/

Backend: sqlite · erzeugt in 1,9 ms